Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie die qualitativen Mindestanforderungen für Verschlüsselung und elektronische Signaturen festgelegt werden - Gesundheitstelematikverordnung (GTelV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2008, wird verordnet:
Abschnitt
Datensicherheit
Identität
§ 1. (1) Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern haben
durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2008) oder
durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9 ff GTelG)
(2) Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet,
die Verbindung der Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden und der Identitätsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden kann und
eine Verwechslung von Gesundheitsdiensteanbietern ausgeschlossen werden kann.
Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser
Schnittstellenspezifikation in Kraft (vgl. § 8 Abs. 3).
Rollen
§ 2. (1) Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für
die in den Z 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
die in den Z 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
die in der Z 10 der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
die in der Z 26 der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
die in der Z 38 der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend alle verfügbaren Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG
sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
nicht jedoch
a. die eindeutige elektronische Identifikation gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 GTelG und
b. die Angaben des § 10 Abs. 1 Z 3 und 7 GTelG
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat auf Grund der gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zusätzlich
der Geburtsort,
das Geschlecht und
die Staatsangehörigkeit
(5) Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage de eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 ff GTelG) zu erfolgen.
Rollen
§ 2. (1) Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für
die in den Z 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
die in den Z 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
die in der Z 10 der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
die in der Z 26 der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
die in der Z 38 der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit
(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit alle verfügbaren Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG
sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
nicht jedoch
a. die eindeutige elektronische Identifikation gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 GTelG und
b. die Angaben des § 10 Abs. 1 Z 3 und 7 GTelG
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Grund der gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten die bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für den eHealth-Verzeichnisdienst von der Stammzahlenregisterbehörde errechnen zu lassen. Soweit die gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten nicht zur Errechnung der bPK ausreichen, sind dem Bundesminister für Gesundheit, zusätzlich
der Geburtsort,
das Geschlecht und
die Staatsangehörigkeit
(5) Nachweis und Prüfung der Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern haben durch Abfrage de eHealth-Verzeichnisdienstes (§§ 9 ff GTelG) zu erfolgen.
Vertraulichkeit
§ 3. (1) Die Vertraulichkeit beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch ist dadurch sicherzustellen, dass
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Netzwerksicherheit hinreichend gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
a. die kryptographische Absicherung des Datenverkehrs,
b. den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzergruppe sowie
c. die Authentifizierung der Benutzer
Protokolle und Verfahren verwendet werden, die
a. die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten ermöglichen und
b. deren kryptographische Algorithmen in der Anlage 2 angeführt sind.
(2) Beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (§ 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008), deren Gesundheitsdaten verwendet werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.
Integrität
§ 4. (1) Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, haben durch die Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, zu erfolgen.
(2) Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet und
die Gesundheitsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden können.
Dokumentationspflichten
§ 5. (1) Gesundheitsdiensteanbieter haben
alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Z 2 oder 4 Abs. 2 erfüllt werden,
die Kontaktaufnahme und Änderung der Kontaktdaten gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sowie
die Prüfung der Rufnummern gemäß § 7 Z 2
(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln.
Dokumentationspflichten
§ 5. (1) Gesundheitsdiensteanbieter haben alle Maßnahmen, mit denen die Anforderungen gemäß § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 oder § 4 Abs. 2 erfüllt werden, zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erleichterte Voraussetzungen des Identitäts-, Rollen- undIntegritätsnachweises
§ 6. (1) Sind Nachweis oder Prüfung von Identität, Rollen oder Integrität nach den Bestimmungen des 1. Abschnitts nicht möglich, darf ein elektronischer Gesundheitsdatenaustausch nur erfolgen, wenn zumindest die Identitäten und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter gegenseitig durch
persönlichen Kontakt oder
telephonischen Kontakt oder
Vertragsbestimmungen zur elektronischen Erreichbarkeit oder
Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind vor dem erstmaligen elektronischen Gesundheitsdatenaustausch zwischen den beteiligten Gesundheitsdiensteanbietern
Datum und Art der Kontaktaufnahme,
die vollständigen Namen und maßgeblichen Rollen der am elektronischen Gesundheitsdatenaustausch beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter,
die Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit der Gesundheitsdiensteanbieter sowie
die an der Kontaktaufnahme beteiligten natürlichen Personen
(3) Änderungen der Daten gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sind zu dokumentieren.
