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(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M194 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind

Geltender Text a fecha 2009-03-10

Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen sollen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.

Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:

Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sind zur Vernichtung bestimmt.

Die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung.

Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M194)”.

Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 23. Juni 2013 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Diese Vereinbarung wurde von Österreich am 27. Februar 2009 unterzeichnet.

Weiters haben folgende nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Schweden 23. Juni 2008

Finnland 5. September 2008

Deutschland 30. Juni 2008

Dänemark 24. September 2008

Portugal 8. Jänner 2009