Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung–Justiz – DVPV–Justiz)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DVPV-Justiz

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, sowie des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

1.

die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,

2.

die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),

3.

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft),

5.

die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

1.

die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,

2.

die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),

3.

die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies hinsichtlich des Bundeskartellanwaltes und dessen Stellvertretung sowie hinsichtlich der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft),

5.

die Vollzugsdirektion (bundesweit für die Dienststellen im Bereich des Strafvollzuges sowie für die Beamten der Bewährungshilfe und die Bediensteten der Jugendgerichtshilfe).

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

1.

die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,

2.

die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),

3.

die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies hinsichtlich des Bundeskartellanwaltes und dessen Stellvertretung sowie hinsichtlich der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies hinsichtlich der Korruptionsstaatsanwaltschaft).

§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden erster Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind im Bereich des Justizressorts

1.

die Präsidentin des Obersten Gerichtshofes,

2.

die Generalprokuratur (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Dienststelle),

3.

die Präsidenten der Oberlandesgerichte (der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien überdies hinsichtlich des Bundeskartellanwaltes und dessen Stellvertretung sowie hinsichtlich der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (einschließlich der Zuständigkeit für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten dieser Bereiche; die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

Abkürzung

DVPV-Justiz

§ 1. Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind im Justizressort:

1.

die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,

2.

die Generalprokuratur

3.

die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

Abkürzung

DVPV-Justiz

§ 1. Nachgeordnete Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 3 DVG und nachgeordnete Personalstellen gemäß § 2e Abs. 1a VBG sind:

1.

die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs,

2.

die Generalprokuratur

3.

die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte (die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Wien überdies für die Bundeskartellanwältin oder den Bundeskartellanwalt und die ihr oder ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften),

4.

die Oberstaatsanwaltschaften (die Oberstaatsanwaltschaft Wien überdies für die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

5.

die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2010 anhängig waren, sind nach den mit 1. Oktober 2010 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

DVPV-Justiz

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

DVPV-Justiz

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2008, BGBl. II Nr. 282/2007, außer Kraft; die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2009, BGBl. II Nr. 292/2008, wird aufgehoben.

(3) § 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

(5) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 195/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 275/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.