Bundesgesetz über die Erbringung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2009-07-16
Letzte Aktualisierung 2018-01-03
Status Aufgehoben · 2013-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 220
Änderungshistorie JSON API
2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

3.

entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(10) Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

§ 67. (1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

3.

entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(10) Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

§ 67. (1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

3.

entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(10) Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

§ 67. (1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

3.

entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(10) Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

ZaDiG

§ 67. (1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Abkürzung

ZaDiG

§ 67. (1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

1.

gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder

2.

gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 45 Z 5, BGBl. I Nr. 107/2017)

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

1.

die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder

2.

die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

3.

die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

1.

die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder

2.

die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 10 und 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)

(12) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7 und Z 10 sowie § 11 Abs. 2 hinsichtlich § 20 Abs. 3 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA oder die Oesterreichische Nationalbank Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

§ 68. (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

1.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Bundesgebietes; oder

2.

für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, höhere Gebühren verrechnet als für entsprechende Überweisungen in Euro innerhalb des Bundesgebietes;

(2) Wer es entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro unterlässt

1.

einen Kunden schriftlich oder elektronisch in leicht verständlicher Form über die Gebühren, die vom Zahlungsdienstleister für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren In-Kraft-Treten zu informieren, oder

2.

beim An- und Verkauf von Euro einen Kunden

a)

vorab über alle Umtauschgebühren zu informieren und

b)

die eingehobenen Umtauschgebühren gesondert auszuweisen,

(3) Wer es unterlässt, entgegen der Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

1.

auf den Kontoauszügen seines Kunden oder auf einer Anlage dazu dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) bekannt zu geben, oder

2.

einem Kunden auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Kunden bei der Ausführung einer Überweisung vorab über die Höhe von Gebühren zu informieren, die verrechnet werden, weil der Kunde die IBAN des Empfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers nicht bekannt gegeben hat,

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

2.

für die Bereitstellung von Informationen über die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) ein Entgelt verrechnet,

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es unterlässt, entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und die BIC bekannt zu geben, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über die Entgelte über die Höhe von Entgelten zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer

a)

im Falle vom Zahler ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder

b)

im Falle vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

2.

für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

a)

ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet, eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

b)

trotz einer Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

(5) Wer ab dem 1. November 2010 entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft als Zahlungsdienstleister des Zahlers für Lastschriften in Euro, die für Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind und die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden, nicht erreichbar ist, obwohl er für eine auf Euro lautende und auf das Zahlungskonto des Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

2.

für die Bereitstellung von Informationen über die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) ein Entgelt verrechnet,

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des EWR akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im EWR entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es unterlässt, entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und die BIC bekannt zu geben, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über die Entgelte über die Höhe von Entgelten zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer

a)

im Falle vom Zahler ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlungsempfängers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers oder

b)

im Falle vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgänge die IBAN des Zahlers und den BIC des Zahlungsdienstleisters des Zahlers

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft

1.

für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt werden, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

2.

für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

a)

ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet, eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

b)

trotz einer Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

(5) Wer ab dem 1. November 2010 entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft als Zahlungsdienstleister des Zahlers für Lastschriften in Euro, die für Verbraucher nach dem Lastschriftverfahren verfügbar sind und die von einem Zahlungsempfänger über einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ausgelöst werden, nicht erreichbar ist, obwohl er für eine auf Euro lautende und auf das Zahlungskonto des Zahlers gezogene Inlandslastschrift erreichbar ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

ZaDiG

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,

1.

auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung

a)

ohne Angabe des IBAN, oder

b)

ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,

4.

die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

2.

für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

a)

ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

b)

trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

Abkürzung

ZaDiG

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,

1.

auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung

a)

ohne Angabe des IBAN, oder

b)

ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,

4.

die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

2.

für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

a)

ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

b)

trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

Abkürzung

ZaDiG

§ 68. (1) Wer als Zahlungsdienstleister entgegen Art. 3 oder Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro Zahlungsdienstnutzern höhere Entgelte verrechnet als für entsprechende Inlandszahlungen in gleicher Höhe und in gleicher Währung, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer für die Bereitstellung von Informationen über seinen IBAN und des BIC ein Entgelt verrechnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer es als Lieferant von Waren oder als Dienstleister, der Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes akzeptiert, bei der Rechnungsstellung für Waren oder Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum entgegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt, seinen Kunden seine IBAN und den BIC seines Zahlungsdienstleisters mitzuteilen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer es entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 unterlässt,

1.

auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben, oder

2.

einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen, oder

3.

einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung

a)

ohne Angabe des IBAN, oder

b)

ohne Angabe des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen,

für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt, oder

4.

die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer entgegen Art. 6 oder 7 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

1.

für eine grenzüberschreitende Lastschrift innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Euro, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wurde, bei Fehlen einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ein höheres multilaterales Interbankentgelt als 0,088 Euro verrechnet, oder

2.

für eine Inlandslastschrift, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt wird und für die keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht,

a)

ein höheres als das zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für vor dem 1. November 2009 ausgeführte Inlandslastschriften angewandte multilaterale Interbankenentgelt oder sonst vereinbarte Entgelt verrechnet oder eine Kürzung desselben nicht weitergibt, oder

b)

trotz der Abschaffung eines multilateralen Interbankenentgeltes oder sonst vereinbarten Entgeltes ein solches verrechnet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 60 000 Euro zu bestrafen.

