Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-04
Status Aufgehoben · 2015-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 7 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung und der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (eingeschlossen die Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements hinsichtlich aller Erzeuger von Obst und Gemüse sowie hinsichtlich der Rahmenbestimmungen zur Festlegung der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens), insbesondere:

1.

der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 508/2008, ABl. Nr. L 149 vom 07. 06. 2008, S. 55;

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 2007, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2008, ABl. Nr. L 163 vom 24. 06. 2008,

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 2 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für:

1.

die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 1580/2007 und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Art. 34 der VO (EG) Nr. 1580/2007;

2.

die Genehmigung der operationellen Programme und die Festlegung der Maximalhöhe des Betriebsfonds im Rahmen der operationellen Programme gemäß Art. 65 der VO (EG) Nr. 1580/2007 sowie Änderungen der operationellen Programme gemäß Art. 66 und Art. 67 der VO (EG) Nr. 1580/2007;

3.

die Entziehung der Anerkennung gemäß § 17 dieser Verordnung;

4.

eine allfällig vorzunehmende Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und deren Heranziehung zur Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung gemäß Art. 52 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 1580/2007;

5.

die Wahrnehmung aller Melde- und Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere jener Mitteilungspflichten gemäß Art. 99 der VO (EG) Nr. 1580/2007;

6.

die Festsetzung der Referenzzeiträume für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 53 der VO (EG) Nr. 1580/2007;

7.

die Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Obst und Gemüse und der von ihnen getroffenen Vereinbarungen gemäß Art. 125b und k der VO (EG) Nr. 1234/2007;

8.

die allfällige Ausdehnung der Regeln für Erzeugerorganisationen auf alle Erzeuger eines Wirtschaftsbezirkes (das ist ein Bundesland) sowie die Aufhebung dieser Ausdehnung gemäß Titel II Kapitel VI der VO (EG) Nr. 1580/2007 und

9.

die Überwachungs- und Bewertungsverfahren hinsichtlich der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens.

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

§ 3. (1) Erzeugerorganisationen haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem herauszugebenden Formblatts zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere:

1.

die Satzung der Erzeugerorganisation,

2.

alle die Gründung und die Tätigkeit der Erzeugerorganisation betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern,

3.

die Vorschriften der Erzeugerorganisation hinsichtlich Erzeugung, Vermarktung und Umweltschutz,

4.

ein Verzeichnis der Mitglieder der Erzeugerorganisation unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft,

5.

ein Verzeichnis der von der Erzeugerorganisation für ihre Mitglieder bereitgestellten technischen Hilfsmittel zur Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung der Erzeugnisse und zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren sowie

6.

detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz oder die Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation.

(2) Erzeugerorganisationen sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

eine juristische Person im Sinne des Unternehmensgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008, beziehungsweise ein räumlich oder sachlich klar abgegrenzter Teil, wie z. B. ein eigener Unternehmensstandort oder ein eigener Produktzweig einer juristischen Person sind, oder wenn sie Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, die eine wirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ausüben und

2.

die Voraussetzungen gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte sowie die in § 4 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen erfüllen.

(3) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal und die Infrastruktur verfügen, die zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben im Sinne des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 erforderlich sind, wie insbesondere:

1.

die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,

2.

das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,

3.

die kaufmännische und technische Abwicklung sowie

4.

die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.

Mindestgröße der Erzeugerorganisationen

§ 4. (1) Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wie folgt festgelegt:

1.

Mindestanzahl:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst(-arten) und Gemüse(-arten): 40

b)

Erzeugerorganisationen für Obst(-arten): 20

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse(-arten): 20

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20.

2.

Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung:

a)

Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 4 Millionen Euro

b)

Erzeugerorganisationen für Obst: 4 Millionen Euro

c)

Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro

d)

Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro

(2) Sofern ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse Abweichungen von der Mindestanzahl der Erzeuger und/oder der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern alle Vorschriften dieser Verordnung sowie die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.

Auslagerung

§ 5. (1) Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:

1.

Der Dritte muss nachweislich über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen.

2.

Die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation.

3.

Es muss sichergestellt sein, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt.

4.

Der Dritte ist hinsichtlich der Pflichten gemäß § 16 den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.

