Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Tieren, Bruteiern, Samen, Eizellen, Embryonen und Gameten, sowie veterinärpolizeiliche Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Verbringen von Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008)
| Art. Verwendungszweck | Anforderungen |
|---|---|
| 1. Geflügel | |
| 1.1. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können und so ausgelegt sein, dass die Tiere leicht beobachtet werden können. |
| 1.2. Eintagsküken | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass die tierischen Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können. |
| 2. Vögel | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
| 3. Tiere der Aquakultur | Der Transport muss den Anforderungen des Art. 13 der Richtlinie 2006/88/EG entsprechen. Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen darüber hinaus sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann. Der Transport muss unter Bedingungen erfolgen, die einen wirksamen Gesundheitsschutz der Tiere der Aquakultur gewährleisten, insbesondere durch Erneuerung des Wassers. |
| 4. Bienen | Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein. |
| 5. sonstige Tiere | Transportmittel und Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können. |
| 6. Samen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
| 7. Embryonen von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen | Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind. |
| 8. Bruteier | 1. Transportbehältnisse müssen a) erstmalig benutzt und sauber sein oder b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein. 2. Transportmittel und Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein, dass Bruteier, Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können. |
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 3
gemäß §§ 13, 14 und 15
Zulassungs-, genehmigungs- und registrierungspflichtige Betriebe und Einrichtungen
| Bezeichnung | Zulassungs- Genehmigungs- bzw. Registrierungsbedingungen und Betriebsbedingungen | |
|---|---|---|
| I. Zulassungspflichtige Betriebe und Einrichtungen nach § 13 | ||
| Einrichtungen, Institute und Zentren für das innergemeinschaftliche Verbringen von Affen und Halbaffen | Anforderungen nach Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG | |
| Zuchtbetrieb, Vermehrungsbetrieb, Aufzuchtbetrieb und Brüterei für Geflügel | Anforderungen nach Anhang II Kap. I bis IV der Richtlinie 90/539/EWG | |
| Sammelstelle für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Art. 11 der Richtlinie 64/432/EWG | |
| Händler für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Art. 13 der Richtlinie 64/432/EWG | |
| Handelseinrichtung für Rinder und Schweine | Anforderungen nach Art. 13 der Richtlinie 64/432/EWG | |
| Sammelstelle für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Art. 8a der Richtlinie 91/68/EWG | |
| Händler für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Art. 8b der Richtlinie 91/68/EWG | |
| Handelseinrichtung für Schafe und Ziegen | Anforderungen nach Art. 8b der Richtlinie 91/68/EWG | |
| Sammelstelle für Pferde | gemäß Art. 7 der Richtlinie 90/426/EWG Anforderungen nach Art. 11 der Richtlinie 64/432/EWG | |
| Händler für Pferde | Anforderungen nach Art. 13 der Richtlinie 64/432/EWG ausgenommen die nicht pferdespezifischen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen und die Kennzeichnung | |
| Kontrollstellen | Anforderungen nach Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | |
| Besamungsstation für Rinder | Anforderungen nach Anhang A und B der Richtlinie 88/407/EWG | |
| Rindersamendepot | Anforderungen nach Anhang A Kap. I und II der Richtlinie 88/407/EWG | |
| Besamungsstation für Schweine | Anforderungen nach Anhang A und B der Richtlinie 90/429/EWG | |
| Besamungsstation für Pferde | Anforderungen nach Anhang D Kap. I, II A und III der Richtlinie 92/65/EWG | |
| Besamungsstation für Schafe und/oder Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kap. I, II B und III der Richtlinie 92/65/EWG | |
| Embryoentnahme und Embryogewinnungseinheit für Rinder | Anforderungen nach Anhang A Kap. I und II der Richtlinie 89/556/EWG | |
| Entnahmezentrum und -station für Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen | Anforderungen nach Anhang D Kap. III, und IV der Richtlinie 92/65/EWG | |
| II. Genehmigungspflichtige Betriebe und Einrichtungen nach § 14 | ||
| Aquakulturbetriebe gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/88/EG | Genehmigungsbedingungen nach Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/88/EG; Betriebsbedingungen nach Art. 7, 8, 9 und 10 der Richtlinie 2006/88/EG | |
| Verarbeitungsbetrieb gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/88/EG | Genehmigungsbedingungen nach Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/88/EG und Zulassungsbedingungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | |
| III. Registrierungspflichtige Zwischenhändler für Geflügel nach § 15 | ||
| Zwischenhändler für Geflügel | Registrierungsbedingungen nach Vereinbarungen gemäß Art. 5 und Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG | |
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 4
gemäß § 10
Kennzeichnungs- oder Identifizierungsvorschriften
| Bezeichnung der Tiere, Eizellen, Bruteier, Samen und Embryonen | gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen |
|---|---|
| Rinder | Art. 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 64/432/EWG und Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 |
| Schweine | Art. 3 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 64/432/EWG |
| Schafe und Ziegen | Art. 4 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 91/68/EWG und Verordnung (EG) Nr. 21/2004 |
| registrierte Einhufer | Equidenpass gemäß der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG |
| Nutz- und Zuchteinhufer, Zebras, Zebroide, Esel und deren Kreuzungen sowie Schlachteinhufer | Pass mit zumindest den Angaben gemäß Kap. I, II, III, IV und IX der Entscheidung 93/623/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/68/EG |
| Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 20 Tieren | Art. 15 Z 3 der Richtlinie 90/539/EWG |
| Schlachtgeflügel | Die Kennzeichnung muss mit den Angaben in der Gesundheitsbescheinigung übereinstimmen. |
| Eintagsküken in Sendungen von mehr als 20 Tieren | Art. 15 Z 1 und 2 der Richtlinie 90/539/EWG |
| Huftiere gemäß Richtlinie 92/65/EWG | Art. 6 A Z 1 lit. a der Richtlinie 92/65/EWG |
| Papageien und Sittiche | Art. 7 A Z 2 lit. b der Richtlinie 92/65/EWG |
