Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2009/2010 meldepflichtigen Käsesorten
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 23 und 28 Abs. 2 Z 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung jener Käsesorten, die im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (Milchwirtschaftsjahr 2009/2010) der Meldepflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 95 vom 14.4.2005, S 11, unterliegen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 2. Die Meldepflicht gemäß § 1 betrifft folgende Käsesorten:
Bergkäse (Leitprodukt im Sinne von § 4 Abs. 4 der Milchmeldeverordnung 2008 (MMV 2008), BGBl. II Nr. 306 in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden „Leitprodukt“ genannt:
Gouda (Leitprodukt: Gouda 45% F.i.T., 15 kg Block, foliengereift)
Speisetopfen (Leitprodukt: Speisetopfen 20% F.i.T.)
Cottage Cheese (Leitprodukt: Cottage Cheese 20% F.i.T.)
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