Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der das In-Verkehr-Bringen DMF-haltiger Produkte untersagt wird (DMF-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-05-01
Status Aufgehoben · 2014-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„DMF“ bezeichnet den chemischen Stoff Dimethylfumarat mit dem IUPAC-Namen Dimethyl (E)-butendioat, der CAS-Nummer 624-49-7 und der Einecs-Nummer 210-849-0.

2.

„DMF-haltiges Produkt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Produktteil, bei dem

a)

das Vorhandensein von DMF angegeben ist, zB auf einem oder auf mehreren Beuteln, oder

b)

die DMF-Konzentration höher ist als 0,1 mg/kg des Gewichts des Produkts oder Produktteils.

Verbot des In-Verkehr-Bringens

§ 2. DMF-haltige Produkte sind gefährliche Produkte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Inkrafttretensbestimmung

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

§ 4. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, Abl. Nr. L 74 vom 20.03.2009 S. 32, umgesetzt.

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