Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2009 – TOV 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und
den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.
(2) Die am Auswahlverfahren nach Abs. 1 Z 1 teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung
§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.
(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem durch den Fachhochschulrat genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.
(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als überwiegend praktische Ausbildung den Erwerb jener waffengattungs- und funktionsunabhängigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für eine Kommandantin und einen Kommandanten sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind, sowie die für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Gefechtstechniken der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung zu gewährleisten.
(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche und ausbildungsführende Stelle durchzuführen.
(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der Dienstprüfung.
Abschnitt
Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung
Aufbau und Zulassung
§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst das Vorbereitungssemester, einschließlich der Abschlussprüfung, und das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind
die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,
die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch
die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder
die Studienberechtigungsprüfung oder
die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“,
eine einschlägige berufliche Qualifikation durch
den erfolgreichen Abschluss der erforderlichen Abschnitte im Rahmen der Kaderausbildung für Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes (Milizunteroffiziersausbildung) oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen in den Fällen der Z 2 lit. a und b oder
den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes, in den Fällen der Z 2 lit. c
ein Lebensalter von höchstens 29 Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens.
(3) Das Höchstalter nach Abs. 2 Z 4 ist auf Militärpilotinnen und Militärpiloten nicht anzuwenden. Im Übrigen darf ein Überschreiten dieses Höchstalters auf Antrag der Berufsoffiziersanwärterin oder des Berufsoffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachgesehen werden.
Vorbereitungssemester und Abschlussprüfung
§ 4. (1) Das Vorbereitungssemester dient der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zum Truppenoffizier. Dabei sind anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Abschlussprüfung zu bewertenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben unter der Verantwortung der Kommandantin oder des Kommandanten des Vorbereitungsemesters durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.
(2) Die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier hat am Ende des Vorbereitungssemesters durch eine Abschlussprüfung zu erfolgen.
(3) Im Zuge der Abschlussprüfung sind zu beurteilen:
die Kenntnisse und Anwendung des militärischen Führungsverfahrens sowie der Führungs- und Einsatzgrundsätze auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
die Fähigkeit zum Führen in den Einsatzarten auf Gruppenebene im Rahmen eines Jägerzuges,
die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus dem Exerzierdienst, der Waffen- und Gerätelehre sowie der Karten- und Geländekunde,
die Kenntnisse der für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport maßgebenden Gesetze und Verordnungen sowie der Heereskunde,
die körperliche Leistungsfähigkeit und
die allgemeine persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier.
(4) Die Beurteilung hat zu erfolgen
in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 durch eine schriftliche Klausurarbeit und durch praktische Überprüfung,
in den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 5 durch praktische Überprüfung,
im Fall des Abs. 3 Z 4 durch eine schriftliche Klausurarbeit und
im Fall des Abs. 3 Z 6 auf der Grundlage der Beurteilungsbeiträge nach Abs. 1.
(5) Für Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter der Waffengattungen oder Fachrichtungen Militärpilotinnen und Militärpilot, Flugsicherungsdienst und Luftraumüberwachung dürfen durch die Leiterin oder den Leiter des für die Truppenoffiziersausbildung zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie hinsichtlich des Ablaufes und der Ausbildungsinhalte des Vorbereitungssemesters und der Abschlussprüfung von Abs. 1 bis 4 abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Sicherstellung der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der für diese Waffengattungen oder Fachrichtungen notwendigen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben einem positiven Ergebnis der Abschlussprüfung die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.
Kommission
§ 5. (1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung ist an der Theresianischen Militärakademie eine Kommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus
der oder dem Vorsitzenden,
zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern,
einer Fachhauptprüferin oder einem Fachhauptprüfer je Beurteilungsfach nach § 4 Abs. 3 Z 1 bis 5 und
der Kommandantin oder dem Kommandanten des Vorbereitungssemesters.
