Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 24 des Abkommens wurde am 17. Dezember 2007 bzw. 23. April 2009 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 24 mit 1. Juni 2009 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Dominikanischen Republik, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt, als Vertragsparteien der am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt;
Vom Wunsche geleitet, internationale Flugdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; und
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schließen, um die Entwicklung von Linienflugdiensten zwischen ihren Territorien sowie darüber hinaus zu fördern;
Haben Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
DEFINITIONEN
Im Rahmen dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff „Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich eines jeden gemäß Artikel 90 der besagten Konvention verabschiedeten Anhangs sowie alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß Artikel 90 und 94 (a) der Konvention, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung der Dominikanischen Republik die Zivilluftfahrtbehörde der Dominikanischen Republik oder, in beiden Fällen, alle Personen oder Gremien, die autorisiert sind, Funktionen, die gegenwärtig von den besagten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen.
bedeutet der Begriff „vereinbarte Flugdienste“ die internationalen Linienflugdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher genannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post.
bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ jedes Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und autorisiert wurde.
hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung.
haben die Begriffe „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ jene Bedeutungen, die ihnen in Artikel 96 der Konvention jeweils zugewiesen werden.
bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke.
bedeutet der Begriff „Kapazität“ mit Bezug auf vereinbarte Flugdienste die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke.
bedeutet der Begriff „Tarif“ die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionen und andere Zusatzentgelte für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt und Konditionen für die Beförderung von Post.
bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist fester Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen beinhalten auch den Anhang, ausgenommen insoweit als anders vereinbart.
bedeutet der Begriff „LACAC Mitgliedsstaat“ einen Staat, welcher Vertragspartei des Übereinkommens zur Errichtung der Lateinamerikanische Zivilluftfahrtkommission ist.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
ARTIKEL 2
GEWÄHRUNG VON RECHTEN
Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den im Streckenplan genannten Flugstrecken.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens kommen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei beim Betrieb der vereinbarten Flugdienste auf den festgelegten Flugstrecken in den Genuss der nachstehend ausgeführten Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen ohne zu landen, und
das Recht, nicht gewerbliche Landungen in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen.
das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, separat oder gemeinsam, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.
Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
ARTIKEL 3
NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF
Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Flugdienste namhaft zu machen sowie die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Fluglinienunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
Diese Namhaftmachungen erfolgen schriftlich und sind der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem durch die jeweils andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen verlangen, den Nachweis zu erbringen, dass es qualifiziert ist, die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, die von den besagten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Flugdienste angewandt werden, zu erfüllen.
Nach Erhalt der besagten Namhaftmachung hat die Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen unter geringstmöglichen Verfahrensverzögerungen zu erteilen, vorausgesetzt:
(a) im Falle eines von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischem Gemeinschaft verfügt;
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft eine wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) dieses Unternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird
(b) im Falle eines von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach Dominikanischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der LACAC verfügt;
(ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der LACAC eine wirksame gesetzliche Kontrolle ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) das Unternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der LACAC und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen wirksam kontrolliert wird
Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen widerrufen, aufheben oder einschränken, wenn:
(a) im Falle eines von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist und über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht Europäischem Gemeinschaft verfügt;
(ii) die wirksame Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom EUMitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.
(b) im Falle eines von der Regierung der Dominikanischen Republik namhaft gemachten Fluglinienunternehmens:
(i) das Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik niedergelassen ist und über keine gültige Betriebsbewilligung nach Dominikanischem Recht verfügt;
(ii) die wirksame regulatorische Kontrolle des Fluglinienunternehmens nicht vom LACAC-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt und wahrgenommen wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt wird; oder
(iii) das Fluglinienunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der LACAC und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und von diesen nicht wirksam kontrolliert wird.
Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Wenn ein Fluglinienunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und ermächtigt wurde, so kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Flugdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
ARTIKEL 4
ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VERORDNUNGEN
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei gelten für die Navigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beim Eintritt in das, dem Überfliegen des, beim Aufenthalt im und dem Abflug aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.
Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die den Eintritt in ihr, den Aufenthalt in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien der relevanten Gesetze und Verordnungen, wie in diesem Artikel ausgeführt, zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 5
BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN
Die von dem/den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Flugstrecken betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs.
Außerdem sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:
(a) Bordvorräte innerhalb der von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet der besagten Partei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zwecke der Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass das in den Unterabsätzen (a), (b) und (c) oben genannte Material unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verwahrt wird.
Die übliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei abgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Dieses Abkommen steht der in nicht diskriminierender Weise erfolgenden Auferlegung von Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben auf Kraftstoff durch die Republik Österreich nicht entgegen, der in ihrem Hoheitsgebiet für den Verbrauch in einem Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der Dominikanischen Republik, das zwischen einem Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich und einem anderen Punkt im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft verkehrt, geliefert wird.
Dieses Abkommen steht der in nicht diskriminierender Weise erfolgenden Auferlegung von Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben auf Kraftstoff durch die Dominikanische Republik nicht entgegen, der in ihrem Hoheitsgebiet für den Verbrauch in einem Luftfahrzeug eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der Republik Österreich, das zwischen einem Punkt im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik und einem anderen Punkt im Hoheitsgebiet der Dominikanischen Republik oder eines anderen LACAC -Mitgliedsstaates verkehrt, geliefert wird.
ARTIKEL 6
NUTZUNGSGEBÜHREN
Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen höhere Nutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen, die ähnliche internationale Flugdienste betreiben, auferlegt sind.
Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Flugdienste erbringen, auferlegt sind.
Diese Gebühren haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.
ARTIKEL 7
DIREKTER TRANSITVERKEHR
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