| Bienen | Die Kennzeichnung der Transportbehältnisse muss mit den Angaben in der Gesundheitsbescheinigung übereinstimmen. Jede Sendung muss mit einer Kennnummer versehen sein. |
| Katzen, Hunde und Frettchen gemäß Richtlinie 92/65/EWG | Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 92/65/EWG und gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 |
| sonstige Tiere gemäß Richtlinie 92/65/EWG | Jedes Tier, oder bei kleinen Tieren jede Sendung, muss identifizierbar sein. Die Identifizierung muss mit den Angaben in der Gesundheitsbescheinigung übereinstimmen. |
| Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Transportbehältnis Anhang A Kap. II Z 3 sowie jedes Behältnis mit Embryonen Anhang A Kap. 2 Z 1 lit. h der Richtlinie 89/556/EWG |
| Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Transportbehältnis Anhang C Z 3 lit. b sowie jede Einzeldosis Samen Anhang A Kap. 2 Z 1 lit. f vii der Richtlinie 88/407/EWG |
| Samen von Schweinen | Transportbehältnis Anhang C Z 3 lit. b sowie jede Einzeldosis Samen Anhang A Kap. 2 Z 6 lit. g der Richtlinie 90/429/EWG |
| Samen von Schafen, Ziegen und Pferden | Anhang D Kap. I Z 7 der Richtlinie 92/65/EWG |
| Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden | Anhang D Kap. III lit. e der Richtlinie 92/65/EWG |
| Bruteier von Geflügel | Art. 15 Z 1 und 2 der Richtlinie 90/539/EWG sowie das einzelne Brutei gemäß Art. 7 Z 2 der Richtlinie 90/539/EWG und Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 |
Anmerkung: Es sind auch die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einzuhalten.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 5
gemäß § 18 Abs. 3
Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch
| Spalte 1: Maul- und Klauenseuche (MKS) | |
|---|---|
| Spalte 2: Klassische Schweinepest (KSP) | |
| Spalte 3: Vesikuläre Schweinekrankheit (VVS) | |
| Spalte 4: Afrikanische Schweinepest (ASP) | |
| Spalte 5: Rinderpest (RP) | |
| Spalte 6: Newcastle-Krankheit (ND) | |
| Spalte 7: Geflügelpest (AI) | |
| Spalte 8: Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR) | |
| Behandlung 1 | Krankheit |
| --- | --- |
| FLEISCH | 1 MKS |
| a) Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 2 | + |
| b) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss | + |
| c) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss | + |
| d) Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss | + |
| e) Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aWWert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0 | + |
| f) Behandlung wie unter Buchstabe e); das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten 1 | + |
| g) Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Art. 12 Abs. 2 festgelegt werden | + |
| h) Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt | 0 |
| i) Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet | + |
| MILCH | 1 MKS |
| a) Ultrahochtemperatur (UHT) (UHT-Erhitzung auf mindestens 132°C während mindestens einer Sekunde) | + |
| b) bei einem ph-Wert von weniger 7,0 einfache Hochtemperatur – Kurzzeitpasteurisierung (HTST) | + |
| c) bei einem ph-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST | + |
+: Wirksamkeit anerkannt.
0: Wirksamkeit nicht anerkannt.
1 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
2 F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 6
gemäß § 18 Abs. 5
Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt
Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
– im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK;
– in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
– im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK oder EY;
– zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.
Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 7
Gebiete der EG und des EWR und von Staaten mit besonderen Verträgen, in denen das Recht des innergemeinschaftlichen Verbringens zur Anwendung kommt.
A. Gebiete der Europäischen Gemeinschaft
Das Gebiet des Königreichs Belgien,
Das Gebiet der Republik Bulgarien
Das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
Das Gebiet der Republik Estland,
Das Gebiet der Griechischen Republik,
Das Gebiet der Republik Finnland,
Das Gebiet der Französischen Republik,
Das Gebiet Irlands,
Das Gebiet der Italienischen Republik,
Das Gebiet der Republik Lettland,
Das Gebiet der Republik Litauen,
Das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,
Das Gebiet der Republik Malta,
Das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,
Das Gebiet der Republik Österreich,
Das Gebiet der Republik Polen,
Das Gebiet der Portugiesischen Republik,
Das Gebiet Rumäniens,
Das Gebiet des Königreichs Schweden,
Das Gebiet der Slowakischen Republik,
Das Gebiet der Republik Slowenien,
Das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas,
Das Gebiet der Tschechischen Republik,
Das Gebiet der Republik Ungarn,
Das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
Die Republik Zypern.
Ausgenommene Gebiete gelten als Drittstaaten
B. Gebiete des EWR
Das Gebiet des Königreiches Norwegen,
Das Gebiet von Island*.
*nur für Fischereierzeugnisse
C. Gebiete mit besonderen Verträgen im Veterinärbereich
Das Gebiet von Andorra,
Das Gebiet der Färöer Inseln,
Das Gebiet von San Marino.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 8
gemäß § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 3
Freiheiten und Zusatzgarantien
A. Freiheiten
Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2003/467/EG amtlich anerkannt frei von Rinderbrucellose, Rinderleukose und Rindertuberkulose.
Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 93/52/EWG amtlich anerkannt frei von Schaf- und Ziegenbrucellose (Brucella melitensis).
B. Zusatzgarantien
Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2008/185/EG frei von Aujeszky-Krankheit und die Impfung ist verboten.
Österreich ist gemäß Entscheidung der Kommission 2004/558/EG amtlich anerkannt frei von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis (IBR).
Zusatzgarantien für anerkannt freie Mitgliedstaaten oder freie Regionen bzw. für Mitgliedstaaten die ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben, gelten für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit (EdK 2008/185/EG) und mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis (EdK 2004/558/EG) sowie hinsichtlich Schafe und Ziegen (Verordnung (EG) Nr. 546/2006).
I. Aujeszky-Krankheit:
Das Verbringen von Zucht- Nutz- und Schlachtschweinen nach Österreich ist nur aus jenen Mitgliedstaaten oder Gebieten möglich, die entweder frei von Aujeszky-Krankheit sind und in denen die Impfung verboten ist (Anhang I der EdK 2008/185/EG) oder die unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchführen (Anhang II der EdK 2008/185/EWG).
