Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Anwendung von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder veterinärrechtlichen Regelungen unterliegende Tierkrankheiten (Tierimpfstoff-Verordnung 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. I Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
§ 1. Aus öffentlichen Interessen ist bis zum 1. Juni 2010 die Anwendung folgender in Österreich nicht zugelassener Tierimpfstoffe gestattet:
Chevivac-S der Firma Chevita GmbH (Impfstoff gegen Salmonella typhimurium bei der Taube) - zugelassen in Deutschland;
Chevivac-P12 der Firma Chevita GmbH (Impfstoff zur aktiven Immunisierung der Tauben gegen Paramyxovirus-1-Infektionen) - zugelassen in Deutschland;
Colombovac PMV/Pox (Impfstoff gegen Paramyxovirose und Taubenpocken) - zugelassen in den Niederlanden;
Heptavac P plus (Rauschbrand-Pasteurellen-Kombinationsvakzine für Schafe) - zugelassen in Deutschland;
Nobilis Influenza H5N2 der Firma Intervet (inaktivierter Impfstoff gegen die hochpathogene Form der aviären Influenza für die Impfung von Zoovögeln) - zugelassen in den Niederlanden;
Die Anthrax Spore Vaccine der Fa. Onderstepoort Biological Products Ltd., Südafrika, zur Vornahme amtlich angeordneter Schutzimpfungen gegen Milzbrand;
§ 2. Die Einfuhr der Impfstoffe ist gemäß Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, in der geltenden Fassung, durchzuführen. Die Durchführung der Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Z 1 bis 4 ist vom Tierarzt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zu melden. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Z 5 darf nur im Rahmen einer vom Bundesminister für Gesundheit erteilten Bewilligung unter amtlicher Aufsicht erfolgen. Die Durchführung von Impfungen mit Impfstoffen gemäß § 1 Z 6 darf nur im amtlichen Auftrag erfolgen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2009 tritt die Tierimpfstoff-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 88/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2008, außer Kraft.
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