Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung (XXIV. Legislaturperiode) außer Kraft getreten. Weiteranwendung solange die scheidende BReg. mit der Fortbildung der Verwaltung betraut war (vgl. BGBl. II Nr. 454/2013).
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung (XXIV. Legislaturperiode) außer Kraft getreten. Weiteranwendung solange die scheidende BReg. mit der Fortbildung der Verwaltung betraut war (vgl. BGBl. II Nr. 454/2013).
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Gabriele HEINISCH-HOSEK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
(2) Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
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