Abkürzung

ZaDiG

§ 68a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

1.

entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder

2.

entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder

3.

entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder

4.

entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder

5.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder

6.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder

7.

entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder

8.

entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder

9.

entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder

10.

entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Abkürzung

ZaDiG

§ 68a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

1.

entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder

2.

entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder

3.

entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder

4.

entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder

5.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder

6.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder

7.

entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder

8.

entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder

9.

entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder

10.

entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

Abkürzung

ZaDiG

§ 68a. (1) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verstößt, indem er

1.

entgegen Art. 3 als Zahlungsdienstleister nicht erreichbar ist, oder

2.

entgegen Art. 4 Abs. 2 erster Satz nicht sicherstellt, dass die technische Interoperabilität von Zahlungssystemen gewährleistet wird, oder

3.

entgegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz eine Geschäftsregel beschließt, welche die Interoperabilität beschränkt, oder

4.

entgegen Art. 4 Abs. 3 die Abwicklung einer Überweisung oder einer Lastschrift durch ein technisches Hindernis behindert, oder

5.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 2, 4 oder 7 eine Überweisung ausführt, oder

6.

entgegen Art. 5 Abs. 1, 3, 5 oder 6 eine Lastschrift ausführt, oder

7.

entgegen Art. 5 Abs. 8 für einen dort genannten Auslesevorgang ein Entgelt erhebt, oder

8.

entgegen Art. 8 für Lastschriften ein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift oder eine andere vereinbarte Vergütung mit vergleichbarem Ziel oder vergleichbarer Wirkung erhebt, oder

9.

entgegen Art. 9 Abs. 1 als Zahler vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu führen ist, oder

10.

entgegen Art. 9 Abs. 2 als Zahlungsempfänger vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

(2) Die Verwaltungsstrafbestimmungen gemäß Abs. 1 sind auf Verbraucher nicht anzuwenden.

§ 69. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 69. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 66 bis 68 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Abkürzung

ZaDiG

§ 69. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68a ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 66 bis 68a gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Abkürzung

ZaDiG

§ 69. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 66 bis 68a ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 45 Z 8, BGBl. I Nr. 107/2017)

Abkürzung

ZaDiG

§ 70. Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder entgegen den Beschränkungen des § 5 Abs. 4 Kredite gewährt oder entgegen § 5 Abs. 3 Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld ausgibt, hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

3.

Abschnitt

Internationale Zusammenarbeit

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 71. (1) Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 63 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG zugelassen sind.

(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

Abkürzung

ZaDiG

3.

Abschnitt

Internationale Zusammenarbeit

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 71. (1) Die FMA fungiert als zuständige Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, die die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2007/64/EG festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und zur Weiterleitung von Daten nach diesem Hauptstück von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 63 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftmitgliedstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten als Zahlungsinstitut im Sinne von Art. 4 Z 4 der Richtlinie 2007/64/EG zugelassen sind.

(3) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/64/EG verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

Abkürzung

ZaDiG

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 72. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

1.

die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder der Oesterreichischen Nationalbank überträgt oder

2.

der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

3.

Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen im behördlichen Auftrag die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2) Die FMA hat anderen zuständigen Behörden die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten, einer Zweigstelle oder einer Geschäftseinheit, zu der Tätigkeiten ausgelagert werden. Die FMA hat dabei auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln und von sich aus alle wesentlichen Informationen vorzulegen. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Informationen nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann auf gemeinsamen Vorschlag der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Überwachung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

1.

Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; in diesen Abkommen können insbesondere Verfahren der Zusammenarbeit der FMA mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten hinsichtlich des in Art. 24 der Richtlinie 2007/64/EG genannten Informationsaustausches geregelt werden.

2.

Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden unter der Bedingung eines Art. 22 der Richtlinie 2007/64/EG gleichwertigen Berufsgeheimnisses, der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben dieser zuständigen Behörden dient.

Abkürzung

ZaDiG

Befugnisse als Aufnahmemitgliedstaat

§ 73. Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Zahlungsinstitute gemäß § 12 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der auf diese Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den konzessionierten Instituten zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegt.