A. Für die Versendung von Zucht- und Nutzschweinen nach Österreich müssen die Mitgliedstaaten, die ein Bekämpfungsprogramm durchführen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
Im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;
Der Herkunftsbetrieb der Schweine erfüllt folgende Anforderungen:
in den letzten zwölf Monaten sind im Betrieb weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden;
in den letzten zwölf Monaten sind in den Betrieben im Umkreis von 5 km um den Herkunftsbetrieb der Schweine weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt worden; diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn in diesen umliegenden Betrieben im Rahmen des Tilgungsprogramms gemäß Z 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde regelmäßig Überwachungs- und Tilgungsmaßnahmen durchgeführt wurden, mit denen die Verschleppung des Seuchenerregers in den Herkunftsbetrieb wirksam verhütet wurde;
zumindest in den letzten zwölf Monaten ist nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden;
die Schweine sind mindestens zweimal im Abstand von mindestens vier Monaten serologisch auf ADV-gE-, ADV-gBoder ADV-gD-Antikörper oder komplette AD-Viren untersucht und für frei von Aujeszky-Krankheit befunden worden, und bei geimpften Tieren wurden keine gE-Antikörper festgestellt;
in den letzten zwölf Monaten sind keine Schweine mit hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit niedrigerem Gesundheitsstatus in den Betrieb eingestellt worden, es sei denn, die Tiere wurden mit Negativbefund auf Aujeszky-Krankheit untersucht;
die umzusetzenden Schweine erfüllen folgende Anforderungen:
Sie sind nicht geimpft worden;
Sie sind in den 30 Tagen vor ihrer Umsetzung in von der zuständigen Behörde zugelassene Stallungen so abgesondert worden, dass jegliches Risiko einer Infektion der Tiere mit dem Seuchenerreger wirksam verhütet wurde;
Sie sind von Geburt an im Herkunftsbetrieb oder in einem Betrieb mit gleichwertigem Gesundheitsstatus gehalten worden, und zwar
für mindestens 30 Tage im Fall von Nutzschweinen;
für mindestens 90 Tage im Fall von Zuchtschweinen;
sie sind im Abstand von mindestens 30 Tagen mit Negativbefund mindestens zweimal serologisch auf ADV-gB-, ADV-gD- oder komplette AD-Viren untersucht worden. Weniger als vier Monate alte Schweine müssen jedoch auch serologisch auf ADV-gE-Viren untersucht werden. Die Proben für die letzte Untersuchung müssen innerhalb von 15 Tagen vor dem Versand der Tiere gezogen und genügend Schweine in der Isolierstallung untersucht werden, um
aa) bei Nutzschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95% eine Befallsrate von 2% in der Isolierstallung nachzuweisen;
bb) bei Zuchtschweinen mit einer Nachweissicherheit von 95% eine Befallsrate von 0,1% in der Isolierstallung nachzuweisen.
Die erste dieser beiden Untersuchungen erübrigt sich jedoch, wenn
cc) die Tiere zwischen dem 45. und 170. Tag vor ihrem Versand im Rahmen des Programms gemäß Z 2 im Herkunftsbetrieb serologisch auf Aujeszky-Krankheit untersucht und für frei von AD-Antikörpern befunden wurden und wenn auch bei geimpften Schweinen keine gE-Antikörper festgestellt wurden,
dd) die umzusetzenden Schweine von Geburt an im Herkunftsbetrieb gehalten wurden,
ee) keine Schweine in den Herkunftsbetrieb verbracht worden sind, während die umzusetzenden Schweine abgesondert waren.
B. Für die Versendung von Schlachtschweinen nach Österreich müssen die Mitgliedstaaten, die ein Bekämpfungsprogramm durchführen folgende Anforderungen erfüllen:
Die Aujeszky-Krankheit ist im Herkunftsmitgliedstaat anzeigepflichtig;
Im Herkunftsmitgliedstaat bzw. in der Herkunftsregion wird unter der Überwachung der zuständigen Behörde ein Programm zur Bekämpfung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt, das die Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt und Maßnahmen umfasst, die gewährleisten, dass die Seuche im Zuge der Beförderung und Umsetzung von Schweinen in Betriebe mit unterschiedlichem Seuchenstatus nicht verschleppt wird;
Alle betreffenden Schweine werden auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof befördert und
stammen entweder aus einem Betrieb, der die Anforderungen für Zucht- und Nutzschweine gemäß Abschnitt A Z 3 erfüllt oder
sie sind mindestens 15 Tage vor ihrem Versand gegen Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Herkunftsbetrieb, in dem
aa) im Rahmen des Programms gemäß Z 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten 12 Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt wurden;
bb) sie vor ihrer Verbringung mindestens 30 Tage lang gehalten und in dem zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Gesundheitsbescheinigung keine klinischen oder pathologischen Anzeichen für diese Seuche festgestellt wurden; oder
sie sind nicht gegen die Aujeszky-Krankheit geimpft worden und stammen aus einem Betrieb, in dem
aa) im Rahmen des Programms gemäß Z 2 und unter Überwachung der zuständigen Behörde in den letzten zwölf Monaten regelmäßig Maßnahmen zur Überwachung und Tilgung der Aujeszky-Krankheit durchgeführt und in den letzten sechs Monaten weder klinische noch pathologische noch serologische Anzeichen der Aujeszky-Krankheit festgestellt wurden;
bb) die zuständige Behörde die Impfung gegen die Aujeszky-Krankheit und die Aufstallung geimpfter Schweine verboten hat, weil der Betrieb kurz davor steht, gemäß dem Programm gemäß Z 2 in die höchste Statusklasse für die Aujeszky-Krankheit eingestuft zu werden;
cc) sie vor ihrem Versand für mindestens 90 Tage gehalten wurden.
Bei Verbringungen von Zucht- Nutz- und Schlachtschweinen aus anderen Mitgliedstaaten nach Österreich muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine begleitet unter Abschnitt C Nummer 4 folgendes eingefügt und bestätigt sein:
– Im ersten Gedankenstrich nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ und
– im zweiten Gedankenstrich „Entscheidung 2008/185/EG (1) betrifft Zucht- und Nutschweine oder (2) betrifft Schlachtschweine“.
Bei Verbringungen von Schweinen aus Österreich in andere Mitgliedstaaten muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 2 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG Abschnitt C Punkt 4 folgendes ausgefüllt werden:
– Im ersten Gedankenstrich nach dem Wort „Seuche“ die Worte „Aujeszky-Krankheit“ und
– im zweiten Gedankenstrich „Entscheidung 2008/185/EG“.
II. Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR):
Zucht- und Nutzrinder, die nicht aus in Anhang II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind, müssen mindestens folgende ergänzende Garantien erfüllen:
Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind;
Sie müssen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein, und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben;
Sie müssen zusammen mit allen anderen Rindern derselben Isolierungseinrichtung gemäß lit. b) mit negativem Ergebnis einem serologischen Test anhand von Blutproben unterzogen worden sein, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 untersucht werden.
Sie dürfen nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sein.
In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die die obenbezeichneten Rinder begleitet, muss unter Abschnitt C Nummer 4 folgendes eingefügt sein:
– Nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“
– Nach dem zweiten Gedankenstrich: „Art. 4 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.
Zur Schlachtung bestimmte Rinder, die nicht aus in Anhang II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind, müssen direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung befördert werden.
Zucht- und Nutzrinder, die aus in Anhang II der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG genannten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für Österreich bestimmt sind oder von Österreich in diese Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten verbracht werden, müssen aus Betrieben stammen, in denen nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind.
Bei Verbringungen von Zucht- und Nutzrindern aus Österreich in andere Mitgliedstaaten muss in der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG Abschnitt C Punkt 4 folgendes ausgefüllt werden:
– Nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“
– Nach dem zweiten Gedankenstrich: „Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“.
III. Scrapie
Beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Nutz- und Zuchtschafen sowie -ziegen, ausgenommen Mastschafe und Mastziegen, nach Österreich sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 einzuhalten, es ist insbesondere in der Gesundheitsbescheinigung für Zuchtschafe und Zuchtziegen gemäß Muster III der Richtlinie 91/68/EWG im Punkt 10.1. folgendes einzutragen:
– Bezeichnung des Mitgliedstaates oder Teils des Mitgliedstaates, der die zusätzlichen Garantien erhalten hat: „Österreich“,
– Bezeichnung der Verordnung: „Verordnung (EG) Nr. 546/2006“.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 9
gemäß § 13
Zulassungs- und Betriebsbedingungen
I. Sammelstellen
Für die Zulassung und den Betrieb von Sammelstellen gelten folgende Bedingungen:
Sie müssen unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehen, die dafür Sorge trägt, dass die Tiere zu keiner Zeit mit anderen Tieren in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben und dass die Tiere in Transportmitteln befördert werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005/EG entsprechen und die Transportunternehmer die Bedingungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432 oder im Falle von Schafen und Ziegen die Bedingungen des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG erfüllen.
Sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt.
Sie müssen nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden.
Nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
– eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung;
– geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
– geeignete Kontrollvorrichtungen;
– geeignete Isolierungsvorrichtungen;
– geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
– eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
– eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;
– ein Büro oder einen Raum für den Amtstierarzt.
Sammelstellen dürfen nur Tiere aufnehmen, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Eigentümer der Sammelstelle oder der Verantwortliche für die Sammelstelle oder der Händler ist bei der Aufnahme der Tiere verpflichtet sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.
Anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere ist der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle verpflichtet, folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger einzutragen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
– Den Namen des Eigentümers des Tieres, den Ursprung, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere oder die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere und die vorgesehene Bestimmung der Tiere.
– Die Registriernummer des Transporteurs, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert, sowie die Zulassungsnummer des jeweils verwendeten Transportfahrzeugs (Motorwagen und Anhänger), die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen sowie Kopien der Tiertransportpläne.
Wenn die Zulassung nicht auf eine Tierart oder Verwendungszweck begrenzt wird ist sicherzustellen, dass sich niemals Tiere der verschiedenen Arten oder Verwendungszwecke gleichzeitig in der Einrichtung aufhalten.
II. Händler und Handelseinrichtungen
A. Händler
Händler dürfen innergemeinschaftlich nur mit Tieren handeln, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Händler ist verpflichtet zu beachten, dass die betreffenden Arten entsprechend gekennzeichnet sind und die entsprechenden Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.
Der Händler muss, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, dass das Personal, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und auf die Versorgung und das Wohlbefinden der Tiere besonders geschult wird.
Der Händler darf nur seine eigenen zugelassenen Handelseinrichtungen oder zugelassene Sammelstellen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren benützen.
B. Handelseinrichtungen
Für die Zulassung und den Betrieb von Handelseinrichtungen gelten folgende Bedingungen:
Sie müssen unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehen, die dafür Sorge trägt, dass die Tiere zu keiner Zeit mit anderen Tieren in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben und dass die Tiere in Transportmitteln befördert werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und die Transportunternehmer die Bedingungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432/EWG oder im Falle von Schafen und Ziegen die Bedingungen des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG erfüllen.
Sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt.
Sie müssen nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden.
Nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
– geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt, gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
– geeignete Kontrollvorrichtungen;
– geeignete Isolierungsvorrichtungen;
– geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
– eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
– eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.
Handelseinrichtungen dürfen nur Tiere aufnehmen, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Händler ist bei der Aufnahme der Tiere verpflichtet sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.
Anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere ist der Eigentümer der Handelseinrichtung verpflichtet, folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger einzutragen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
– Den Namen des Eigentümers des Tieres, die Herkunft, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Handelseinrichtung aufgenommenen Tiere oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs oder des Herkunftsbestands der in die Handelseinrichtung aufgenommenen Tiere und die vorgesehene Bestimmung der Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere vor dem Einbringen in die Handelseinrichtung durchlaufen haben.
– Die Registriernummer des Transporteurs, der die Tiere anliefert oder von der Handelseinrichtung abtransportiert, sowie die Zulassungsnummer des jeweils verwendeten Transportfahrzeugs (Motorwagen und Anhänger), die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen sowie Kopien der Tiertransportpläne.
Abkürzung
BVO 2008
Anlage 10
gemäß § 9
Allgemeine Grundlagen für die Reinigung und Desinfektion Reinigung
Reinigung ist die möglichst vollständige Beseitigung von Kot, Einstreu und Schmutz damit die nachfolgende Desinfektion ohne Wirkungsverlust durchgeführt werden kann (Eiweißfehler).
