Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-07
Status Aufgehoben · 2010-04-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

Abkürzung

KEM-V 2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 133/2005, wird verordnet:

1.

Abschnitt:

Allgemeines

Zweck

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden ein öffentlicher Rufnummern- sowie ein öffentlicher Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter gemäß §§ 24 Abs. 1 und 63 TKG 2003 sowie Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 erlassen.

(2) Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur Erlangung von Nutzungsrechten geregelt, sowie Entgelte und Bestimmungen betreffend Mehrwertdienste festgesetzt.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen Kommunikationsnetze, für alle öffentlich angebotenen Kommunikationsdienste und auf öffentlichen Kommunikationsdiensten basierende Dienstleistungen, die Rufnummern des in dieser Verordnung geregelten öffentlichen Rufnummernplans nutzen oder zu nutzen beabsichtigen.

(2) Der öffentliche Wählplan hat Gültigkeit an allen im Bundesgebiet gelegenen Netzabschlusspunkten, sofern für die dort angebotenen Dienste Kommunikationsparameter verwendet werden, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(3) Private Rufnummernpläne sowie private Wählpläne sind von dieser Verordnung nicht umfasst.

Z 16 lit. i und j treten hinsichtlich Nachrichtendienste am 7. Oktober 2009 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 2). Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Sprachdienste in § 3 Z 16 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft (vgl. § 129 Abs. 2).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Bereichskennzahl“: eine Ziffernfolge, die am Beginn einer nationalen Rufnummer stehen kann. Für den durch eine Bereichskennzahl bestimmten und zur Nutzung vorgesehenen Rufnummernbereich ist, gegebenenfalls unter Einbeziehung nachfolgender Stellen, ein Verwendungszweck festgelegt;

2.

„betreiberbezogener Dienst“: einen Dienst eines Kommunikations dienste betreibers, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem erbrachten Kommunikationsdienst steht, sofern der Dienst nicht auch die Kriterien eines Mehrwertdienstes gemäß Z 16 erfüllt;

3.

„Betreiberkennzahl“: eine Ziffernfolge, die einen Kommunikationsdienstebetreiber, einen Kommunikationsnetzbetreiber, einen Betreiber eines harmonisierten Dienstes von sozialem Wert oder einen Betreiber eines Telefonauskunftsdienstes identifiziert;

4.

„dekadischer Rufnummernblock“: einen maximal großen geschlossenen Rufnum mernbereich, wobei alle umfassten Rufnummern mit einer bestimmten gleichlautenden Ziffernfolge beginnen;

5.

„Dialer-Programm“: ein Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar einen Dial-Up-Zugang herstellt oder kontrolliert, wobei die dafür genutzte Rufnummer vom Programm selbst vorgegeben wird. Ein Dialer-Programm ist auch ein solches Programm oder Teilprogramm, das unmittelbar oder mittelbar die Konfiguration der Telekommunikationsendeinrichtung des Nutzers hinsichtlich der Herstellung von Kommunikationsverbindungen beeinflusst oder verändert;

6.

„Dial-Up-Zugang“: einen Zugang zum Internet oder zu anderen Datennetzen, bei dem durch die Wahl einer Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz eine Verbindung zu einem dahinter liegenden Datennetz aufgebaut wird;

7.

„Diensteroutingnummer“: eine nationale Rufnummer bestehend aus einer Bereichs kennzahl für Routingnummern, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und einer von der jeweiligen Betreiberkennzahl abhängigen Ziffernfolge, um Rufe an ein bestimmtes Kommunikations netz zuzustellen oder um netzinterne Funktionen zu realisieren;

8.

„Dienstleister“: eine Person, die Informationen oder andere Dienstleistungen unter einer Rufnummer des öffentlichen Rufnummernplans mittels Nutzung eines Kommunikationsdienstes anbietet. Darunter fallen auch Kommunikations dienstebetreiber, die der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Kommunikationsdiensten unter einer Rufnummer anbieten;

9.

