Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: .......................... 110, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Kärnten: ............................. 300,
Niederösterreich: .................... 305, davon 55 für
Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ...................... 440, davon 25 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............................ 800
Steiermark: .......................... 380, davon 30 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: ............................... 1 755
Vorarlberg: .......................... 315
Wien: ................................ 230, davon 95 für
Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2009 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.