Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei

1.

Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und

2.

Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

(2) Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (§ 5).

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst im Bereich der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:

1.

die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;

2.

der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;

3.

der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;

4.

die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;

5.

die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;

6.

bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning), sinnvoll zu nutzen;

7.

auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;

8.

Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.

(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.

(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3. (1) Für die in § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Vollzugsdirektion als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3. (1) Für die in § 1 angeführten Grundausbildungen hat das Bundesministerium für Justiz als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 4. (1) Die Vollzugsdirektion hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (§ 5). Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.

(3) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2.

eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (§ 5). Die Zulassung obliegt dem Bundesministerium für Justiz.

(3) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

1.

ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,

2.

eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,

3.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann das Bundesministerium für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

§ 5. (1) Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn

1.

sie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (§ 16) erfolgreich abgeschlossen haben;

2.

sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und

3.

die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat die Vollzugsdirektion, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 3 Abs. 2) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

1.

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012, BGBl. II Nr. 459/2008 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten

2.

nach der längeren effektiven Dienstzeit

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

§ 5. (1) Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn

1.

sie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (§ 16) erfolgreich abgeschlossen haben;

2.

sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und

3.

die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat das Bundesministerium für Justiz, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 3 Abs. 2) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

1.

unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012, BGBl. II Nr. 459/2008 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten

2.

nach der längeren effektiven Dienstzeit

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

2.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die – aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug - als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.

(3) Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und - sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist - auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.

(4) Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.

(5) Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.

(6) Stundenreserven können von der Vollzugsdirektion unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz StVG) sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

2.

Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die – aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug – als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.

(3) Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und – sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist – auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.

(4) Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.

(5) Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann das Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann das Bundesministerium für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.

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