Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

eine zahnärztliche Gruppenpraxis,

3.

eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

4.

ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

eine zahnärztliche Gruppenpraxis,

3.

eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

4.

ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

eine zahnärztliche Gruppenpraxis,

3.

eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

4.

ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

eine zahnärztliche Gruppenpraxis,

3.

eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

4.

ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1.

ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,

2.

eine zahnärztliche Gruppenpraxis,

3.

eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder

4.

ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs.“

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2023)

Ausbildungsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:

1.

Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,

2.

Erläutern der Mundhygiene und der Maßnahmen zur Prophylaxe,

3.

Assistieren des Zahnarztes bei konservierenden, chirurgischen, prothetischen, parodontologischen und kieferorthopädischen Behandlungen

4.

Anfertigen von Röntgenaufnahmen,

5.

Abrechnen der erbrachten zahnärztlichen Leistungen mit den Patienten, privaten Versicherungen und Sozialversicherungsträgern,

6.

Anwenden von Hygienemaßnahmen,

7.

Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,

8.

Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Zahlungsverkehr.

Ausbildungsinhalte

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz werden folgende Ausbildungsinhalte festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Sinne des Ausbildungsprofils befähigt wird.

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