Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
| Anlage 1 | Fahrtbereiche | ||
| Anlage 2 | Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1) | ||
| Anhang I | Sicherheitszeichen | ||
| Anhang II | Durchführungsvorschriften für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung | ||
| Anhang III | Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer | ||
| Anhang IV | Für die Identifikation eines Fahrzeuges notwendige Daten | ||
| Anhang V | Motorparameterprotokoll | ||
| Anhang VI | Muster für Prüfbefunde | ||
| Anhang VII | Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger | ||
| Anlage 3 | Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2) | ||
| Anlage 4 | Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m und für Waterbikes | ||
| Anlage 5 | Muster der Zulassungsurkunden | ||
| Anlage 6 | Muster des Zulassungsantrags | ||
| Anlage 7 | Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften | ||
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
(4) Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2011)
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 31 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.
(4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
(5) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Abs. 4 sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
(1) Internationaler Teil (Richtlinie 2006/87/EG)
Fahrzeugarten
„ Fahrzeug “ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
„ Schiff “ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
„ Binnenschiff “ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
„ Seeschiff “ ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„ Motorschiff “ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
„ Tankmotorschiff “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„ Gütermotorschiff “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
„ Kanalpeniche “ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
„ Schleppschiff “ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„ Schubschiff “ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„ Schleppkahn “ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
„ Tankschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschleppkahn “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;
„ Schubleichter “ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
„ Tankschubleichter “ ein zur Güterbeförderung in fest verbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„ Güterschubleichter “ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;
„ Trägerschiffsleichter “ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
„ Fahrgastschiff “ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
„ Segelfahrgastschiff “: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
„ Tagesausflugsschiff “ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ Kabinenschiff “ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
„ schnelles Schiff “ ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
„ schwimmendes Gerät “ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„ Baustellenfahrzeug “ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
„ Sportfahrzeug “ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
„ Beiboot “ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
„ Schwimmende Anlage “ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
„ Schwimmkörper “ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder ein Fahrzeug, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage sind (zB Segelbretter, Jetski, Waterbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
Fahrzeugzusammenstellungen
„ Verband “ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„ Formation “ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
„ starrer Verband “ ein Schubverband oder Koppelverband;
„ Schubverband “ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„ Schleppverband “ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
Besondere Bereiche der Fahrzeuge
„ Hauptmaschinenraum “ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
„ Maschinenraum “ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
„ Kesselraum “ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
„ Geschlossener Aufbau “ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
„ Steuerhaus “ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
„ Wohnung “ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
„ Fahrgastraum “ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
„ Kontrollstation “ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
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