Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2009 – BHV 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 109
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2008, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2. Verfahrensvorschriften
§ 3. Organe der Haushaltsführung
§ 4. Integriertes System der Haushaltsführung
§ 5. Automationsunterstützte Besorgung von Aufgaben und Anwendung automatisierter Verfahren
§ 6. Aufgaben der haushaltsleitenden Organe
§ 7. Aufgaben der anweisenden Organe
§ 8. Besorgung von Aufgaben der ausführenden Organe durch anordnende Organe
§ 9. Unbefangenheitsbestimmungen
§ 10. Unvereinbarkeitsbestimmungen
§ 11. Organisation und Aufgaben der Buchhaltung
§ 12. Ordnung, Erfassung, Aufzeichnung und Weitergabe von Verrechnungsdaten
§ 13. Überwachung der Einhaltung der Voranschlagsbeträge und Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 14. Vorbereitung der Abschlussrechnungen
§ 15. Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 16. Durchführung der Nachprüfung
§ 17. Überwachung der Fälligkeit
§ 18. Maßnahmen bei der Errichtung und Auflassung von Kassen und Zahlstellen
§ 19. Erfassung der Verrechnungsdaten der Kassen und Zahlstellen
§ 20. Unbefangenheitsbestimmungen
§ 21. Unvereinbarkeitsbestimmungen
§ 22. Organisation der Kassen
§ 23. Aufgaben der Kassen
§ 24. Organisation und Aufgaben der Zahlstellen
§ 25. Organisation und Aufgaben der Wirtschaftsstellen
§ 26. Grundsätze
§ 27. Anordnungsbefugnis
§ 28. Schriftliche Anordnung
§ 29. Elektronische Anordnung
§ 30. Mittelvormerkung
§ 31. Annahmeanordnung und Auszahlungsanordnung
§ 32. Verrechnungsanordnung
§ 33. Zu- und Abgangsanordnung
§ 34. Übertragung der Anordnungsbefugnis an das ausführende Organ
§ 35. Ausnahmen vom Erfordernis einer Anordnung
§ 36. Anordnende Organe mit Kassen oder Zahlstellen
§ 37. Grundsätze
§ 38. Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt
§ 39. Aufrechnung
§ 40. Vereinbarungen mit Kreditinstituten
§ 41. Konten für den Zahlungsverkehr
§ 42. Zeichnungsberechtigte
§ 43. Überweisungsaufträge an Kreditinstitute
§ 44. ADV-Durchführungsauftrag
§ 45. Einzahlungen
§ 46. Auszahlungen
§ 47. Schecks und Überweisungsaufträge
§ 48. Elektronische Entrichtungsformen
§ 49. Barzahlungsverkehr
§ 50. Bargeldverstärkung
§ 51. Aufschreibungen über den Barzahlungsverkehr
§ 52. Verwahrung von Bargeld
§ 53. Verwahrung von Wertsachen und sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen
§ 54. Ausländische Zahlungsmittel
§ 55. Einzahlungen
§ 56. Auszahlungen
§ 57. Grundsätze
§ 58. Verrechnungsgrundsätze und Verrechnungsmaßstäbe
§ 59. Verrechnungsunterlagen
§ 60. Verrechnungskreise
§ 61. Gegenstand der Verrechnung
§ 62. Genehmigungen
§ 63. Verzweigungen
§ 64. Berechtigungen und Verpflichtungen
§ 65. Forderungen und Schulden
§ 66. Zahlungen
§ 67. Zeitliche Abgrenzung
§ 68. Gegenstand der Verrechnung
§ 69. Gegenstand der Verrechnung
§ 70. Voranschlagswirksame Forderungen, Verbindlichkeiten und Zahlungen
§ 71. Forderungen und Verbindlichkeiten künftiger Finanzjahre
§ 72. Voranschlagsunwirksame Einnahmen und Ausgaben
§ 73. Zeitliche Abgrenzung
§ 74. Personenkontenführung
§ 75. Beteiligungen, Anteile, Finanzschulden und Haftungen
§ 76. Geltungsbereich
§ 77. Gegenstand und Grundsätze
§ 78. Kostenartenrechnung
§ 79. Kostenartengruppen
§ 80. Kostenarten
§ 81. Kostenstellenrechnung
§ 82. Standardmodell
§ 83. Leistungsrechnung
§ 84. Leistungsdefinition
§ 85. Leistungserfassung
§ 86. Leistungskalkulation
§ 87. Organisation
§ 88. Kosten- und Leistungsrechnungshandbuch
§ 89. Besondere Regelungen für anweisungsermächtigte Organe mit Kassen
§ 90. Kassenabrechnung
§ 91. Besondere Regelungen für anordnende Organe mit Zahlstellen
§ 92. Allgemeines zur Aufbewahrung
§ 93. Aufbewahrung in digitaler Form
§ 94. Physische Aufbewahrung
§ 95. Grundsätze
§ 96. Prüfungsumfang
§ 97. Entfall oder stichprobenweise Prüfung
§ 98. Betrauung mit der Prüfung
§ 99. Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
§ 100. Feststellung von Unrichtigkeiten
§ 101. Prüfungsumfang
§ 102. Betrauung mit der Prüfung
§ 103. Prüfungsbestätigung
§ 104. Aufforderung zur Berichtigung
§ 105. Prüfungsumfang
§ 106. Betrauung mit der Prüfung
§ 107. Prüfbericht
7. Teil
§ 108. Inkrafttreten
1.

Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes für Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung). Sie enthält

1.

allgemeine Bestimmungen im 1. Teil,

2.

nähere Bestimmungen

a)

zur Organisation und zu den Aufgaben der Haushaltsführung im 2. Teil,

b)

zur Anordnung im Gebarungsvollzug im 3. Teil,

c)

zum Zahlungsverkehr im 4. Teil,

d)

zur Verrechnung im 5. Teil und

e)

zur Innenprüfung im 6. Teil sowie

3.

Übergangs- und Schlussbestimmungen im 7. Teil.

(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn von den Organen der Haushaltsführung Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens für andere Rechtsträger besorgt werden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

(5) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in einem aufrechten Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund oder zur Buchhaltungsagentur des Bundes stehen. Die dienstrechtliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als öffentlich-rechtliches, privatrechtliches oder freies Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ist dabei unerheblich.

Verfahrensvorschriften

§ 2. (1) Um ein möglichst einheitliches Haushalts- und Rechnungswesen zu gewährleisten, kann der Bundesminister für Finanzen, der gemäß § 6 Abs. 1 Rechnungshofgesetz (RHG) 1948, BGBl. Nr. 144, gemeinsam mit dem Rechnungshof für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren zu sorgen hat, zusätzlich zu den in dieser Verordnung enthaltenen bundeshaushaltsgesetzlichen Durchführungsbestimmungen weitere Vorschriften und Verfahrensanordnungen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassen.

(2) Zudem kann jedes haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich Vorschriften und Verfahrensanordnungen erlassen, die das Haushalts- und Rechnungswesen betreffen. Inwieweit hierbei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen ist, bestimmen § 6 RHG und das BHG. Für die Herstellung des Einvernehmens ist vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zunächst der Bundesminister für Finanzen zu befassen, der seinerseits für das Einvernehmen mit dem Rechnungshof sorgt.

(3) Werden von den Abgabenbehörden des Bundes Aufgaben der Haushaltsführung besorgt, so sind die dafür erforderlichen Regelungen vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in einheitlichen und gesonderten Vorschriften unter Beachtung der Grundsätze, die in dieser Verordnung festgelegt werden, zu treffen.

2.

Teil

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

1.

Abschnitt

Organe und Automatisierung der Haushaltsführung

Organe der Haushaltsführung

§ 3. (1) Organe der Haushaltsführung sind gemäß § 4 Abs. 1 BHG und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).

(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe gemäß § 5 Abs. 1 BHG, anweisende Organe gemäß § 5 Abs. 2 BHG und anweisungsermächtigte Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG.

(3) Ausführende Organe sind

1.

die Buchhaltungsagentur des Bundes (im Folgenden „Buchhaltung“ genannt) im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004,

2.

die Kassen,

3.

die Zahlstellen und

4.

die Wirtschaftsstellen.

Integriertes System der Haushaltsführung

§ 4. (1) Die Haushaltsführung des Bundes wird durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Abs. 6a BHG unterstützt, das im Folgenden mit Haushaltsverrechnungssystem („HV-System“) bezeichnet wird. Das HV-System wird in sachlicher Hinsicht vom zuständigen haushaltsleitenden Organ geleitet. Die technisch-organisatorische Leitung obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Wartung und der Betrieb des HV-Systems obliegen auf Grund von Art. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, der BRZ GmbH.

(2) Das HV-System ermöglicht den Organen der Haushaltsführung

1.

die sichere und zuverlässige Erfassung und Unterfertigung von Anordnungen im Gebarungsvollzug sowie die sichere Weitergabe der Verrechnungsdaten an die Buchhaltung im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung,

2.

die ordnungsgemäße Verrechnung im Wege der elektronischen Speicherbuchführung einschließlich der sicheren und geordneten Aufbewahrung in elektronischer Form und

3.

die Durchführung des Zahlungsverkehrs im Wege von Kreditinstituten.

