Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 30. und 31. Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachigen Fassungen des ersten und zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachträge 6.1 und 6.2, Amtliche österreichische Ausgaben, werden in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten und zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachträge 6.1 und 6.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Die Nachträge 6.1 und 6.2 werden beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
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