Erleichterte Voraussetzungen der Vertraulichkeit
§ 7. Abweichend von § 3 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch auch per Fax erfolgen, wenn
die Faxgeräte vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt sind,
die Rufnummern, insbesondere die verspeicherten Rufnummern, mindestens alle zwei Monate nachweislich auf ihre Aktualität geprüft werden,
automatische Weiterleitungen, außer an den Gesundheitsdiensteanbieter selbst, deaktiviert sind,
alle vom Gerät unterstützten Sicherheitsmaßnahmen genützt werden und
allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert sind.
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß § 2 Abs. 3 unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. § 2 Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der §§ 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nur bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,
die Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verwenden oder
deren Rollen nicht in der Anlage 1 angeführt sind,
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2a) § 2 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4, § 5 sowie § 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 464/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß § 2 Abs. 3 unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. § 2 Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der §§ 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nur bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,
die Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verwenden oder
deren Rollen nicht in der Anlage 1 angeführt sind,
Schlussbestimmungen
§ 8. (1) Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2a) § 2 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4, § 5 sowie § 8 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 464/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß § 2 Abs. 3 unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. § 2 Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.
(4) Die Abfrage elektronischer Verzeichnisse der Stellen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 5 ist bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig.
Anlage 1: Rollen
Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung des Wortes “für” und des folgenden, jeweils zutreffenden Sonderfachs
- Anästhesiologie und Intensivmedizin
- Anatomie
- Arbeitsmedizin
- Augenheilkunde und Optometrie
- Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Gerichtsmedizin
- Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Herzchirurgie
- Histologie und Embryologie
- Hygiene und Mikrobiologie
- Immunologie
- Innere Medizin
- Kinder- und Jugendchirurgie
- Kinder- und Jugendheilkunde
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Lungenkrankheiten
- Medizinische Biophysik
- Medizinische Genetik
- Medizinische und Chemische Labordiagnostik
- Medizinische Leistungsphysiologie
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Neurobiologie
- Neurochirurgie
- Neurologie
- Neuropathologie
- Nuklearmedizin
- Orthopädie und Orthopädische Chirurgie
- Pathologie
- Pathophysiologie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
- Physiologie
- Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie
- Psychiatrie
- Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Radiologie
- Sozialmedizin
- Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin
- Strahlentherapie-Radioonkologie
- Thoraxchirurgie
- Unfallchirurgie
- Urologie
- Virologie
Zahnärztin/Zahnarzt
Dentistin/Dentist
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Klinischer Psychologe/Klinische Psychologin
Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Hebamme
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
Diätologin/Diätologe
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Logopädin/Logopäde
Orthoptistin/Orthoptist
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger
Heilmasseurin/Heilmasseur
Krankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 KAKuG)
Selbständiges Ambulatorium (§ 2 Abs. 1 Z 7 KAKuG)
Einrichtung des Strafvollzugs
Kuranstalt (§ 42a KAKuG)
Öffentliche Apotheke
Gewebebank
Blutspendeeinrichtung
Untersuchungsanstalt
Augenoptik
Kontaktlinsenoptik
Bandagist
Hörgeräteakustik
Orthopädietechnik
Rettung
Patiententransport
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Versicherungsträger
Krankenfürsorgeeinrichtung
Privatkrankenanstaltenfinanzierungsfonds
Personenversicherung Gesundheitsrisiken
Krankenanstaltenträger
Kuranstaltenträger
Gesundheitsverwaltung
Patientenvertretung (§ 11e KAKuG)
Dienstleister Gesundheitswesen
Anlage 2: Zulässige Algorithmen
Alle Verfahren, die im Anhang der Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008 angeführt sind, sind zulässig.
Als symmetrische Verfahren sind geeignet, wobei eine effektive Schlüssellänge von mindestens 100 Bit gegeben sein muss:
- Advanced Encryption Standard (AES) [FIPS197]
- TripleDES [ANSI X9.52]
Abkürzungen (zitierte Referenzen):
| [ANSI X9.52] | „Triple Data Encryption Algorithm Modes of Operation“, American National Standards Institute, ANSI X9.52, 1998. |
|---|---|
| [FIPS197] | „Advanced Encryption Standard (AES)“, National Institute of Standards and Technology (NIST), Federal Information Processing Standards Publication, FIPS 197, November 2001. |
| [NIST 800-38A] | M. Dworkin: „Recommendation for Block Cipher Modes of Operation“, National Institute of Standards and Technology, NIST Special Publication 800-38A, 2001. |