Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung betreffend Dienstausweise
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.
Dienstausweis
§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der/des Bediensteten.
§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 3. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.
§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.
(3) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-) Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.
(4)Scheidet eine/ein öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder eine/ein Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.
(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.
(3) Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.
(4) Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Inhalt
§ 5. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens trägt.
Begriffsbestimmung
§ 6. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Sicherheitsmerkmale
Lichtbild
Schriftzug „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“
Schriftzug „Personalnummer“ und die betreffende Nummer
Schriftzug „ Behörde“
Rückseite (Chipseite)
Logo „bmwf“
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
akademischer Grad
Nachname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
gescannte Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“
Schriftzug „Dienststelle“
Amtstitel
(2) Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch angeführt.
§ 6. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
Bundeswappen
Sicherheitsmerkmale
Lichtbild
Schriftzug „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“
Schriftzug „Personalnummer“ und die betreffende Nummer
Schriftzug „ Behörde“
Rückseite (Chipseite)
Logo „bmwf“
Chip
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
akademischer Grad
Nachname und Vorname
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
gescannte Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“
Schriftzug „Dienststelle“
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnung (für Bedienstete der Zentralstelle)(2) Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2009 in Kraft.
§ 7. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2009 in Kraft.
(2) § 3, § 4, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2010 treten mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung in Kraft.
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