Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen sowie die aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für das Jahr 2009 bestimmt werden (Aliquotierungsverordnung 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 278/2011).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21a des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 278/2011).

§ 1. Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,056 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 278/2011).

§ 2. Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3

ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung

des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009

zu berücksichtigen sind, betragen

```

1.

für Windkraftanlagen .......................... 0,765 Cent/kWh,

```

```

2.

für übrige Ökostromanlagen gemäß

```

§ 10 Z 4 ÖSG .................................. 0,091 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 278/2011).

§ 3. Die aliquoten Aufwendungen für die Landestechnologiefördermittel (§ 22b Abs. 6 ÖSG) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 ÖSG, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2009 zu berücksichtigen sind, betragen 0,156 Cent/kWh.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 278/2011).

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

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