Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus Bezügeverordnung 2008)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-09-01
Status Aufgehoben · 2009-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2008 wie folgt angepasst:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§ 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgesetzt.

2.

Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2-Ansatz) ab 01.09.2008 Euro 2 108,31 beträgt.

3.

Die Betriebssonderzulagen sowie das Nachtdienstgeld werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

§ 2. Eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. September 2009 statt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

Anlage 1

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 42/2009)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen: BGBl. II Nr. 42/2009)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 287/2009).

Anlage 3

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| Betriebssonderzulagen |

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|Zulagengruppe I Erschwernis  € 21,79|

|für Lenker die überwiegend am Gelenkbus eingeteilt |

|sind und Portiere die Nachtarbeit leisten |

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|Zulagengruppe II Aufwand  € 81,96|

|für alle Mitarbeiter in dauernden Verwendung |

|in VerwCode PT7/B |

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|Zulagengruppe III Aufwand  € 62,25|

|für alle VerwCodes ausgenommen PT 7/B |

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| Nachtdienstgeld (9 NGV) |

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bis 1/2 Stunde  € 1,00|

|bis 1 Stunde  € 2,00|

|bis 1 1/2 Stunden  € 3,00|

|bis 2 Stunden  € 4,00|

|bis 2 1/2 Stunden  € 5,00|

|bis 5 Stunden  € 8,00|

|über 5 Stunden  € 16,00|

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