„Entgelt“: jenes Entgelt, das dem Teilnehmer verrechnet wird;

10.

„ENUM“: ein durch die Internet Engineering Task Force – IETF festgelegtes Protokoll, das eine Umrechnung von Rufnummern im Format der ITU T Empfehlung E.164 in ENUM Domain Names unter Verwendung des Domain Name Systems – DNS vornimmt;

11.

„Erotik-Dienste“: alle Dienste sexualbezogenen Inhalts, unabhängig davon, ob die Inhalte mittelbar durch Tonband, Videoaufzeichnungen, Texte, Bilder oder sonstige Aufzeichnungen oder unmittelbar durch Sprache, Text, Videoverbindungen oder Kombinationen daraus vermittelt werden, Dienste, die den Zugang zu solchen Diensten ermöglichen, sowie alle jene Dienste, die zwischen Nutzern die Herstellung erotischer Kontakte ermöglichen;

12.

„eventtarifierter Dienst“: einen Dienst, bei dem ein bestimmtes zeitunabhängiges Entgelt für die einmalige Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes verrechnet wird;

13.

„Faxabrufdienst“: einen Dienst, bei dem der Abruf von Informationen über Telefax erfolgt;

14.

„Folgeziffern“: die Verlängerung einer nationalen Rufnummer oder einer öffentlichen Kurzrufnummer durch den Teilnehmer bis zur maximal zulässigen Rufnummernlänge. Darunter fällt auch eine allfällige Durchwahl;

15.

„internationale Rufnummer“: eine maximal 15 Ziffern umfassende Rufnummer, bestehend aus der maximal dreistelligen Landeskennzahl, gefolgt von einer nationalen Rufnummer;

16.

„Mehrwertdienst“: einen Dienst, für den die Merkmale a bis f zutreffen.

a)

Der Dienst ist über einen oder mehrere öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,

b)

der Dienst wird von den Nutzern mittels einer Rufnummer adressiert oder in Anspruch genommen,

c)

der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,

d)

mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Erbringer des Mehrwertdienstes erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,

e)

die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt zugeordnet ist und

f)

die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers, die der Rechnung oder der Belastung des Kundenkontos zugrunde gelegt werden, werden von jenem Kommunikationsdienstebetreiber bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Netzabschlusspunkt der konkreten Dienstenutzung zuordnet.

g)

Das Entgelt wird vom Betreiber des Kommunikationsdienstes, der vom Teilnehmer für den Zugang zum Dienst genutzt wurde, nicht im eigenen Namen als Kommunikationsdienstebetreiber verrechnet, sondern die Verrechnung wird mittels Inkasso in fremdem Namen vorgenommen;

h)

der Teilnehmer kann im Fall einer behaupteten missbräuchlichen Verwendung der Telekommunikationsendeinrichtung verlangen, dass die Buchung vom Kommunikationsdienstebetreiber rückgängig gemacht oder die Zahlung von diesem rückerstattet wird;

i)

der Teilnehmer wird jeweils auf der Rechnung über die Art der Verrechnung gemäß lit. g und seine damit zusammenhängenden Rechte gemäß lit. h informiert, und

j)

die korrekte Unternehmensbezeichnung des jeweiligen Diensteerbringers ist auf der Rechnung ausgewiesen;

17.

„Mobiler Dienst“: einen Kommunikationsdienst, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;

18.

„Nachrichtendienst“: einen zur Übermittlung elektronischer Nachrichten genutzten Kommunikationsdienst, der für die Adressierung Rufnummern verwendet, die in dieser Verordnung geregelt sind;

19.

„nationale Routingnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichs kennzahl, gefolgt von einer Betreiberkennzahl und weiteren Ziffern, die dazu dient, Rufe an das mit der Betreiberkennzahl bestimmte Kommunikations netz zuzustellen;

20.

