Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Präambel
Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrages durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, insgesamt einen jährlichen Pauschalbetrag von
| 8 549 430,46 Euro |
|---|
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
| Burgenland | 257 660,58 Euro | |
|---|---|---|
| Kärnten | 592 527,18 Euro | |
| Niederösterreich | 1 440 375,26 Euro | |
| Oberösterreich | 1 317 792,73 Euro | |
| Salzburg | 549 064,90 Euro | |
| Steiermark | 1 180 476,99 Euro | |
| Tirol | 699 628,86 Euro | |
| Vorarlberg | 345 734,68 Euro | |
| Wien | 2 166 169,28 Euro | |
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
| 8 549 430,46 Euro |
|---|
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
| 12 749 430,46 Euro |
|---|
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:
| bis 31.12.2016 | ab 1.1.2017 | |
|---|---|---|
| Burgenland | 257 660,58 Euro | 384 239,12 Euro |
| Kärnten | 592 527,18 Euro | 883 612,55 Euro |
| Niederösterreich | 1 440 375,26 Euro | 2 147 975,16 Euro |
| Oberösterreich | 1 317 792,73 Euro | 1 965 172,64 Euro |
| Salzburg | 549 064,90 Euro | 818 798,96 Euro |
| Steiermark | 1 180 476,99 Euro | 1 760 399,05 Euro |
| Tirol | 699 628,86 Euro | 1 043 329,09 Euro |
| Vorarlberg | 345 734,68 Euro | 515 580,57 Euro |
| Wien | 2 166 169,28 Euro | 3 230 323,32 Euro |
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 4
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 5
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.
Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 6
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.