(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission
ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Zur Festlegung des Prüfungsergebnisses hat die Kommission die Ergebnisse der Beurteilungen nach § 4 Abs. 4 einschließlich der Beurteilungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 heranzuziehen und nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Bei einem negativen Ergebnis der Abschlussprüfung ist die betreffende Berufsoffiziersanwärterin oder der betreffende Berufsoffiziersanwärter nicht zur Truppenoffiziersausbildung zuzulassen. In diesem Fall hat die Kommission über die Zulassung zur Ausbildung für Offiziere des Milizstandes oder der entsprechenden Ausbildung für Frauen zu entscheiden.
Abschnitt
Truppenoffizierslehrgang
Aufbau und Ausbildungsformen
§ 6. (1) Der Truppenoffizierslehrgang ist begleitend zum Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ vor und zwischen den Semestern sowie außerhalb dessen Lehrveranstaltungen durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“) zu umfassen. Die Waffengattungs- oder Fachausbildung ist dabei an der für die Verwendung der Teilnehmerin und des Teilnehmers jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen. Die Ausbildungsverantwortung der Theresianischen Militärakademie nach § 2 Abs. 4 bleibt hievon unberührt.
(2) Zum jeweils ersten Teil eines Ausbildungsfaches sind nur jene Personen zuzulassen, die in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ aufgenommen wurden. Zu den jeweils darauf aufbauenden Teilen eines Ausbildungsfaches sind nur jene Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuzulassen, die den jeweils vorangehenden Teil eines Ausbildungsfaches nach Anlage 1 abgeschlossen haben. Ein Teil eines Ausbildungsfaches ist abgeschlossen, wenn die diesem Ausbildungsabschnitt entsprechenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.
(3) Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, darf die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie einzelne, einem Ausbildungsfach nach der Anlage 1 zugewiesene, Lehrinhalte oder Teile von diesem einem anderen Ausbildungsfach zuweisen. Bis zum Ende des Truppenoffizierslehrganges sind durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer jedenfalls alle Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches zu absolvieren.
(4) Während des Truppenoffizierslehrganges ist bei Vorliegen eines Anlassfalles durch eine Kommission das weitere Vorliegen der zur Zielerreichung erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier festzustellen. Dabei sind insbesondere die jeweilige Fach- und Methodenkompetenz, die personale Kompetenz, die sozial-kommunikative Kompetenz sowie die Aktivitäts- und Handlungskompetenz der oder des Betroffenen zu beurteilen. Diese Kommission ist durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Theresianischen Militärakademie zu bestellen und hat aus einer oder einem Vorsitzenden und zumindest vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. § 5 Abs. 2 bis 4 betreffend die Bestellung, die Mitgliedschaft und die Beschlussfassung der Kommission für die Abschlussprüfung ist anzuwenden.
Prüfungsordnung
§ 7. (1) Der Truppenoffizierslehrgang umfasst die Prüfungsfächer
Gefechtstechnik/Teileinheit Teil 1 bis 5,
Bundesheer-Sportausbildnerinnenkurs/Lehrwartin oder Bundesheer-Sportausbildnerkurs/ Lehrwart,
Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1 und 2,
Zweite lebende Fremdsprache und
Körperausbildung.
(2) Die Prüfungsfächer sind in Teilprüfungen abzulegen
nach Abs. 1 Z 1 Teil 1 bis 4 sowie Z 3 bis 5 vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
nach Abs. 1 Z 1 Teil 5 sowie Z 2 vor einem Prüfungssenat.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 3 schriftlich, mündlich und praktisch,
nach Abs. 1 Z 4 nach der jeweils geltenden
nach Abs. 1 Z 5 praktisch.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Truppenoffizierslehrgang sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach oder Teilen von diesem zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Organisationselementes der Theresianischen Militärakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Truppenoffizierslehrganges über die Zuweisung zum nächst folgenden Teil eines Ausbildungsfaches zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1.
(5) Nicht bestandene Teilprüfungen in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Prüfungsorgane
§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Theresianischen Militärakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus den entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 7 notwendigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Wiederholung, Unterbrechung und Erlöschen der Zulassung
§ 9. (1) Eine einmalige Wiederholung eines Studienjahres oder eine einmalige Unterbrechung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ nach den in § 2 Abs. 2 genannten Bestimmungen hat auch eine entsprechende Wiederholung oder Unterbrechung des Truppenoffizierslehrganges zur Folge.