„nationale Rufnummer“:

a)

eine Rufnummer, bestehend aus einer Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl, gefolgt von einer Teilnehmernummer und gegebenenfalls optionalen Folgeziffern, oder

b)

eine Diensteroutingnummer, oder

c)

die Betreiberauswahl-Testrufnummer;

21.

„Nutzung einer Rufnummer“: die Erreichbarkeit des mit der Rufnummer adressierten Ziels in öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten;

22.

„Nutzungsgrad“: das Verhältnis der Anzahl der genutzten Rufnummern eines Zuteilungsinhabers im Verhältnis zu den ihm zugeteilten Rufnummern;

23.

„öffentliche Kurzrufnummer“: eine Rufnummer, bestehend aus einer mit der Ziffer 1 beginnenden Zugangskennzahl, gegebenenfalls gefolgt von einer optionalen Betreiberkennzahl und eventuellen Folgeziffern;

24.

„öffentlicher Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Netzabschlusspunkten für öffentliche Kommunikationsdienste, die für die Adressierung Rufnummern des in dieser Verordnung festgelegten öffentlichen Rufnummernplans nutzen, festlegt;

25.

„Plattformbetreiber“: ein Unternehmen, dessen Diensteinfrastruktur über die direkte Anbindung an die zugehörigen Kommunikationsnetze jener Kommunikationsdienstebetreiber verfügt, deren Endkunden den Dienst nutzen, und das für den jeweiligen Dienst die technische Plattform bereitstellt, auf der die Inhalte des Dienstes gespeichert sind, oder das die Übermittlung der Inhalte koordiniert. Existiert zum Zeitpunkt der Diensteerbringung ein solcher Plattformbetreiber nicht, ist der Kommunikationsdienstebetreiber, der mit seinem zugehörigen Kommunikationsnetz den Zugang zum Dienst bereitstellt, als Plattformbetreiber zu sehen;

26.

„privater Rufnummernplan“: einen Rufnummernplan, der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt;

27.

„privater Wählplan“: einen Plan, der die zulässigen Wahlziffernfolgen an den Zugangspunkten zu einem privaten Kommunikationsdienst enthält und der von Änderungen des öffentlichen Rufnummern- oder Wählplanes unberührt bleibt. An den Zugangspunkten eines privaten Netzes sind die Endgeräte der Nutzer des privaten Netzes angeschaltet;

28.

„PSTN/IP-Gatewayfunktion“: eine Funktionalität zur Gewährleistung von Interoperabilität von Diensten in IP-basierten Netzen und dem herkömmlichen leitungsvermittelten Telefonnetz;

29.

„quellnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, der diesen Dienst gegenüber dem rufenden Teilnehmer abrechnet;

30.

„Rufender“: den Nutzer eines Kommunikationsdienstes oder Dienstes eines Dienstleisters, unabhängig davon, ob ein Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienst genutzt wird;

31.

„Rufnummernplan“: die Strukturierung der Adressen von Netzabschlusspunkten, Teilnehmern oder Diensten;

32.

„Teilnehmernummer“: jene Ziffernfolge einer nationalen Rufnummer, die an die Bereichskennzahl oder Ortsnetzkennzahl anschließt und die den Teilnehmer identifiziert, der mit dem betreffenden Kommunikationsdienstebetreiber in einem Vertragsverhältnis steht;

33.

„Vermittlungsfunktion in privaten Netzen“: eine Funktionalität, die im Regelfall der indirekten Herstellung von Verbindungen zu vom Rufenden von sich aus mitgeteilten Nutzern oder Anschlüssen eines privaten Netzes dient;

34.

„zielnetztarifiert“: die Festlegung des Entgeltes für einen Dienst durch jenen Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Dienstleister. Das festgelegte Entgelt gilt für alle Teilnehmer, unabhängig vom jeweiligen Quellnetz;

35.

„Zugangskennzahl“: eine mit 1 beginnende Ziffernfolge am Beginn einer öffentlichen Kurzrufnummer, die den adressierten Dienst kennzeichnet;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.