Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010 – die formelle Aufhebung durch BGBl. II Nr. 63/2015 geht daher ins Leere.
Ebenso geht daher die Novelle BGBl. II Nr. 165/2011 ins Leere (möglicherweise handelt es sich um einen Zitierfehler und diese Novelle sollte die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2010 ändern).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 6. Juni 2008,
S. 1, und
der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2008, S. 1,
bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angeführte Maßnahmen:
Rodungsregelung (Titel V Kapitel III).
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Titel II Kapitel I Art. 10),
Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel I Art. 11) und
Investitionen (Titel II Kapitel I Art. 15).
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Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:
für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);
für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich der
Rodungsregelung und im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),
Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;
Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle “Agrarmarkt Austria” (AMA).
(2) Bei der katasterführenden Stelle sind einzureichen:
der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung;
der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung.
(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.
(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landeslandwirtschaftskammern zuständig.
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Abschnitt
Rodungsregelung
Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung
§ 3. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung (im Rahmen der Gewährung der Rodungsprämie) ist mittels Formblatt ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
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Überprüfung
§ 4. (1) Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.
(2) Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Abs. 1 bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.
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Berechnung der Ertragsfähigkeit
§ 5. (1) Der historische Ertrag gem. Art. 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebes. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der Weinwirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2007/2008 beizulegen.
(2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte, das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte und Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (z. B. Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
(4) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Erzeugerbetriebes dem BMLFUW die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
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Verfahren bei Anwendung eines Annahmeprozentsatzes
§ 6. (1) Die Anträge werden nach dem Einlangensdatum im BMLFUW gereiht. Dabei sind Antragsteller, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 55 Jahre oder älter sind, gem. Art. 102 Abs. 5 lit. b) Pkt. ii) mit zweiter Priorität zu reihen. Das Einlangensdatum stellt ein objektives Kriterium gem. Art. 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dar.
(2) Im Falle der Anwendung eines Annahmeprozentsatzes sind diejenigen Antragsteller, deren Antrag durch die Anwendung des Annahmeprozentsatzes im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden kann, berechtigt, eine automatische Berücksichtigung ihres Antrages im nächstmöglichen Jahr zu beantragen.
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Ausnahmen von der Rodungsregelung
§ 7. (1) In den folgenden Gebieten ist die Anwendung der Rodungsregelung gem. Art. 104 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 mit Umweltbelangen unvereinbar: Weinbaugebiet Wien; Weinbaugebiet Südburgenland; die Rieden Mitterfeld, Hölzeläcker, Hochberg, Mitterberg, Höblisch, Hochbaum, Siglosgrund, Satz, Fabian, Neuberg, Goldberg, Tschicken, Steinriegel, Kolnhoferweg in der Gemeinde Deutschkreutz.
(2) Gem. Art. 104 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind folgende Weingärten von der Rodungsregelung ausgenommen: Weingärten in den Weinbaugebieten Steiermark, Kremstal, Wachau und Kamptal, welche in Terrassen angelegt sind oder in einer Seehöhe von mehr als 500m liegen oder eine durchschnittliche Hangneigung von mehr als 26% aufweisen.
(3) Gem. Art. 104 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Anträge gem. § 3 abgelehnt, wenn die Rodungsfläche in Österreich mehr als 4.054,48 ha erreicht hat. Weiters werden Anträge für ein bestimmtes Weinbaugebiet abgelehnt, wenn die gerodete Rebfläche dieses Weinbaugebietes mehr als 10% beträgt.
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Rodungsmeldung, Rücktritt, Änderung
§ 8. (1) Die erfolgte Rodung muss spätestens bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. Juni mittels der in den Landesweinbaugesetzen vorgesehenen Rodungsmeldebögen bei der katasterführenden Stelle gemeldet werden. Diese Meldung gilt als Antrag auf die Gewährung der Rodungsprämie.
(2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen und hat dem BMLFUW eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln.
(3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem BMLFUW mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln.
(4) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
(5) Ein Rücktritt vom Antrag ist jederzeit möglich und schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen. Eine Abänderung des Antrages ist möglich, wenn der abgeänderte Antrag vor dem 15. September im Wege der zuständigen katasterführenden Stelle beim BMLFUW einlangt.
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Prämie
§ 9. Die Bewilligung und Auszahlung der Prämie erfolgt auf der Grundlage eines vom BMLFUW erstellten Fachgutachtens nach Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch die AMA.
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Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
Förderfähige Maßnahmen und Märkte
§ 10. (1) Die förderfähigen Maßnahmen gem. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I aufgelistet.
(2) Absatzförderung kann für Maßnahmen auf folgenden Drittlandsmärkten gewährt werden: Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Russische Föderation, Ukraine, Kasachstan, Israel, VAE, Türkei, Korea, Indien, Taiwan, Malaysia, Japan, China einschließlich Hongkong und Macau, Singapur, USA, Kanada, Mexiko, Brasilien, Australien.
