Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Pauschalvergütungsverordnung UVS-Verfahren 2008)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 56a Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Pauschalvergütung
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre mit 10 000 Euro jährlich festgesetzt.
Außerkrafttreten derUVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festsetzung der Pauschalvergütung für die Leistungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS-Verfahrenshilfe-Pauschalvergütungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 313/2007, außer Kraft.
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