Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages an den HIPC Trust Fund zur Entschuldung Liberias(NR: GP XXIV RV 44 AB 69 S. 14. BR: AB 8058 S. 767.)
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank soll im Zuge der Entschuldung Liberias an den bei der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (HIPC Trust Fund) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) überweisen.
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich im Zuge der Entschuldung Liberias an den beim Internationalen Währungsfonds eingerichteten Treuhandfonds für hoch verschuldete arme Länder (PRG-HIPC Trust) einen Betrag in Höhe von 4,8 Millionen Sonderziehungsrechten zu überweisen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Der Gesetzestitel und der § 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2010 treten mit 26. März 2009 in Kraft.
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