Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-01
Status Aufgehoben · 2015-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Hafner/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Erstellen von technischen Zeichnungen (z.B. Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),

2.

Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),

3.

Bearbeiten und Versetzen von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,

4.

Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,

5.

Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,

6.

Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,

7.

Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen,

8.

Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten,

9.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hafner/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
7. Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen
8. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
9. Kenntnis der Werk- (keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine, Natur- und Kunststeine) und Hilfsstoffe (wie z.B. Zement, Gips, Kleber usw.), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
10. Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke
11. Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik und des Ofenbaues
12. Kenntnis der Brennstofflehre (feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe) und anderer Energieträger
13. Kenntnis der Verbrennungslehre (Verbrennungsphasen, Brennwert, Heizwert, Heizwertbestimmung, Emissionen, Abgasmessung, Abgasanalysen)
14. Kenntnis der Bauphysik (z.B. Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz)
15. Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger (z. B. Kachelöfen, Kombiöfen, Heizkaminen, Küchenherden, offenen Kaminen, Sonderformen, Gas-Einsatz-Kachelöfen und Elektro-Heizungen)
16. Kenntnis der Rauchfanglehre (Bauweisen, Kaminzug, Zugstörungen, Rauchfanganschluss)
17. Kenntnis der Dimensionierung von wasserführenden Leitungen sowie von Rohrleitungssystemen (inklusive Sicherheits-einrichtungen) zur Verteilung von Warmwasser als Energieträger
18. Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen
19. Auftragsbezogenes Auswählen und Überprüfen der Materialien
20. Lesen von technischen Unterlagen (z.B. Montageanweisungen, Anschlusspläne, Einbauanleitungen, Ofen- und Montagepläne)
21. Erstellen von technischen Zeichnungen (z. B. Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme)
22. Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen, Rauchfangberechnungen, Luftleitungssystemen, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
23. Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie)
24. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (wie z.B. Bohren, Schleifen, Umformen, Trennen, Löten, Schweißen)
25. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen (wie z.B. Behauen, Schleifen, Schneiden, Lochen) und Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen
26. Grundkenntnisse der Elektrotechnik Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik
27. Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen sowie Ausführen von berufsspezifischen Maurer- und Verputzarbeiten
28. Verlegen von Wand- und Bodenbelägen sowie von Stufenverkleidungen
29. Setzen von Kachelmänteln (inklusive Heiztüren und Putzöffnungen), Simsteilen und Abdeckungen
30. Verkleiden von Heizungsanlagen mit Natur- und Kunststeinen
31. Ausführen des Innenausbaus (Heizkammern auskleiden, Heizgaszüge einbauen) nach einschlägigen Berechnungs-unterlagen
32. Mitarbeit beim Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang Herstellen des Anschlusses der Feuerstätte an den Rauchfang
33. Montieren von Warmluftheizungen inklusive Einbau von Komponenten wie Heizeinsätze, Luftklappen, Ventilatoren, Luftleitungsrohren
34. Montieren von Elektroheizungen wie z.B. Einsetzen von Elektrospeicherkernen in den Kachelmantel und deren Verdrahtung sowie Einbringen des Wärmeschutzes
35. Montieren von Gas- und Öl-Einsätzen
36. Aufstellen von Küchenherden inklusive Montieren von Herdplatte, Heizbrust, Deckel, Schutzstange, Putztüre usw.
37. Montieren der Bauteile von offenen Kaminen wie Rauchschürzen, Klappen, Kamineinsätzen usw.
38. Montieren von Ganzhausheizungen inklusive Einbauen und Einbinden von Luft-Wasser-Wärmetauschern
39. Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen
40. Durchführen von Funktionsanalysen (Sicherstellen der Funktion von Rohrleitungssystemen, elektronischen Regelanlagen, Durchführen von Probeheizungen) und Abgasanalysen
41. Mitarbeit beim Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des Kunden Übergeben der Heizungsanlage und Einschulen des Kunden
42. Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie z. B. Bautagebücher, Pflichtenhefte) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
43. Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten an Heizungssystemen
44. Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (z.B. technische Bauvorschriften, Bauordnungen)
45. Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (z.B. Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen)
46. Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation
47. Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen
48. Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
49. Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software
50. Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
51. Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen und hydraulischen Sicherheitsvorschriften und Normen
52. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
53. Grundkenntnisse der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen
54. Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
55. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
56. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Wärmeschutz und Energieberatung,

2.

Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften und Verwendung,

3.

Brennstoffe,

4.

Heizungssysteme,

5.

Bau- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Wärmebedarfsberechnung,

2.

Leistungsberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Volums- und Masseberechnung,

5.

kaufmännisches Rechnen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Konstruktionszeichnung nach Vorgaben zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Kachelmantels, Einbau einer Heiztüre, entsprechender anteilsmäßiger Innenausbau und auf die Herstellung einer Putzöffnung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Materialwahl,

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