Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Sommerhartweizensorten, die im Jahr 2009 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 8 Abs. 5 und 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Sommerhartweizensorten
§ 1. Folgende Sommerhartweizensorten kommen im Jahr 2009 für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Art. 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht:
Sommerhartweizensorten:
Ambrodur
Calladur
Duramar
Durobonus
Duroflavus
Duroplus
Duroprimus
Floradur
Helidur
Rosadur
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