Sicherungsmaßnahmen

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 8 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 8 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Sicherungsmaßnahmen

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

ZaDiG

Sicherungsmaßnahmen

§ 74. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiges Zahlungsinstitut oder mittels einer Zweigstelle gemäß § 12 Abs. 1 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft erwachsen, die der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Zahlungsinstitut gemäß § 12 Abs. 1, das eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß § 59 Abs. 1 und 2 verletzt, so hat die FMA das betreffende Zahlungsinstitut aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt das Zahlungsinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit das betreffende Zahlungsinstitut den rechtsmäßigen Zustand wiederherstellt. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates mitzuteilen. Verletzt das Zahlungsinstitut trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die in §§ 66 Abs. 1 und 2 oder in 67 Abs. 8 oder 11 genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Geschäftsleitern der Zweigstelle des Zahlungsinstituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Zahlungsinstitut auch neue Geschäfte in Österreich untersagen.

(3) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1 oder 2, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(4) Verletzt ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 64 Abs. 7 zu setzen, um den rechtmäßigen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Wird einem Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Zahlungsinstitut seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

5.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft.)

(2) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.

5.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.

(2) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.

(3) Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die §§ 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.

(4) Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.

Abkürzung

ZaDiG

5.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Kreditinstitute, die bereits vor dem 25. Dezember 2009 eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 BWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003, innegehabt und weiterhin innehaben und von der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 BWG Gebrauch machen, dürfen bis 30. April 2011 das Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 dieses Bundesgesetzes, nicht aber weitere Zahlungsdienste ausüben; § 17 ZaDiG ist anzuwenden. Diese Kreditinstitute können innerhalb dieser Frist eine Konzession gemäß § 7 beantragen. Die FMA hat bei der Prüfung des Antrages bereits im Rahmen der Kreditinstitutskonzession vorliegende Informationen zu berücksichtigen.

(2) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz in Österreich, die bereits vor dem 25. Dezember 2007 ihre Tätigkeit zur Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 4 oder 6 dieses Bundesgesetzes aufgenommen haben, nicht unter eine Ausnahme gemäß § 2 fallen und in Erbringung der Zahlungsdienste nachweislich die für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten haben, dürfen ihre Tätigkeit in Österreich längstens bis zum 30. April 2011 fortsetzen, wenn sie bis 31. Oktober 2009 einen Konzessionsantrag verbunden mit einem Antrag auf Ausübung dieser Übergangsbestimmung und unter Angabe, welche Tätigkeiten davon für den Übergangszeitraum erfasst sein sollen, bei der FMA stellen und unter einem die bisherige Erbringung der Zahlungsdienste im Einklang mit den für sie geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen. Die Fristen des § 73 AVG und § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes gelten jeweils mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von sechs Monaten und von drei Monaten eine Frist von 18 Monaten tritt. Diese Unternehmen haben ab 1. November 2009 die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und 21 bis 48 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 40 bis 41 und 99 Z 19 BWG einzuhalten. Verletzt ein solches Unternehmen die §§ 17 bis 19 sowie 21 bis 25, so hat die FMA gemäß § 64 Abs. 7 vorzugehen. Weiters ist auf solche Unternehmen § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 9 anzuwenden.

(3) Die Regelungen des 2. Abschnittes des 3. Hauptstückes sowie die §§ 66, 67 und 69 sind erstmals auf Zahlungsaufträge anzuwenden, die am 1. November 2009 ausgelöst werden. Verwaltungsverfahren über Zahlungsvorgänge, die vor dem 1. November 2009 ausgelöst wurden, aber über die noch kein Verwaltungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig gemacht worden sind, sind durch die FMA zu führen, die dabei das Überweisungsgesetz anzuwenden hat.

(4) Bereits vor dem 1. November 2009 anhängige Verfahren nach dem Überweisungsgesetz sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.

Abkürzung

ZaDiG

§ 75a. (1) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn der kumulative Marktanteil von Überweisungen und Lastschriften unter 10 vH der Gesamtzahl der Überweisungen und Lastschriften liegt (Nischenprodukt). Der Marktanteil ist anhand der von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken zu ermitteln.

(2) Bis zum 1. Februar 2016 werden die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausgesetzt und Verwaltungsstrafen gemäß § 68a Abs. 1 Z 5 und 6 sind nicht zu verhängen, wenn eine Zahlung an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert wird und zu einer Lastschrift auf ein oder von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führt (Elektronisches Lastschriftverfahren).

Abkürzung

ZaDiG

§ 75b. Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind § 6 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 3, § 19 Abs. 3 Z 4 und § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.

Verweise und Verordnungen

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