Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden
§ 1. Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß § 77 Abs. 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die §§ 78 Abs. 1 bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 sind anzuwenden.
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
§ 2. Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter jene Bewerber unverzüglich zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate gemäß § 1 die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. § 78 Abs. 5 der Europawahlordnung gilt sinngemäß.
§ 3. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
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