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Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2009)

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und bei dieser oder einem dieser Gesetzesbestimmung unterliegenden Tochterunternehmen verwendet werden, werden unter Bedachtnahme auf die am 16. Dezember 2008 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um 3,6 %, höchstens um € 140,- angehoben.

2.

Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.

3.

Leistungsorientierte Zuschläge gemäß § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz werden nicht erhöht.

§ 2. Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80.

§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:

€ 26,- für einen Werktag

€ 42,- für einen Sonn- und Feiertag

§ 4. Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt:

Zur Ermittlung der Beträge wird weiterhin der am 1. Jänner 2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zugrunde gelegt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 490/2008)

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 490/2008)