Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2010-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2008, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene “Gruppe” im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

1.

Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und

2.

Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst

1.

den Vorbereitungslehrgang einschließlich der Zulassungsprüfung zu den weiteren Lehrgängen,

2.

den Lehrgang Militärische Führung 2 und

3.

den Lehrgang Führung Organisationselement 2.

(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene “Gruppe” im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist eine Zulassungsprüfung zu absolvieren.

(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan “Lehrgang Militärische Führung 2”) zu umfassen. Die Lehrgangsplätze sind unter Berücksichtigung der beim Vorbereitungslehrgang und bei der Zulassungsprüfung erbrachten Leistungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen.

(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan “Lehrgang Führung Organisationselement 2”) zu umfassen.

(5) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind

1.

die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,

2.

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1 und

3.

eine Truppenpraxis in dem für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Umfang.

(2) Die Zulassungsprüfung zur weiteren Unteroffiziersausbildung ist als Gesamtprüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer

1.

Deutsch,

2.

Mathematik,

3.

Gefechtsdienst,

4.

Karten- und Geländekunde,

5.

Waffen- und Schießdienst und

6.

körperliche Leistungsfähigkeit.

(3) Während des Vorbereitungslehrganges ist die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen (“Assessment”). Diese Eignungsfeststellung ist Bestandteil der Zulassung.

(4) Erfolgreich abgelegte Zulassungsprüfungen behalten für die der jeweiligen Prüfung folgenden drei Lehrgänge nach § 3 Abs. 2 Gültigkeit. Danach ist der gesamte Vorbereitungslehrgang zu wiederholen und neuerlich eine Zulassungsprüfung abzulegen.

(5) Im Falle einer nicht bestandenen Zulassungsprüfung ist der gesamte Vorbereitungslehrgang zu wiederholen.

(6) Unbeschadet einer positiven Zulassung sind zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die die Ausbildung Führung Organisationselement 1 in der für die weitere Unteroffiziersausbildung jeweils in Betracht kommenden Waffengattung und den Lehrgang Militärische Führung 2 erfolgreich abgeschlossen haben. Vom erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 darf abgegangen werden, wenn dienstliche Interessen es erfordern.

Prüfungsorgane für die Zulassung

§ 5. (1) Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.

den stellvertretenden Vorsitzenden und

3.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

1.

ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und

2.

endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Kommission hat über die Zulassungsprüfung nach § 4 Abs. 2 und über die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 jeweils in Senaten zu entscheiden. Der Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Kommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

(5) Für die Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung sind die Beurteilungsergebnisse der Zulassungsprüfung und die Ergebnisse des Eignungsfeststellungsverfahrens zusammenzuführen.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2.

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,

3.

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,

4.

Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,

5.

Grundlagen des Wehrrechts,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

9.

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,

10.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

11.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement (“Einsatz/OrgEt”).

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie

2.

nach Abs. 1 Z 8, 9 und 11 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 9 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 7 praktisch sowie

4.

nach Abs. 1 Z 8, 10 und 11 schriftlich und praktisch.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) In der Fachrichtung Musikdienst entfällt das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2.

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,

3.

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,

4.

Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,

5.

Grundlagen des Wehrrechts,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

9.

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,

10.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

11.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement (“Einsatz/OrgEt”).

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und 10 vor Einzelprüfern sowie

2.

nach Abs. 1 Z  8, 9 und 11 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 9 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 7 praktisch sowie

4.

nach Abs. 1 Z 8, 10 und 11 schriftlich und praktisch.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2010)

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung

§ 8. (1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die

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