Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-12-01
Status Aufgehoben · 2019-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VEVO 2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes-LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

Abkürzung

VEVO 2008

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von in den Anlagen genannten

1.

lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Abkürzung

VEVO 2008

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Abfertigungsbescheinigung: Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (GVDE-Ware) vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 21 vom 28. Jänner 2004, S. 11; oder Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (GVDE-Tiere) zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. Nr. L 49 vom 19. Februar 2004, S. 11;

2.

amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes so bezeichnete Tierarzt;

3.

Anmelder: die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

4.

Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;

5.

Bescheinigungsbefugter: amtlicher Tierarzt oder, falls die veterinärrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, jede andere Person, die von der zuständigen Behörde zur Unterzeichnung der in den genannten Vorschriften vorgesehenen Bescheinigungen befugt ist;

6.

Beteiligter: eine natürliche oder juristische Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 97/78/EG;

7.

Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;

8.

Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;

9.

Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;

10.

Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort

a)

zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)

über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;

11.

Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt;

12.

Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

13.

Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden;

davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;

14.

Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;

15.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;

16.

Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;

17.

Grenztierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;

18.

grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Richtlinie 97/78/EG und der Richtlinie 91/496/EWG, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;

19.

harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Sendung muss aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammen, der durch einen Rechtsakt der Gemeinschaft zum Export in die Gemeinschaft zugelassen ist, und

b)

für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck müssen in Rechtsakten der Gemeinschaft Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sein, und

c)

die Sendungen müssen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;

20.

Heimtiere: Tiere der Arten Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel), die ihren Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung oder Einfuhr oder Wiedereinfuhr im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;

21.

Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);

22.

Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;

23.

Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;

24.

innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 8;

25.

Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;

26.

Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;

27.

Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen und Dokumenten sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;

28.

physische Untersuchung: unmittelbar am Tier vorgenommene Untersuchung durch die Grenztierärzte, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben;

29.

registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können;

30.

Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Gemeinschaft zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;

31.

Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung innerhalb der festgelegten Fristen bestimmt sind;

32.

Schutzmaßnahmen: von der Gemeinschaft oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;

33.

Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche die gleiche Veterinärbescheinigung oder das gleiche Veterinärdokument gilt und die mit ein- und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus dem gleichen Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;

34.

Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das In-Verkehr-Bringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder das Außer-Landes-Verbringen;

35.

tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

36.

TRACES: das integrierte EDV-System der Gemeinschaft für das Veterinärwesen zur Information bei der Einfuhr und im innergemeinschaftlichen Handel;

37.

Transporteur: die natürliche oder juristische Person, welche über das Transportmittel verfügungsberechtigt ist, mit dem die lebenden Tiere, Waren oder Gegenstände an der Grenzkontrollstelle aus dem Drittland einlangen;

38.

Verfügungsberechtigter: jene Person, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung (insbesondere über die Maßnahmen bei deren Beförderung) zu bestimmen;

39.

Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden;

40.

Zollkodex: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen in den anwendbaren Rechtsakten der EG als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

VEVO 2008

Veröffentlichungen auf der Homepage des Ministeriums

§ 3. Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ sind im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich allgemein zugänglich kundzumachen.

Abkürzung

VEVO 2008

Verweisungen und umgesetzte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen:

1.

Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. L 121 vom 29.07.1964, S. 1977/64)

2.

Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1988, S. 10);

3.

Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1988 über viehseuchenrechtliche Fragen beim Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 10);

4.

Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13);

5.

Richtlinie 90/425/EWG vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 29);

6.

Richtlinie 90/426/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für die Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 42);

7.

Richtlinie 90/429/EWG vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990, S. 62);

8.

Richtlinie 90/539/EWG vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S 6);

9.

Richtlinie 91/67/EWG vom 28. Jänner 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991, S. 1);

10.

Richtlinie 91/68/EWG vom 28. Jänner 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991, S. 19);

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