Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 - UVS-AufwErsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79a Abs. 4 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

Ersatz des Schriftsatzaufwandes des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 737,60 Euro

```

2.

Ersatz des Verhandlungsaufwandes des

```

Beschwerdeführers als obsiegende Partei .......... 922,00 Euro

```

3.

Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde

```

als obsiegende Partei ............................ 57,40 Euro

```

4.

Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei .................... 368,80 Euro

```

5.

Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten

```

Behörde als obsiegende Partei .................... 461,00 Euro

```

6.

Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer

```

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die

Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1

Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 1106,40 Euro

```

7.

Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde

```

mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand), wenn die

Wiederaufnahme aus den Gründen des § 69 Abs. 1

Z 1 AVG bewilligt wird ........................... 553,20 Euro

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, außer Kraft.

(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.

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