(2) Die Auslagerung von Geschäftsfeldern hat eine entsprechende Änderung des Anerkennungsbescheides zur Folge. Zeitlich befristete Auslagerungen sind im Rahmen der operationellen Programme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

§ 6. (1) Gemäß Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können Nichterzeuger Mitglieder von Erzeugerorganisationen sein, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Erzeugerorganisationen, die ausschließlich auf Betreiben von Erzeugern gegründet wurden, können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen. Dabei darf es sich nur um natürliche Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zu besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Diese Voraussetzungen erfüllen Nichterzeuger, die über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der wirtschaftlichen oder fachlichen Aufgaben einer Erzeugerorganisation verfügen und innerhalb der Erzeugerorganisation eine entsprechende Funktion ausüben, und zwar insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

geschäftsführender Gesellschafter der Erzeugerorganisation in jenen Fällen, in denen für diese Funktion die Mitgliedschaft bei der Erzeugerorganisation aufgrund der Besonderheiten des österreichischen Gesellschaftsrechts erforderlich ist und der geschäftsführende Gesellschafter an die Weisungen des aus einer Mehrheit von Erzeugern bestehenden Vorstandes oder Aufsichtsrates gebunden ist,

2.

Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Erzeugerorganisation, wenn durch die Satzungen sichergestellt ist, dass keine Entscheidungsfindung innerhalb der Erzeugerorganisation ohne Stimmenmehrheit der Erzeuger getroffen werden kann.

(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgeht, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder durch die sich die Erzeuger in einem unabhängigen Abstimmungsverhalten beeinflusst sehen. Ebenso muss sichergestellt sein, dass das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens beteiligt ist, welches den Handel mit Obst oder Gemüse beziehungsweise verarbeitetem Obst und Gemüse zum Gegenstand hat.

Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

§ 7. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne des Art. 34 der VO (EG) Nr. 1580/2007 haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(2) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden mit Bescheid anerkannt, sofern sie die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des Art. 25c der VO (EG) Nr. 1580/2007 eingehalten werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf Antrag mit Bescheid ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.

Betriebsfonds

§ 8. (1) Im Rahmen des Betriebsfonds sind für jede Aktion des operationellen Programms (inklusive der Finanzierung von Maßnahmen des Krisenmanagements und der Krisenprävention im Sinne von Art. 74 ff der VO (EG) Nr. 1580/2007) innerhalb der Finanzbuchhaltung Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen nachzuvollziehen und einer bestimmten Aktion zuzuordnen.

(2) Für die Berechnung der Finanzbeihilfe gemäß Art. 53 der VO (EG) Nr. 1580/2007 sind die Referenzzeiträume dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.

(3) Der Wert der Nebenerzeugnisse ist im Wert der vermarkteten Erzeugung zu berücksichtigen.

Operationelle Programme

§ 9. (1) Nehmen mindestens 80% der Mitgliedsbetriebe einer Erzeugerorganisation an zumindest zwei Maßnahmen des ÖPUL (wie z. B. integrierte Produktion) teil, gelten die Anforderungen des Art. 103f der VO (EG) Nr. 361/2008 jedenfalls als erfüllt.

(2) Im Falle einer unvorhergesehenen Unterschreitung des Prozentanteils ist die Umweltmaßnahme anteilsmäßig durch eine andere geeignete Umweltmaßnahme zu ersetzen.

(3) Die Frist für die Einreichung der Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Art. 72 der VO (EG) Nr. 1580/2007 wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, festgesetzt und die Frist für die Stellung der Anträge auf Teilzahlung gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1580/2007 wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum festgesetzt.

Änderung der operationellen Programme

§ 10. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind nur in begründeten Fällen und grundsätzlich mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dann zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.

(2) Innerhalb des operationellen Programms können Betriebsfondsmittel von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden, sofern 25% des dafür genehmigten Betrages nicht überschritten werden und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird.

(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages nicht um mehr als 30% unterschritten wird und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Stimmrechtsanteil der Mitglieder

§ 11. Besitzt ein Mitglied der Erzeugerorganisation mehr als 20% der Stimmrechte, so ist dies gemäß Art. 33 der VO (EG) Nr. 1580/2007 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigungspflichtig; den Antrag hat die Erzeugerorganisation zu stellen. Diese Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn der Stimmrechtsanteil mehr als 49% beträgt.

Direktvermarktung der Erzeuger

§ 12. Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation dürfen entsprechend den Satzungen der Erzeugerorganisation einen bestimmten Anteil ihrer Erzeugnisse direkt vermarkten. Der maximale Direktvermarktungsanteil beträgt für einen Erzeuger 25% eines Produktes, für das die Erzeugerorganisation anerkannt ist. Mit Zustimmung der Erzeugerorganisation kann in Ausnahmefällen die Obergrenze überschritten werden.

Ausscheiden eines Mitgliedes

§ 13. (1) Der Zeitrahmen für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilenden Kündigung der Mitgliedschaft wird mit einem Zeitraum von sechs Monaten zum Ende des Wirtschaftsjahres festgelegt. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ist das Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.

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