Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Ratifikationstext
Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 ist die Vereinbarung zwischen dem Bund und allen Bundesländern mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 1
Zielsetzungen
(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.
(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinne des Abs. 2 hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 2
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 3
Einführung der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
zur Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder bei der Aufnahme in die Schule die Unterrichtssprache ausreichend beherrschen, um dem Unterricht folgen zu können,
zur Erarbeitung von einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen,
zur Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie zur speziellen Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der Volksschulen und des mitverwendeten schulischen Personals im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen,
zur Entwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bzw. den Pädagogischen Hochschulen und
für die Länder ein geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
für die Information sowie für die Anwendung der Verfahren gemäß Abs. 2 Z 5 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Feststellung des Sprachförderbedarfs einschließlich jener Kinder, die bisher noch keine solche Einrichtung besucht haben,
für die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den einheitlichen Deutsch-Standards und
für die Zuweisung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen zu den genannten speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen
Sorge zu tragen.
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren) bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in Kraft treten soll.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinne des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
mindestens 20 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag und
durchschnittlich vier Stunden täglich.
Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
mindestens 30 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag,
durchschnittlich sechs Stunden täglich und
mit Angebot von Mittagessen.
Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
durch qualifiziertes Personal,
ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
mindestens 45 Stunden wöchentlich,
werktags von Montag bis Freitag,
an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
mit Angebot von Mittagessen.
Kindergartenjahr:
Den Zeitraum im Sinne des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
Einheitliche Deutsch-Standards im Sinne eines Sprachkompetenzmodells:
Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen.
Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen:
Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
Sprachförderung im Kindergarten:
Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden.
Bildungsplan:
Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen Standort ermöglichen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 5
Finanzierung des Ausbaus des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:437 000 Euro
Kärnten:940 000 Euro
Niederösterreich:2 812 000 Euro
Oberösterreich:2 626 000 Euro
Salzburg:991 000 Euro
Steiermark:1 990 000 Euro
Tirol:1 326 000 Euro
Vorarlberg:767 000 Euro
Wien:3 111 000 Euro
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Abs. 1 entsprechend.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Burgenland:83 500 Euro
Kärnten:239 500 Euro
Niederösterreich:658 500 Euro
Oberösterreich:734 500 Euro
Salzburg:395 500 Euro
Steiermark:477 500 Euro
Tirol:400 000 Euro
Vorarlberg:276 000 Euro
Wien:1 735 000 Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses für den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
1 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute Kind;
2 500 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute Kind;
4 000 Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder –vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder –vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.
(4) Zusätzlich im Sinne Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).
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