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Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Grundbuchsabfrage (Grundstücksdatenbankverordnung 2009 – GDBV 2009)

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Abkürzung

GDBV 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Anmerkung 14 zur Tarifpost 9 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

für je zehn angefangene Datenzeilen (alphanumerische

Daten) ................................................. 0,28 Euro

für einen Auszug aus der Digitalen Katastralmappe

(DKM) .................................................. 0,28 Euro

(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle

Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der

Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Justiz an den Bund zu

entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Abs. 1 bei

Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften

öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:

je Abfrage (Transaktion) ............................... 1,09 Euro

(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Justiz zu genehmigenden angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.

§ 2. (1) Die Grundstücksdatenbank ist eine geschützte Datenbank im Sinn des § 76c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/1998. Inhaber des Schutzrechts an dieser Datenbank im Sinn des § 76d des Urheberrechtsgesetzes ist der Bund.

(2) Die Befugnis zur Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes und die Entrichtung der Gebühren für die Grundbuchsabfrage nach § 1 berechtigen über die Abfrage hinaus nicht zu Verwertungshandlungen, die dem Bund als Datenbankhersteller nach den Bestimmungen der §§ 76c ff des Urheberrechtsgesetzes vorbehalten sind.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.