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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Geltender Text a fecha 2009-05-07

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: .......................... 110, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Kärnten: ............................. 300,

Niederösterreich: .................... 305, davon 55 für

Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ...................... 440, davon 25 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ............................ 800

Steiermark: .......................... 380, davon 30 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: ............................... 1 755

Vorarlberg: .......................... 315

Wien: ................................ 230, davon 95 für

Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2009 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.