Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes über die Gebührlichkeit der Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis, (BSZ) für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – BSZ-Verordnung 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt

a)

Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind oder

b)

Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

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