Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (Tiermaterialien-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz – TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land– und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abschnitt
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten (TNP), einschließlich des Vergrabens von Heimtieren. Über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, hinaus regelt diese Verordnung die Verwendung und Beseitigung von Rohmilch und Kolostrum behandelter Tiere sowie von Nebenprodukten von Wildtieren.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Küchen- und Speiseabfälle, die in privaten Haushalten anfallen;
Verscharrungsplätze und Wasenmeistereien gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung;
Nebenprodukte, die bei der Jagd oder bei der Fischerei im Zuge der Jagd- bzw. Fischereiausübung am Ort des Erlegens oder des Fangens anfallen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie:
Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Imbissbuden, etc.);
eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie:
Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);
eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;
Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.
Abschnitt
Lagerung und Transport
Sammelbehälter
§ 3. (1) Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.
(2) Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.
(3) Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.
Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien
§ 4. (1) Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.
(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. Nr. L 147 vom 31.5.2001, S. 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.
(3) Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.
Abschnitt
Handelspapiere und Aufzeichnungen
Handelspapiere
§ 5. Für die Beförderung innerhalb Österreichs können vom Muster nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) 1774/2002 abweichende Begleitpapiere oder elektronische Dokumentationsformen verwendet werden. Diese haben zumindest die Angaben gemäß Anhang III mit deutlich hervorgehobener Angabe der Kategorie zu enthalten. Wird ein Handelspapier in elektronischer Form verwendet, so muss auf Aufforderung der Behörde auch während der Beförderung ein Papierausdruck des Handelspapieres zur Verfügung gestellt werden können.
Aufzeichnungen
§ 6. (1) Erzeuger, zugelassene Betriebe, eingetragene Anwender, eingetragene Verwender und eingetragene Sammelstellen, die TNP oder Materialien abgeben, versenden, befördern oder in Empfang nehmen, haben die Angaben gemäß Anhang II Kap. IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 so zusammenzufassen, dass die Nachvollziehbarkeit der Warenströme eindeutig gegeben ist. Dabei sind die jeweiligen Mengen der TNP aufgegliedert nach Art, Kategorie, und vor- bzw. nachgelagerten Betriebe zu erfassen. Die angegebenen Mengen sind zu belegen.
(2) Für jedes Kalenderjahr haben Betriebe gemäß Abs. 1 eine Zusammenfassung der aufgezeichneten Daten zu erstellen. Nach Aufforderung der Behörde sind diese über den Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend oder einer anderen vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend benannten Stelle zu übermitteln.
(3) Sind über die erforderlichen Daten bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften Aufzeichnungen zu führen, so können diese für Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 verwendet werden.
Abschnitt
Amtliche Kontrollen
Kontrollplan
§ 7. Die behördlichen Kontrollen gemäß § 5 TMG sind nach dem vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Befassung der Landeshauptmänner gemäß den Bestimmungen der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, erstellten mehrjährigen Kontrollplans festzulegen.
Durchführung des Kontrollplanes
§ 8. Der Landeshauptmann hat für die Durchführung des Kontrollplans in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. März des Folgejahres über den Vollzug und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten.
Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen,
ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle
Küchen- und Speiseabfälle
§ 9. (1) Bei der Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle in Kleinstbetrieben der Gastronomie, wo diese in geringer Menge und/oder mit Restmüll vermischt anfallen und mit diesem entsorgt werden, sofern
die Entsorgung nicht durch Einbringen in Biogas- oder Kompostanlagen erfolgt,
eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme zur ordnungsgemäßen Entsorgung von dem dafür zuständigen Entsorgungsunternehmen vorliegt und
der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegen kann, auf welche zulässige Weise die Küchenabfälle entsorgt werden.
(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.
Abschnitt
Bestimmungen über den Umgang mit Küchen- und Speiseabfällen, ehemaligen Lebensmitteln, Milch und Gülle
Küchen- und Speiseabfälle
§ 9. (1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
Gastronomiebetriebe in denen Küchen- und Speiseabfälle in Mengen von höchstens 80 Liter/Woche anfallen, können für die Ablieferung der Küchen- und Speiseabfälle auch ein bestehendes kommunales System zur Sammlung biogener Abfälle aus Privathaushalten nutzen, sofern die ausdrückliche Zustimmung von der für das Sammelsystem zuständigen kommunalen Institution nachweislich vorliegt.
Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und Speiseabfälle in derart geringer Menge oder derart mit Restmüll vermischt anfallen, dass eine getrennte Erfassung nicht zweckmäßig ist. In diesem Fall ist eine Entsorgung über die kommunale Restmüllsammlung zulässig, sofern die ausdrückliche Zustimmung der für die Restmüllsammlung zuständigen kommunalen Institution vorliegt und der Betriebsverantwortliche des Gastronomiebetriebes die Zulässigkeit dieses Entsorgungsweges nachvollziehbar belegen kann.
(2) Erfolgt die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- oder Kompostanlagen, hat dies gemäß Anhang IV zu geschehen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nicht auf Küchen- und Speiseabfälle anzuwenden, die aus Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr stammen; diese sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen für Material der Kategorie 1 zu entsorgen.
Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
§ 10. (1) Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.
(2) Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden.
(3) Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft
§ 10. (1) Die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft an Nutztiere ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Verfütterung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln, für deren Herstellung an tierischen Produkten ausschließlich Milch, Milchprodukte, Eier oder Eiprodukte verwendet wurden sowie die Verfütterung von Milch und Milchprodukten im Sinne von § 11.
(2) Bei der Ablieferung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln als Material der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb können die für Küchen- und Speiseabfälle geltenden abweichenden Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß angewendet werden. Eine gemeinsame Sammlung von verarbeiteten ehemaligen Lebensmitteln mit Küchen- und Speiseabfällen ist zulässig.
(3) Verarbeitete ehemalige Lebensmittel können ohne Vorbehandlung in zugelassene Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht werden.
(4) Hinsichtlich der Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Alle Personen, die ehemalige Lebensmittel tierischer Herkunft abgeben, versenden, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
Verwendung von Milch und Milchprodukten zur Verfütterung
§ 11. (1) Die Verwendung von Milch, Molke und Milchprodukten, die in einem gemäß §§ 2 oder 6 der Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, eingetragenen oder zugelassenen Milchverarbeitungsbetrieb anfallen und zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere abgegeben werden, hat gemäß Anhang I oder II der Verordnung (EG) Nr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der genannten Verordnung als Material der Kategorie 3 definiert sind (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.2005, S. 46) zu erfolgen und ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Tierhalter, die eine Genehmigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu registrieren. Eine Liste dieser registrierten Tierhalter ist vom Landeshauptmann evident zu halten und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung in den Betrieben, in denen diese TNP anfallen, heranzuziehen.
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