Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2009
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2009).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2008, und
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2008,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2009).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2009 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 16,11202,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 17,90227,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 14,54557,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 10,07005,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,16793,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,04202,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,47558,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,35669,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,57346.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2009).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2009 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 020,00 €
festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 449/2009).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2009 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 18,44 € mit 19,09 € festgestellt.
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