(3) Als Systembenutzer dürfen ausschließlich Bedienstete zugelassen werden, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, sowie Personen, deren Systemzugang zur Betreuung und Aufrechterhaltung des IT-Systems erforderlich ist. Für die unterschiedlichen Benutzergruppen im Bereich der Haushaltsführung sind einheitliche, standardisierte Berechtigungsprofile vom Bundesminister für Finanzen vorzusehen (zB Haushaltsreferenten, Anordnungsbefugte, Anordnungs-, Kostenrechnungs-, Buchhaltungs-, Zahlungsreferenten). Der Betreiber hat den sicheren, zuverlässigen und geschützten Datenzugriff zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete Maßnahmen insbesondere dafür zu treffen, dass

1.

nur berechtigte Benutzer, deren personelle Identität und dienstliche Befugnis hinsichtlich der Haushaltsführung bekannt sind, zugreifen können,

2.

ein Zugriff generell nur erfolgen darf, sofern die Identität des jeweiligen Benutzers festgestellt werden kann (Authentifizierung - zB durch Eingabe persönlicher Identifikationsmerkmale bei der Systemanmeldung) und

3.

die Zugriffsberechtigung gegebenenfalls aus Sicherheitsgründen unverzüglich aufgehoben werden kann.

(4) Dem Rechnungshof ist für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 9 RHG Zugang zu allen Daten des integrierten Systems der Haushaltsführung und der automatisierten Verfahren nach § 5 einzuräumen.

(5) Die Vergabe und die Verwaltung von Berechtigungen für den Zugang zum HV-System obliegen grundsätzlich dem Bundesminister für Finanzen, die Besorgung dieser Aufgaben kann auf die Buchhaltung sowie auf den Betreiber des HV-Systems übertragen werden. Die Zugangsberechtigungen müssen von den Organen der Haushaltsführung schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist vom Bediensteten zu unterfertigen und vom zuständigen Dienstvorgesetzten zu bestätigen. Anlässlich der Berechtigungsvergabe sind die benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der dienstlichen Befugnisse des Benutzers hinsichtlich der Haushaltsführung des Bundes zu erheben. Die Benutzer- und Berechtigungsinformationen sind gesichert und geordnet aufzubewahren.

(6) Wenn bei Bediensteten die Befugnisse hinsichtlich der Haushaltsführung sich ändern oder die Voraussetzungen für die Benutzung des HV-Systems nicht mehr gegeben sind, sind deren Zugriffsberechtigungen zu ändern oder zu widerrufen. Wenn auf Grund einer bestehenden Zugriffsberechtigung die Sicherheit oder die Vertraulichkeit der Haushaltsinformationen oder die Sicherheit des Informationssystems selbst gefährdet ist, ist unverzüglich die Sperre der betreffenden Zugriffsberechtigung zu veranlassen.

(7) Die Organe der Haushaltsführung haben bei der Bedienung des HV-Systems die Verfahrensanleitungen des Bundesministers für Finanzen einzuhalten. Die Form und Einrichtung der Gebarungsprozesse und -abläufe und wie bei deren Durchführung im Einzelnen zu verfahren ist, ist im HV-Online-Handbuch oder in sonstigen Verfahrensvorschriften zu regeln. Das HV-Online-Handbuch ist allen Bediensteten, die mit Aufgaben der Haushaltsführung betraut sind, zur Verfügung zu stellen und ist zu diesem Zweck in der jeweils aktuellen Fassung über die Intranethomepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.intra.gv.at) abrufbar zu halten. Die sonstigen Verfahrensvorschriften sind online im Intranet oder im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (findok.bmf.gv.at) zu verlautbaren.

(8) Zwecks sachgeordneter Verrechnung (§ 75 Abs. 1 BHG) und geordneter Rechnungslegung (§§ 93 bis 97 BHG) sind in den Hauptverrechnungskreisen geeignete Rechnungskreise (Finanzkreise und Buchungskreise) in entsprechender Anzahl einzurichten. Die Anzahl der Rechnungskreise und deren Verrechnungsumfang sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof festzulegen. Auf Grund der Festlegung muss gewährleistet sein, dass

1.

die Einhaltung der Voranschlagsbeträge überwacht werden kann,

2.

die Gebarungssicherheit und Kontrollmöglichkeit des Gebarungsvollzugs geben sind,

3.

die anweisenden Organe die geforderten

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