(Übersetzung)Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und die Außenministerin der Republik Ungarn,
Eingedenk der vertrauensvollen Zusammenarbeit der österreichischen und ungarischen Konsulardienste;
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa *1) vom 6. März 2007;
unter Bedachtnahme auf Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen dem Außenministerium der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an ausländischen Berufsvertretungsbehörden*2) vom 20 Dezember 2005;
in Anerkennung der Tatsache, dass eine Vereinfachung der Visaantragsstellung im Interesse beider Staaten liegt;
Im Hinblick auf Errungenschaften der Gemeinschaft und auf Entwürfe über die Zusammenarbeit in Visabelangen;
in Anbetracht der Tatsache, dass Ungarn ein Vollmitglied des Schengener Übereinkommens werden wird;
haben folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2007.
*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 14/2006.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und die Außenministerin der Republik Ungarn,
Eingedenk der vertrauensvollen Zusammenarbeit der österreichischen und ungarischen Konsulardienste;
unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa vom 6. März 2007;
unter Bedachtnahme auf Art. 3 und 4 des Abkommens zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn
über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen vom 20. Dezember 2005;
in Anerkennung der Tatsache, dass eine Vereinfachung der Visaantragsstellung im Interesse beider Staaten liegt;
im Hinblick auf Errungenschaften der Gemeinschaft und auf Entwürfe über die Zusammenarbeit in Visabelangen;
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Rahmenbedingungen für die wechselseitige Vertretung in Bearbeitung von Visaanträgen
Beide Parteien sind damit einverstanden, dass Österreich und Ungarn sich gegenseitig bei der Erteilung von Visa gemäß dem relevanten EU-Acquis - im besonderen der gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) - auf Ersuchen der anderen Partei an Orten, an denen nur eine Partei eine konsularische Vertretung unterhält, die in der Lage ist Schengen Visa zu erteilen, vertreten.
Dieses Ersuchen wird auf diplomatischem Wege gestellt und durch die andere Partei gründlich evaluiert. Wenn es die Umstände erlauben, wird die ersuchte Partei dem Ersuchen entsprechen und auf diplomatischem Wege antworten.
Artikel 2
Die Tätigkeit der Vertretung und deren Organisation
Die Hauptaufgabe bei der Vertretung ist die Bearbeitung von Visaanträgen der Kategorien “A”, “B” und “C” gemäß dem relevanten EU-Acquis. Dies beinhaltet:
Wenn die vertretende Partei nicht in der Lage ist, dem Antragsteller ein Visum auszustellen, werden seine/ihre Dokumente mit Ausnahme des Antragsformulars retourniert, und der Antragsteller an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der vertretenen Partei verwiesen.
Die Bearbeitungsgebühr ist nicht rückerstattungsfähig und wird vom Antragsteller gemäß Annex 12 der GKI direkt an die vertretende Stelle bezahlt. Die vertretende Stelle wird diese Gebühren zur Deckung ihres Aufwandes einbehalten. Weitere Überweisungen sind nicht vorgesehen.
Artikel 3
Speicherung der Daten und Datenschutz
Die vertretende Partei wird alle notwendigen Daten gemäß dem relevanten EU-Acquis erfassen und registrieren. Bei der Registrierung der Daten durch die vertretende Partei müssen die nationalen und europäischen Datenschutzbestimmungen beachtet werden.
Artikel 4
Wechselseitige Vertretung an bestimmten diplomatischen undkonsularischen Stellen
Ab dem Tag welcher in Art. 5 Abs. 1 festgelegt ist, wird Ungarn Österreich gemäß diesem Abkommen in Chisinau und Österreich Ungarn in Addis Abeba, Dakar, Harare und Muskat vertreten.
Sobald die Aufnahme der Visabearbeitung an der Österreichischen Botschaft Astana notifiziert wird, wird Österreich Ungarn in Astana und Ungarn wird Österreich in Almaty gemäß diesem Abkommen vertreten.
Artikel 4
Wechselseitige Vertretung an bestimmten diplomatischen undkonsularischen Stellen
Ungarn wird Österreich gemäß diesem Abkommen in Almaty, Chişinău und Jekaterinburg und Österreich wird Ungarn in Addis Abeba, Astana, Dakar, Harare und Maskat vertreten.
Artikel 5
Schlussbestimmung
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt an dem Tag in Kraft, ab dem Ungarn den Schengen-Acquis vollständig anwendet.
Dieses Abkommen ersetzt die Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 5, 6 Art. 6 und Art. 7 des Abkommens zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau *1).
Dieses Abkommen wird beendet sobald das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch ihre Vertretungsbehörden im Verfahren zur Erteilung von Visa beendet wird. Es kann ferner jederzeit durch eine der Vertragsparteien in schriftlicher Form auf diplomatischem Wege beendet werden. Im Fall einer Beendigung durch eine Vertragspartei bleibt dieses Abkommen für eine Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Beendigung in Kraft.
Fragen bezüglich der Auslegung oder der Durchführung dieses Abkommens, werden durch die Parteien im Wege von Verhandlungen gelöst.
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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/2008.