(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Qualitätswein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich - Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
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Auswahlverfahren
§ 11. (1) Programme mit vorgeschlagenen Absatzförderungsmaßnahmen für österreichischen Land- und Qualitätswein sowie mit einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten sind jederzeit schriftlich dem BMLFUW vorzulegen.
(2) Der BMLFUW kann zur Auswahl der geeigneten Programme eine Stellungnahme des Nationalen Weinkomitees gem.
Branchenorganisationsverordnung 2001, BGBl. II Nr. 138/2001, einholen. Er entscheidet innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen des Programmvorschlages über dessen Genehmigung.
(3) Die Übereinkunft gem. Art. 5 Abs. 1 lit. d der VO (EG) 555/2008 erfolgt durch Erlassung eines Genehmigungsbescheides. Der Genehmigungsbescheid hat die durchzuführenden Maßnahmen, die erforderlichen finanziellen Mittel für die einzelnen Maßnahmen, den Durchführungszeitraum und die Zahlungsmodalitäten zu beinhalten.
(4) Ein Rücktritt von der Durchführung der genehmigten Maßnahmen ist möglich, solange noch keine Beihilfe ausbezahlt wurde; der Rücktritt ist schriftlich dem BMLFUW mitzuteilen.
(5) Änderungen in einem bereits genehmigten Programm, welche eine Änderung der Beihilfenhöhe bewirken, sind dem BMLFUW unverzüglich und schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die einzelnen erforderlichen finanziellen Mittel des genehmigten Programms dürfen max. um 20% abgeändert werden. Über die Änderung ist bescheidmäßig zu entscheiden.
(6) Die förderbaren Kosten eines Programms betragen mindestens 30.000,- Euro netto.
(7) Es werden ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmens berücksichtigt.
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Abschluss der Programme, Abrechnung
§ 12. (1) Für jedes Programm kann mit 31. Dezember und mit 31. Juli eine Zwischenabrechnung erstellt werden, soferne das Programm zur ersten Zwischenabrechnung bereits länger als 3 Monate genehmigt war. Zu diesen Zeitpunkten ist auch die Beantragung einer Vorauszahlung gem. Art. 5 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 555/2008 möglich. Die Endabrechnung ist nach dem Abschluss aller Maßnahmen des Programms zu erstellen - spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auslaufen des Programmzeitraums - und bezieht sich gegebenenfalls auf den Zeitraum seit der letzten vorangegangenen Zwischenabrechnung.
(2) Jeder Abrechnung ist eine Übersicht über die Durchführung der im Programm enthaltenen Maßnahmen sowie eine Finanzübersicht mit einer Aufstellung der getätigten Ausgaben einschließlich der Zahlungsnachweise im Original beizufügen. Der Endabrechnung ist ferner eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Absatzförderungsprogramms beizulegen.
(3) Die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem BMLFUW vorzulegen und gelten als Antrag auf Gewährung der Beihilfe.
(4) Die Bewilligung und Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die AMA auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(5) Bei der Auszahlung der Beihilfe ist die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber und die einzelnen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 zu gewährleisten.
(6) Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für die Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zur Verfügung gestellt, so ist § 22 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Vorlage eines Programms über weitere Absatzförderungsmaßnahmen erfordert den Abschluss aller Absatzförderungsmaßnahmen im Rahmen eines vorangegangenen Programms.
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Abschnitt
Umstrukturierung und Umstellung
Planentwurf
§ 13. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Plan zur Durchführung der Umstellung (Umstellungsplan) gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes auf dem die Umstellungsmaßnahme durchgeführt wird, so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 14, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücksbezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten.
Grundstücksbezogene Angaben, welche erst nach der Durchführung der Umstellungsmaßnahmen feststehen (zB Ausmaß und Hangneigung des fertig gestellten Weingartens infolge von Verschub- und Erdarbeiten) und daher zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht bekannt sind, sind im voraussichtlichen Maximalausmaß in den Planentwurf aufzunehmen. Ihr tatsächliches Ausmaß ist nach der Fertigstellung der Umstellungsmaßnahmen bekannt zu geben. Im Falle der Teilmaßnahme “Böschungsterrassen” gemäß Anhang II lit. C und der Teilmaßnahme “Mauerterrassen” gemäß Anhang II lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. Im Falle der Teilmaßnahme “Schutz vor Wildverbiss” gemäß Anhang II lit. G hat der Planentwurf die voraussichtliche Länge (Laufmeter) des neu zu errichtenden Zaunes sowie eine Planskizze zu beinhalten.
(3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer zu erfolgen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten.
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