(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
die aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ ausscheiden, oder
deren mangelnde persönliche und fachliche Eignung durch die Kommission nach § 6 Abs. 4 festgestellt wurde,
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 2 und M BO 2 sowie der Truppenoffiziersausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Truppenoffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Auf Truppenoffiziersausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist bis 30. September 2011 die bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltende Verordnung weiter anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2009 tritt die Truppenoffiziersausbildungsverordnung (TOV), BGBl. II Nr. 251/2004, außer Kraft.
Anlage 1
Lehr- und Stundenplan „Truppenoffizierslehrgang“
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richtstundenanzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte | |
|---|---|---|---|
| gesamt | pro Teil | ||
| Kraftfahr- ausbildung* | 100 (200) | Erreichung der Heereslenkberechtigung „B 2“ und Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zur sicheren Lenkung eines Heereskraftfahrzeuges der Fahrzeugklasse B 2 im öffentlichen Straßenverkehr und im Gelände unter erschwerten Bedingungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bauart und der speziellen Ausrüstung des Heerskraftfahrzeuges bei Tag und Nacht unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und erforderlichen Ausnahmebestimmungen und zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten einer Heereskraftfahrerin oder eines Heereskraftfahrers im Rahmen der Benützermaterialerhaltung | |
| Militärfallschirm -springer Rundkappenbasis-Kurs* | 100*** | Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unter nicht einsatzmäßgen Bedingungen unter Aufsicht mit einem Rundkappenfallschirm mit automatischer Auslösung bei Tag abspringen zu können, Anwendung der theoretischen und der standardisierten praktischen Grundlagen und Ausführung standardisierter planmäßiger Wartungsereignisse an Rundkappenfallschirmen mit automatischer Auslösung | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit | 1110 | Erwerb der grundlegenden, waffengattungsunabhängigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Führung einer Teileinheit am Modell des gepanzerten/motorisierten Jägerzuges im Kompanierahmen (Einheit) sowie als stellvertretende Einheitskommandantin oder stellvertretender Einheitskommandant zur Abdeckung spezieller Einsatzerfordernisse im In- und Ausland in den Verfahren und Einsatzarten (Teil 1 bis 5), Begleitende Ziele, insbesondere hinsichtlich Versorgung, Steilfeuer, Fernmeldedienst, Fliegerabwehr, ABC-Abwehr und Pionierdienst | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit Teil 1 | 300 | Insbesondere Verfahren zur Sicherstellung des Einsatzes (Aufklärung, Erkundung, Sicherung), Allgemeine Grundlagen der Führung und Versorgung, einschließlich der Sanitätsversorgung auf Zugs- und Kompanie-Ebene | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit Teil 2 | 300 | Insbesondere in der Einsatzart Verteidigung (Kampf aus Riegelstellungen, Abbrechen des Gefechts, Hinterhalt), Kampf in bebautem Gelände sowie Lufttransport | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit Teil 3 | 210 | Insbesondere in der Einsatzart Angriff und Verzögerung, Angriff nach Bereitstellung auch in bebautem Gelände sowie nach Lufttransport | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit Teil 4 | 120 | Insbesondere in der Einsatzart Schutz, einschließlich Überwachung, Bewachung und Verteidigung von Schutzobjekten (Bedeckung, Säuberung und Sicherung) | |
| Gefechtstechnik/ Teileinheit Teil 5 | 180 | Insbesondere in einem österreichischen kleinen Verband/Kontingent im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen (FUO) durch - Grundlagen für Friedensunterstützende Operationen (FUO), - rechtliche Grundlagen, - Taktik, Techniken und Verfahren im Friedensunterstützenden Einsatz (FUE), - Stressbewältigung, - Verhandlungsführung, - zivil-militärische Zusammenarbeit und - Stabsdienst in Friedensunterstützenden Operationen und im Ordnungseinsatz | |
| Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung* | 600 | Praktische Anwendung der erlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zeitweise auch unter psychischer und physischer Belastung und im scharfen Schuss | |
| Bundesheer- Sportausbildnerinnen kurs/ Lehrwartin oder Bundsheer- Sportausbildnerkurs/ Lehrwart | 150 | Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erreichung der Zielsetzungen der Körperausbildung und des Sports als Mittel zur Ausprägung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der Gesundheit, Anwendung der Trainingsprinzipien in der Ausbildungsplanung und die Beurteilung der Belastung nach den sportbiologischen Grundlagen bei körperlich fordernden militärischen Aufgaben | |
| Qualifizierte Gebirgsausbildung oder spezialisierte Truppen- gebirgsausbildung als qualifizierter Ersatz* | 440 | Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, als Ausbildnerin oder Ausbildner die Inhalte der Truppengebirgsausbildung zu vermitteln, Soldatinnen und Soldaten im leichten Gebirge und Hochgebirge sowie beim Begehen von Sicherungsanlagen zu führen und bei Bergrettungseinsätzen im leichten Gebirge und Hochgebirge mitzuwirken | |
| Heereshochalpinisten- ausbildung – Winterkurs 1 und Winterkurs 2 oder Herstellen der Schibeweglichkeit und spezialisierte Truppen- gebirgsausbildung Winter als qualifizierter Ersatz* | 170 | Insbesondere zum Führen und Ausbilden von Soldatinnen und Soldaten im Winter im hochalpinen Gelände durch - militärischen Schilauf, - Kameradenhilfe nach einem Lawinenabgang, - Ansprechung, Wartung und Pflege der Alpinausrüstung und zum Führen und Ausbilden von Soldatinnen und Soldaten im leichten winterlichen kombinierten Gelände als Seilschaftsführende oder Seilschaftsführender oder Kommandantin oder Kommandant durch - Marschieren, Klettern und mit Ski aufsteigen und abfahren, - Sicherstellen des Lebens und Überlebens im winterlichen Gelände, - Lawinen- und Wetterkunde, - Anwendung der Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen | |
| Heereshochalpinistenausbildung – Hochtourenkurs oder spezialisierte Truppen- gebirgsausbildung Sommer als qualifizierter Ersatz* | 120 | Insbesondere zum Führen und Ausbilden von Soldatinnen und Soldaten im Sommer im leichten hochalpinen Gelände als Seilschaftsführende oder Seilschaftsführender oder Kommandantin oder Kommandant durch - Marschieren, Klettern sowie Errichten und Begehen von Sicherungsanlagen, - Sicherstellen des Lebens und Überlebens, - Anwendung der Ersten Hilfe und Rettungsmaßnahmen, - Erkennen alpiner Gefahren | |
| Heereshochalpinisten ausbildung – Gebirgskampfkurs oder Gebirgskampfausbildung als qualifizierter Ersatz* | 150 | Insbesondere zum Führen von Soldatinnen und Soldaten und zur Durchführung militärischer Aufträge als Trupp- oder Gruppenkommandantin oder -kommandant im hochalpinen Gelände durch - Erhaltung der Kampfkraft über einen längeren Zeitraum, - Errichten eines Gruppennestes und Feuerkampf mit den Waffen der Jägergruppe und - Zusammenarbeit mit Hubschrauber | |
| Waffengattungs- oder Fachausbildung | 900 | Erwerb der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, um als Kommandantin oder Kommandant einer Teileinheit sowie als stellvertretende Einheitskommandantin oder als stellvertretender Einheitskommandant der jeweiligen Waffengattung oder als Offizierin und Offizier der jeweiligen Fachrichtung die übertragenen Aufgaben durchführen zu können | |
| Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1 | 300 | Erwerb jener grundlegenden waffengattungs- oder fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, welche es ermöglichen, Eigenart und Leistungsvermögen der jeweiligen Organisationselemente als Basis für die darauf aufbauende Ausbildung in der übergeordneten Funktion abschätzen zu können | |
| Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 2 | 600 | Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der jeweiligen Waffengattung, um als Kommandantin oder Kommandant einer Teileinheit sowie als stellvertretende Einheitskommandantin oder als stellvertretender Einheitskommandant oder als Offizierin und Offizier der jeweiligen Fachrichtung die übertragenen Aufgaben durchführen zu können | |
| Zweite lebende Fremdsprache | 120 | Steigerung der individuellen Fremdsprachenkenntnisse um eine halbe Leistungsstufe nach der standardisierten fremdsprachlichen Kommunikationsfähigkeit (SFKF) oder dem standardisierten fremdsprachlichen Leistungsprofil (SFLP) für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer | |
| Körperausbildung | 360 | Erhaltung und Verbesserung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit, der Körperausbildungsmethodik und Erbringung von körperlichen Leistungen, insbesondere durch Konditionstraining, Hindernislauf, Schwimmen, Sportarten und Spiele, Erbringung von körperlichen Leistungen im 2.400 m und 5.000 m – Lauf, Hindernislauf und Schwimmen nach fortschreitenden und ansteigenden Limits in den einzelnen Ausbildungsabschnitten nach den jeweils geltenden Bestimmungen über die Körperausbildung | |
| Grundlagen des Einsatzes der Luftstreitkräfte**** | 210 | Erwerb jener allgemeinen grundlegenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über den Einsatz der Organisationseinheiten der Luftstreitkräfte (Flieger, Fliegerabwehr, Luftraumüberwachung, Luftfahrttechnik, Flugverkehrsmanagement, Luftaufklärung, Militärmeteorologie, Führungsunterstützung im Rahmen der Luftstreitkräfte), welche es ermöglichen das Zusammenwirken der Organisationseinheiten als Basis für die darauf aufbauende Ausbildung in der übergeordneten Funktion abschätzen zu können | |
| Waffengattungs- oder Fachausbildung Teil 1**** | 320 | Erwerb jener grundlegenden waffengattungs- oder fachspezifischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, welche es ermöglichen, Eigenart und Leistungsvermögen der jeweiligen Organisationselemente als Basis für die darauf aufbauende Ausbildung in der übergeordneten Funktion abschätzen zu können | |
| Personal- vertretungsgesetz* | 2 zusammen- hängend | Wesentliche Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes |
- Kein Prüfungsfach
** Abhängig von Vorqualifikation:
100 Stunden, sofern zivile Lenkerberechtigung „B“ vorhanden, sonst 200 Stunden
*** Kein Ausbildungsfach, wenn die Kraftfahrausbildung mit 200 Stunden zu absolvieren ist
****Tritt für die Waffengattungen/Fachrichtungen Militärpilot, Fliegerabwehrtruppe, Flugsicherungsdienst, Luftraumüberwachungstruppe und Luftfahrzeugtechnik an die Stelle der Ausbildungs- und Prüfungsfächer „Gefechtstechnik/Teileinheit/Teil 3 und 4“ und Teilen des Ausbildungsfaches „Vertiefende Gefechts- und Schießausbildung“
Anlage 2
| Waffengattung oder Fachrichtung | Ausbildungsstätte |
|---|---|
| ABC-Abwehrtruppe | ABC-Abwehrschule |
| Artillerietruppe | Heerestruppenschule |
| Aufklärungstruppe | Heerestruppenschule |
| Versorgungsdienst | Heereslogistikschule |
| Führungsunterstützungstruppe | Führungsunterstützungsschule |
| Militärpilot | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Fliegerabwehrtruppe | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Flugsicherungsdienst | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Jägertruppe | Heerestruppenschule |
| Luftraumüberwachungstruppe | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Luftfahrzeugtechnik | Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule |
| Militärstreifen- und Militärpolizeidienst | Heerestruppenschule und Kommando Militärstreife Militärpolizei |
| Panzertruppe | Heerestruppenschule |
| Panzergrenadiertruppe | Heerestruppenschule |
| Pioniertruppe | Heerestruppenschule |
| Technischer Dienst | Heereslogistikschule |