Verordnung des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes über die Gebührlichkeit der Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis, (BSZ) für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – BSZ-Verordnung 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
§ 1. Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt
Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind oder
Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.