Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den sicheren Betrieb und die Änderung von Hebeanlagen (Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:
| (Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht) | |
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Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für überwachungsbedürftige Hebeanlagen. Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind die in Abs. 3 Z 1 bis 7 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 3 Z 8 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Diese Verordnung regelt:
den Einbau von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen in ein Gebäude oder Bauwerk (1. Abschnitt),
die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Prüfung und die Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die in ein Gebäude oder Bauwerk eingebaut worden sind (1. Abschnitt),
den Umbau und die Modernisierung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (2. Abschnitt), und
die sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von Aufzügen einschließlich Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der ASV 1996 in Verkehr gebracht worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (3. Abschnitt).
(3) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
– zur Personenbeförderung,
– zur Personen- und Güterbeförderung,
– nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
„Hebeeinrichtung für Personen“ ein Hebezeug, auf das die Kriterien der Z 1 zutreffen, das jedoch lediglich eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s besitzt;
„Treppenschrägaufzug“ ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
„Güteraufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, nur für den Transport von Gütern bestimmt ist und über Steuereinrichtungen verfügt, die nicht im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
„Kleingüteraufzug“ ein Güteraufzug (Z 4), dessen Lastträger wegen seiner Maße und Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
„Fahrtreppe“ ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung bestimmt ist;
„Hubtisch“ – unbeschadet Z 1, 2 oder Z 4 – ein Hebezeug mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Gütern und/oder von Personen bestimmt ist und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt ist; Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern unterliegen nicht dieser Verordnung;
„Fahrsteig“ eine Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in einer Ebene oder zwischen zwei unterschiedlich hohen Ebenen bestimmt ist;
„Lastträger“ den Teil einer Hebeanlage, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder zur Fortbewegung untergebracht sind;
„Betreiber“ den Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigten der Hebeanlage.
(4) Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Hebeanlagen im Sinne dieser Verordnung.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für
Baustellenaufzüge,
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Seilbahngebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen,
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Hebeanlagen,
Hebeanlagen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
Schachtförderanlagen,
Hebeanlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen (einschließlich Proben),
in Beförderungsmitteln eingebaute Hebeanlagen,
mit einer Maschine verbundene Hebeanlagen, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
Zahnradbahnen; überwachungsbedürftige Hebeanlagen in Stationsgebäuden oder als Zubringer sind nicht ausgenommen.
(6) Durch diese Verordnung wird der fünfte Erwägungsgrund und Artikel 2 (2) und (3) der Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, ABl. L 213 vom 07. 09. 1995, S. 1, sowie die Empfehlung 95/216/EG über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, ABl. Nr. L 134 vom 20. 06. 1995, S. 37, in österreichisches Recht umgesetzt.
Abschnitt
Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
Vorprüfung
§ 2. (1) Vor dem Einbau einer Hebeanlage in ein Gebäude oder Bauwerk oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer Hebeanlage ist über Antrag des Betreibers eine Vorprüfung durch eine aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählende Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen durchzuführen. Die Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber der Inspektionsstelle vorzulegen.
(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob
die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb alle für den Einbau oder die wesentliche Änderung wesentlichen Angaben untereinander ausgetauscht haben,
die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb die geeigneten Maßnahmen getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung der einzubauenden Hebeanlage zu gewährleisten,
die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Hebeanlage erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Schacht verlegt oder installiert werden,
die einzubauende Hebeanlage die zutreffenden Bestimmungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme (ASV 2008 oder MSV 2010, bis zu deren Inkrafttreten MSV BGBl. Nr. 306/1994) erfüllt,
bei Aufzügen im Falle von verringerten Schutzräumen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs (ASV 2008, Anhang I Kapitel 2.2 dritter Absatz), das notwendige Gutachten und die erforderliche Entscheidung der Behörde (§ 13 ASV 2008) vorliegt.
(3) Über die Vorprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und die vorgelegten Unterlagen sind von der Inspektionsstelle mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
(4) Wenn die Vorprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vorprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
(5) Sofern im Falle von Abs. 2 Z 5 die erforderliche Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Marktaufsichtsbehörde für Aufzüge zu verständigen.
(6) Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Abnahmeprüfung
§ 3. (1) Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage nach einem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist von der mit der Vorprüfung befassten Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, in begründeten Ausnahmen von einer anderen aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählenden Inspektionsstelle, eine Abnahmeprüfung durchzuführen.
(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme für die betroffene Hebeanlage der Schutz von Personen, gegebenenfalls von Haustieren und/oder Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung der Hebeanlage nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob die Hebeanlage den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrung für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine fremden Leitungen und Einrichtungen im Schacht vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE-Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen und gegebenenfalls das Gutachten und die Entscheidung der Behörde im Fall eines verminderten Schutzraums jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs entsprechend den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme vorliegen. Eine Änderung der Hebeanlage gegenüber den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme darf hierbei jedoch nicht erfolgen.
(3) Über die Abnahmeprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen.
(4) Ab der Abnahmeprüfung ist für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch und für jede andere Hebeanlage ein Anlagenbuch zu führen.
(5) Wenn die Abnahmeprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Abnahmeprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.
(6) Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann und die unbefugte Benutzung zu besorgen ist, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Regelmäßige Überprüfung
§ 4. (1) Der Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der beauftragten Inspektionsstelle hat diese eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
(2) Die Inspektionsstelle hat die betroffene Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.
(3) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.
(4) Bei der regelmäßigen Überprüfung hat der Hebeanlagenwärter oder die befugte Person des beauftragten Betreuungsunternehmens anwesend zu sein.
(5) Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber zur Kenntnis zu bringen. Der Hebeanlagenwärter oder die befugte Person des beauftragten Betreuungsunternehmens haben den Inspektionsbericht (Befund) zur Kenntnis zu nehmen und die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen.
(6) Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu bestätigen. Die Inspektionsstelle hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Inspektionsstelle unbeschadet ihrer weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich zu verständigen.
(7) Bei jeder regelmäßigen Überprüfung hat sich die Inspektionsstelle von der Beauftragung und Eignung des Hebeanlagenwärters oder von der Beauftragung eines Betreuungsunternehmens zu überzeugen. Wenn weder ein Hebeanlagenwärter noch ein Betreuungsunternehmen bestellt ist, so hat dies die Inspektionsstelle der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(8) Wenn die regelmäßige Überprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Überprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und der Inspektionsbericht (Befund) sachlich richtig erstellt wurde.
Regelmäßige Überprüfung
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