← Geltender Text · Verlauf

Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2009)

Geltender Text a fecha 2009-01-31

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 2. Der/dem Vorsitzenden obliegen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 4. Der Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 5. Der Volksanwältin Mag. Terezija STOISITS obliegen:

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Volksanwaltschaft einem anderen Mitglied der Volksanwaltschaft durch kollegiale Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft. Von der Änderung der Zuständigkeit ist der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 250/2012

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.