Die Reinigung besteht in der mechanischen Beseitigung von Schmutz und anderen Stoffen, insbesondere tierischen Ausscheidungen, die Träger von Krankheitserregern sein können, von Decken, Wänden, Fußböden, Rinnen und Einrichtungen sowie Gegenständen. Mit besonderer Sorgfalt sind Ecken, Fugen, Spalten und Ritzen zu behandeln.
– Die Reinigung kann manuell durch Scheuern möglichst unter Verwendung von heißem Wasser erfolgen. Ein Zusatz von Reinigungsmitteln erhöht die Wirksamkeit. Gebräuchliche Reinigungsmittel sind z. B. Sodalösung (3 kg Soda (Na 2 CO 3 ) auf 100 l Wasser), Seifenlösung (3 kg Schmierseife auf 100 l Wasser) oder Handelspräparate.
– Aus Gründen höherer Wirksamkeit ist der maschinellen Reinigung mit Hochdruckreinigern der Vorzug vor der manuellen Reinigung zu geben. Warmwassergeräte sind den Kaltwassergeräten vorzuziehen.
– Als Arbeitsdruck zum Reinigen der Transportmittel und Behältnisse genügt bei nicht zu starker Verschmutzung im allgemeinen 50 bar bei einem Durchsatz von 15 Liter Wasser/Minute. Die meisten Hochdruckreiniger haben aber einen Arbeitsdruck von bis zu 120 bar. Um Schäden am Untergrund zu vermeiden, soll mit einer 40 Grad-Flachdüse und einem ausreichenden Abstand gearbeitet werden. Vertretbar ist der Aufpralldruck von 10 bar. Besonders vorteilhaft sind Geräte mit stufenloser Druckeinstellung. Die Reduzierung auf 20 bar bei einem Wasserdurchsatz von 6 Liter/Minute erlaubt auch die schonende Reinigung empfindlicher Geräte und Einrichtungen. Je nach Verschmutzung und Empfindlichkeit der Reinigungsobjekte sollten verschiedene Düsen eingesetzt werden (Rundstrahldüsen = hartnäckige Verschmutzung und unempfindliche Reinigungsobjekte, 15- bis 60-Grad-Flachstrahldüsen für normale Verschmutzung und empfindliche Reinigungsobjekte). Die richtige Düsenwahl und Lanzenführung (Abstand zum Reinigungsobjekt 10 bis 30 cm) sind für den Reinigungserfolg entscheidend.
– Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist für eine eventuell notwendige nachfolgende Desinfektion zu sammeln (Jauche- oder Güllegrube).
– Personen, die mit der Reinigungsarbeit betraut sind, haben Hände und andere beschmutzte Körperteile intensiv zu waschen. Kleidung und Schuhwerk sind gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
– Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt ist der Reinigungslösung je nach Kältegrad Auftausalz (Kochsalz) beizumischen, um ein Gefrieren auf der zu reinigenden Fläche zu verhindern.
– Menge: bis -10°C 1,6 kg NaCl auf je 10 l Wasser; bis -20°C 3,0 kg NaCl auf je 10 l Wasser. Das Salz muss völlig gelöst sein. Anstelle von Auftausalz kann ein handelsübliches Frostschutzmittel verwendet werden.
– Die Reinigung beginnt mit der Entfernung groben Schmutzes (besenrein). Dabei sollten bewegliche Einrichtungen entfernt und separat behandelt werden.
– Lüftungs- und Fütterungsanlagen, Abflussrinnen, Trenngitter sowie Anbindevorrichtungen sind gründlich zu reinigen.
– Dann folgt wenn erforderlich ein zwei- bis dreistündiges Einweichen, das bei starker Verschmutzung mehrfach zu wiederholen ist. Anschließend erfolgt die eigentliche Reinigung. Sie ist abgeschlossen, wenn die Materialstruktur der Oberflächen deutlich erkennbar ist und sich im abfließenden Spülwasser keine Schmutzteilchen mehr befinden. Danach müssen die Oberflächen gründlich abtrocknen.
Desinfektion
Grundsätzlich ist zwischen physikalischen und chemischen Verfahren zu unterscheiden.
Physikalische Verfahren
Thermische Verfahren
Hitze ist das weitaus zuverlässigste Mittel zur Inaktivierung bzw. Abtötung von Mikroorganismen, vorausgesetzt, dass der zu entkeimende Bereich einer Hitzeeinwirkung zugänglich ist und eine Hitzeeinwirkung auch verträgt.
Feuchte Hitze
Heißes Wasser oder Wasserdampf sind bedeutend wirksamer als trockene Hitze gleicher Temperatur. Wichtig ist, dass die für die Abtötung notwendige Temperatur tatsächlich die Mikroorganismen erreicht und nicht durch vorhandenen Schmutz oder Schmutzschichten aus Kot und dgl. beeinträchtigt wird. Bakterien – mit Ausnahme von Bakteriensporen und Viren – werden gewöhnlich durch Temperaturen von 75°C bis 80°C rasch abgetötet. Unbehüllte Viren sind meistens widerstandsfähiger gegen Hitze als behüllte.
– Kochen inaktiviert Bakterien und Viren innerhalb weniger Minuten, wobei aber aus Sicherheitsgründen (Verschmutzungsgrad) eine Kochzeit von 30 Minuten eingehalten werden sollte. Es ist dies unter Praxisbedingungen ein bewährtes Verfahren für kleinere Gegenstände und Behältnisse. Dem Kochwasser sollte 0,5% Soda (Na 2 CO 3 ) zugesetzt werden, die Gegenstände müssen völlig mit Wasser bedeckt sein. Der gleichzeitige Zusatz von geeigneten Desinfektionsmitteln, z. B. Tensiden, erhöht die Wirksamkeit.
– Die Verwendung von „Dampfstrahlgeräten“ (gespannter Dampf von ca. 140°C bei 4-8 bar Druck) hat vorwiegend eine Reinigungswirkung, da mit zunehmendem Abstand zwischen der Düse und der zu desinfizierenden Fläche die Temperatur rasch abfällt. Eine Desinfektion wird nur erreicht, wenn über längere Zeit (mindestens 10 Minuten lang) auf den Flächen eine Temperatur von wenigstens 60°C konstant gehalten werden kann.
