Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2008)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-03-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen von Mitteln internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. fünfzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 15)….. ………………………….328 900 000 EUR
2. außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI…………………. ….13 130 000 Sonderziehungsrechte (SZR)
3. elfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XI)…………….. …………………………...97 000 000 EUR
4. außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………….. 16 902 537,80 Sonderziehungsrechte (SZR)
5. neunte allgemeine Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDF X)………………………………….. …………………………...28 558 749 EUR

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 11 770 000 EUR.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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