Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2008/2009
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 490/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 490/2009).
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S 38, wie folgt festgesetzt:
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lange Flachsfasern 900 kg/ha
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kurze Flachsfasern 1 500 kg/ha
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Hanffasern 2 000 kg/ha
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