– Pasteurisieren wird ein unterschiedlich langes Erhitzen – vorzugsweise von Flüssigkeiten
– auf ein Temperaturniveau zwischen 65°C und 85°C bezeichnet (z. B. Milch).
Trockene Hitze
Für die Heißluftdesinfektion sind Temperaturen von 140°C bis über 160°C bei Einwirkungszeiten von mindestens 30 Minuten notwendig, wodurch der Anwendungsbereich stark eingegrenzt wird. Die einfachsten Anwendungsarten sind das Ausglühen und das Abflammen, vorwiegend in der Laboratoriumspraxis angewandt, und das Verbrennen von Gegenständen, sofern deren Wert bzw. Beschaffenheit es zulassen. Um eine Desinfektionswirkung durch Abflammen, z. B. mittels Lötlampen oder Flammenwerfer zu erzielen, sind Temperaturen von 180°C und eine Einwirkungszeit von 5-30 Sekunden notwendig, wobei die Materialverträglichkeit vorausgesetzt wird.
Chemische Desinfektionsverfahren und Desinfektionsmittel
Allgemeines zu den Desinfektionsmitteln
Bei der Auswahl der zur Vernichtung der Ansteckungsstoffe in Anwendung zu bringenden Desinfektionsmittel ist die Natur und Widerstandsfähigkeit des Ansteckungsstoffes sowie die Beschaffenheit der zu desinfizierenden Gegenstände zu berücksichtigen.
Es gibt kein Desinfektionsmittel, das alle Arten von Mikroorganismen abtötet, daher müssen Produkte mit sich ergänzenden Wirkungsspektren verwendet werden.
Mikroorganismen können gegen bestimmte Desinfektionsmittel mit der Zeit eine Resistenz entwickeln, deshalb muss die anhaltende Wirksamkeit einer Substanz von Zeit zu Zeit getestet oder das Desinfektionsmittel in regelmäßigen Abständen (z. B. alle 2 bis 4 Monate in wiederkehrender Abfolge) gewechselt werden. Bei der Rotation von Desinfektionsmitteln muss die gegenseitige Verträglichkeit der verschiedenen Mittel abgeklärt sein.
Bei Mischen inkompatibler Desinfektionsmittel kann es zu chemischen Reaktionen und damit zur Freisetzung toxischer Gase kommen. Das Mischen unterschiedlicher Desinfektionsmittel darf deshalb nicht vorgenommen werden, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Kompatibilität hin.
Eiweißfehler : Darunter versteht man die Einschränkung der Desinfektionsmittelwirkung durch organisches Material (Kot, Milch, Sekret, Blut, Staub etc.). Mit dieser Einschränkung ist unter praktischen Bedingungen immer zu rechnen, allerdings je nach Desinfektionsmittel in verschieden hohem Maße. Der Eiweißfehler beruht entweder auf dem Schutz der Keime durch deren Einbettung in den Schmutz oder auf der Inaktivierung des Desinfektionsmittels durch Reaktion mit dem Schmutz. Der Eiweißfehler ist
– besonders stark ausgeprägt bei kationischen Tensiden
– deutlich bei Sauerstoff- und Chlor-Abspaltern sowie Säuren und Laugen
– mäßig bei Amphotensiden (Tego) und
– am geringsten bei Phenolderivaten.
Gegenseitige Inaktivierung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln:
– Seifen und anionische Detergenzien vertragen sich nicht mit kationischen Tensiden!
Gründe für das Versagen von Desinfektionsmaßnahmen:
– Unzureichende Reinigung (Eiweißfehler): das Desinfektionsmittel erreicht die Keime nicht bzw. es wird inaktiviert
– Falsch gewähltes Desinfektionsmittel: die Keime sind nicht empfindlich
– Falsch zubereitetes oder eingesetztes Desinfektionsmittel: Konzentration, pH-Wert, Temperatur, Wasserhärte nicht berücksichtigt, Mischung verschiedener Mittel, Verdünnung des Mittels durch Reinigungswasser ( keine Abtrocknung)
– Inaktivierung des Desinfektionsmittels durch Reinigungsmittelrückstände (QAV) und anionische Reinigungsmittel
– Reinfektion von Außen: fehlende Desinfektion in der Umgebung, fehlende Nagerbekämpfung.
Zu beachtende Faktoren:
Einwirkungszeit
Für jedes Desinfektionsmittel ist eine Mindesteinwirkungszeit vorgeschrieben. Das ist jene Zeitspanne, welche eine bestimmte chemische Substanz auf das zu desinfizierende Objekt einwirken muss. Für die Raum-, oder Flächendesinfektion beträgt diese mindestens 2-6 Stunden. Kurze Einwirkungszeiten sind bei der Händedesinfektion erwünscht (30-60 Sekunden).
Temperatur
Bei hohen Temperaturen läuft der Desinfektionsprozess in der Regel schneller ab als bei niederen Temperaturen. Allgemein gilt, dass bei 10°C doppelt so lange Einwirkungszeiten notwendig sind als bei 20°C, wobei das unterschiedliche Temperaturverhalten der verschiedenen Stoffklassen im Einzelfall berücksichtigt werden muss. Ausschlaggebend ist immer die Temperatur der Desinfektionslösung zur Zeit des Kontaktes mit dem zu desinfizierenden Material.
Konzentration und Eiweißfehler
Es bestehen bestimmte Beziehungen zwischen Einwirkungszeit, Temperatur und Anwendungskonzentration eines Desinfektionsmittels, d. h., die für eine Keimabtötung notwendige Konzentration kann bei vielen Desinfektionsmitteln mittels höherer Temperatur bzw. durch eine länger dauernde Einwirkungszeit variiert werden. Nicht sinnvoll ist jedoch eine zu niedrige Einsatzkonzentration, da es dadurch nur zu einer begrenzten Wirkung (Mikrobiostase) kommt und nicht zur geforderten Mikrobiozidie. Wesentlichen Einfluss auf die Konzentration nimmt der sogenannte Eiweißfehler. Trotz Reinigung befinden sich noch immer Mikroorganismen auf der zu desinfizierenden Oberfläche, die in Resten von Kot etc. eingeschlossen sind. Trocknen diese Stoffe ein, so bilden sie ideale Schutzhüllen, wodurch die Desinfektion in ihrer Wirkung erheblich gehemmt bzw. gänzlich wirkungslos wird, sodass in der Praxis die Konzentration erhöht oder ein anderer Wirkstoff eingesetzt werden muss.
pH-Wert und Materialverträglichkeit
Jedes Desinfektionsmittel hat entsprechend seiner chemischen Zusammensetzung einen bestimmten pH-Bereich, in welchem es seine optimale Wirksamkeit entfaltet. Durch extreme pH-Wert-Verschiebungen in den sauren oder alkalischen Bereich kann eine Desinfektionswirkung schneller erreicht werden, da das Wachstum und/oder die Stabilität von Mikroorganismen vom pH-Wert stark beeinflusst werden. Bei pH-Wert von 10 und darüber werden die meisten Viren und gramnegativen Bakterien abgetötet; grampositive Bakterien sind widerstandsfähiger. Im sauren Bereich variiert die Stabilität von Mikroorganismen beträchtlich. Entero-, Reo- und Adenoviren aber auch Mykobakterien sind bei einem pH-Wert um 2 noch beachtlich stabil, Rhino- und Aphtoviren werden aber bei pH 5 bis 6 schnell inaktiviert. Mitbestimmend ist der pH-Wert eines Desinfektionsmittels auch bei der Aggressivität auf die Materialien (Korrosionswirkung).
Ausbringen des Desinfektionsmittels:
Ausbringen des Desinfektionsmittels in fester Form
Das Desinfektionsmittel wird pulverförmig ausgebracht. Dies ist Sonderfällen vorbehalten, z. B. Ausbringen von Kalk.
Ausbringen des Desinfektionsmittels in flüssiger Form (Scheuer-, Sprüh- und Tauchverfahren)
Bei dieser gebräuchlichsten Art der chemischen Desinfektion wird das Desinfektionsmittel durch Scheuern oder Sprühen ausgebracht, oder die zu desinfizierenden Gegenstände werden eingetaucht.
Ausbringen des Desinfektionsmittels als Aerosol
Dieses Verfahren ist beim heutigen Stand der Technik auf Sonderfälle beschränkt, z. B. Flugzeugdesinfektion.
Ausbringen des Desinfektionsmittels als Gas
Begasungsverfahren eignen sich nur für Spezialfälle, z. B. Formalinbegasung bei Bruteiern und Brutapparaturen.
2.1. Chemische Desinfektionsverfahren
2.2 Chemische Desinfektion mit Grundchemikalien
Die chemische Desinfektion bedient sich einer Vielzahl chemischer Verbindungen und Substanzen, um unerwünschte Mikroorganismen zu vernichten. Ihre Wirksamkeit ist abhängig von der Art des verwendeten Desinfektionsmittels, von der Genauigkeit der Durchführung der Desinfektionsarbeiten und von der Beachtung einiger die Desinfektionswirkung beeinflussender Faktoren.
Chemikalien
Kalk (Löschkalk – Ca(OH)2)
Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mykobakterien) und Viren.
Anwendung: als Pulver oder als Granulat oder als Ausgangsprodukt zur Herstellung von Kalkmilch (dicke Kalkmilch 1:3, dünne Kalkmilch 1:20 mit Wasser vermengt).
Vor allem bei der Desinfektion von Fest- bzw. Flüssigmist, 40-60 l/m³, Einwirkungszeit mindestens vier Tage; auch bei einer Temperatur um den Gefrierpunkt (0°C) anwendbar.
Frischgelöschter Kalk: 2 Teile frischgebrannter Kalk (CaO) + 1 Teil Wasser.
Chlorkalk (CaClOCl), Chlorkalkmilch oder andere Mittel, die freies Chlor abgeben:
Außer Chlorkalk sind zur Verwendung zugelassen weitere hochwertige, wasserlösliche Chlorkalkpräparate mit einem Mindestgehalt von 70% aktivem Chlor in 2,5%iger Lösung.
Natronlauge (NaOH)
Wirkungsspektrum: Bakterien (außer Mykobakterien) und Viren.
Anwendung: Flächendesinfektion bei Virusseuchen als 3-5%ig; Mindesteinwirkungszeit 2 Std. Flüssigmistdesinfektion mit 50%iger technischer Natronlauge 16-30 l/m³, Mindesteinwirkungszeit vier Tage.
NaOH ist auch bei niederer Temperatur (um den Gefrierpunkt) gut wirksam.
Natronlauge wird als Natrium causticum (Ätznatron) in den Handel gebracht. Sie wird als 2-3%ige Gebrauchslösung angewendet.
Vorsicht: pH-Wert soll nicht unter 12 absinken!
Durch Zusatz von frischgelöschtem Kalk wird die Desinfektionskraft verstärkt und zudem das behandelnde Gebiet sichtbar gemacht.
Formalin (HCHO): (35-40%ige Formaldehydlösung)
(derzeit ist im Handel 25%ige Lösung erhältlich)
Wirkungsspektrum: Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze.
Anwendung: Flächendesinfektion: 2-5%ig, Mindesteinwirkungszeit zwei Stunden.
Raumdesinfektion (auch Belüftungsanlagen): 10-20 ml Formalin werden mit der gleichen Menge Wasser verdampft. Bei einer anderen Methode mit gleichem Effekt werden pro m³ 35 ml Formalin mit 17,5 g Kaliumpermanganat vermengt, wobei es zur sofortigen Reaktion und Wirkung kommt.
Unbedingt notwendig ist dabei eine relative Luftfeuchtigkeit von 80-90%.
Flüssigmistdesinfektion: 6-20 kg Formalin/m³ (konzentrationsabhängig), Mindesteinwirkungszeit vier Tage. Zur Bakteriensporendesinfektion sind erhöhte Konzentrationen erforderlich.
Wirkungsverlangsamung bei Temperaturen unter 10°C.
Formalin kann auch durch spezielle Apparaturen durch Hitze zum Verdampfen gebracht werden. Die Neutralisation der Formaldehyddämpfe im behandelten Raum erfolgt durch dampfförmigen Ammoniak. Gleiche Mengen Salmiakgeist wie Formalin durch Hitze verdampfen. 30 Minuten einwirken lassen.
Peressigsäure (CH3-COOH)
(derzeit im Handel 15%ige Lösung erhältlich)
Wirkungsspektrum: Bakterien einschließlich Sporen, Pilze und Viren.
Anwendung: Flächendesinfektion: 0,5-1%ig, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde.
Flüssigmistdesinfektion: 25-40 l/m³, Mindesteinwirkungszeit eine Stunde. Es muss mit starker Schaumbildung gerechnet werden. Auch bei niedrigen Temperaturen (0-10°C) anwendbar.
Zur Beachtung: Aufbewahrung des Konzentrates bei ca. 4°C (bei 70°C Explosionsgefahr!).
Gebrauchslösung nur ca. eine Woche bei 20°C haltbar. Eine Kombination von Wasserstoffsuperoxid und Peressigsäure erhöht die Effektivität gegenüber Mikroorganismen erheblich.
Chloramin T
Chloramin T ist ein weißes Pulver mit starkem Chlorgeruch. Die Stabilität von Chloramin T ist bei Raumtemperatur und bei Aufbewahrung im Dunkeln gewährleistet. Die aktive Komponente von Chloramin T ist das Natriumsalz von Paratoluensulphonamid. Die wässrige Lösung ist sehr stabil und einfach in der Handhabung.
Praxisanwendung: pH-Wert 7-9; sonst starker Desinfektionsverlust.
Anwendung: Flächen und Gerätedesinfektion.
2.3 Chemische Desinfektionsmittel (Handelspräparate)
Anstelle der Grundchemikalien können auch wirksame Handelspräparate für die Desinfektion verwendet werden. Es dürfen nur Präparate verwendet werden, die entsprechend dem EG-Recht registriert sind. Handelspräparate sind teils mehr oder weniger komplex gebaute und substituierte chemische Verbindungen bestimmter Wirkstoffgruppen, denen in der Regel noch gewisse Zusatzstoffe wie Netzmittel, Geruchskorrigenzien und ähnliches beigefügt sind.
2.3.1 Wirkstoffgruppen chemischer Desinfektionsmittel (Handelspräparate)
Registrierung von Desinfektionsmitteln:
Seit 1990 befasst sich das „Comitee Europeen de Normalisation (CEN) mit der Harmonisierung und Normalisierung von Effektivitätsmethoden. 1998 hat das Europäische Parlament die „Biocidal Product Directive“ verabschiedet, welche vorschreibt, dass alle Desinfektionsmittel in den EG-Staaten registriert werden müssen. Bei der Registrierung muss die Effektivität des Mittels nachgewiesen werden (antimikrobielle Wirksamkeit).
Aldehyde
Die wichtigsten Mittel aus dieser Gruppe sind Formaldehyd, Glutaraldehyd und Glyoxal.
Das Wirkungsspektrum umfasst Bakterien, Bakteriensporen, Viren und Pilze.
Bakterizid nur im pH-Bereich 7,5-8,5. Aldehyde sind gut wasserlöslich, besitzen aber einen ausgeprägten Temperatur-Zeitfaktor. Zur Flächendesinfektion werden meistens Präparate in Kombination mit waschaktiven Substanzen oder Alkohol verwendet, wodurch eine bessere Wirkung erreicht wird.
Chlor und Chlorverbindungen
Chlor und Chlorverbindungen besitzen ein breites Anwendungsspektrum (Bakterien, Pilze und Viren), jedoch tritt eine starke Reizung von Haut und Schleimhaut auf, ebenso wie die korrosive Wirkung. Die beste Wirksamkeit liegt im pH-Bereich von 6. Zu beachten ist die sogenannte Chlorzehrung (= Eiweißfehler). Chlorhaltige Verbindungen sind z. B. Hypochlorite, Chlorkalk und Chloramine.
Jod und Jodophore
Jod ist ein gut wirksames Desinfiziens mit ebenfalls breitem Wirkungsspektrum. Infolge mannigfacher Nachteile (ausgeprägter Eiweißfehler, starke Korrosivität) werden organische Jodverbindungen den anorganischen vorgezogen. Jodophore (Verbindungen von Jod mit oberflächenaktiven Substanzen) wirken auf Haut oder Schleimhäute weder reizend noch allergiesierend und greifen Metalle nur in geringerem Maße an. Sie besitzen gute Netzkraft und Tiefenwirkung bei einem Wirkungsoptimum zwischen pH 3-4.
Phenole und Phenolderivate
Phenol (Karbolsäure) wird zur Desinfektion kaum mehr verwendet. Es hat ätzende und korrosive Eigenschaften und riecht stark, Alkyl-, Aryl- und halogenisierte Phenolderivate sind Flächendesinfektionsmittel mit guter Wirkung gegen Bakterien einschließlich Mykobakterien, verschiedener hartnäckiger Pilze und Viren. Sie besitzen ein gutes Eindringungsvermögen und sind weitgehend unempfindlich gegenüber organischen Substanzen. Infolge des unangenehmen Geruches ist bei ihrem Einsatz Vorsicht geboten.
Oberflächenaktive Verbindungen (Quats, Tenside)
Anionische Verbindungen, Seifen, Waschmittel und Detergenzien besitzen keine eigentlichen desinfizierenden Eigenschaften. Kationische (= quaternäre) Verbindungen (Quats) haben bessere bakterizide Wirkung auf grampositive Bakterien als auf gramnegative und keine Wirkung gegenüber Mykobakterien, ihre Viruzidie ist auf behüllte Viren beschränkt. Sie zeigen jedoch gute fungizide Wirksamkeit. Von Vorteil sind die gute Tiefenwirkung und Adsorbtionskraft an Oberflächen, die nicht korrosiven Eigenschaften (ausgenommen gegenüber Eisen) und vor allem die geringe Toxizität. Als Nachteil sind der Aktivierungsverlust durch organische Substanzen (hoher Eiweißfehler), anionische Verbindungen (Seifen), oxydierende Substanzen (Hypochlorite) und hartes Wasser zu nennen.
Kresole
Kresole oder Kresolseifenpräparate müssen einen Kresolgehalt von mindestens 50% aufweisen. Mit diesem Gehalt an Kresol sind sie in 2-5%iger Lösung anzuwenden.
Wirkstoff: p-Chlor-m-Kresol = bakterizid, fungizid, viruzid.
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