Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009)
(2) Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3) Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
(4) Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.
Nummernstruktur
§ 115. Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.
Nummernstruktur
§ 115. Das Ansage-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061.
Wahl des Netzansage-Unterdrückungs-Präfixes
§ 116. Dem Netzansage-Unterdrückungs-Präfix darf eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.
Wahl des Ansage-Präfixes
§ 116. Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen.
Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
§ 117. (1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
§ 117. (1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
Abschnitt:
Mehrwertdienste
Allgemeines
§ 117. (1) Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a unter Maßgabe der bereichsspezifischen Bestimmungen zulässig.
(2) Unabhängig von der Klassifikation eines Dienstes als Mehrwertdienst im Sinne von § 3 Z 16 kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes jedenfalls für alle in den Bereichen gemäß Abs. 1 erbrachten Dienste entsprechend dem jeweiligen Rufnummernbereich zur Anwendung.
(3) Bei der Erbringung von Mehrwertdiensten hat der Dienstleister darauf zu achten, dass der Dienst, unter Berücksichtigung des Inhaltes desselben, zeitnahe erbracht wird und dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft in transparenter Weise entsprochen wird.
Bewerbung
§ 118. (1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
die Rufnummer des Dienstes,
Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2) Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4) Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
Bewerbung
§ 118. (1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
die Rufnummer des Dienstes,
Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2) Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4) Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
Bewerbung
§ 118. (1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
die Rufnummer des Dienstes,
Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2) Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4) Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
(8) Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß § 3 Z 34 gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Dialer
Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten
§ 119. Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:
Vor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst muss das Entgelt in Euro pro Minute, der Dienstleister und dessen ladungsfähige Anschrift sowie die vollständige für die Wahl vorgesehene Rufnummer angezeigt werden. Es muss angegeben werden, dass bei Inanspruchnahme des Dienstes eine Telefonverbindung zu einer Mehrwertdiensterufnummer aufgebaut wird und die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgt.
Die Verbindung darf nur nach einer Aktion aufgebaut werden, durch die der Nutzer die Kenntnisnahme der Informationen gemäß Z 1 bestätigt. Es muss die Möglichkeit bestehen, den Verbindungsaufbau endgültig, einfach und kostenfrei abzulehnen.
Informationen nach Z 1 müssen auch in deutscher Sprache in klar lesbarer und zum Hintergrund kontrastreicher Schrift dargestellt werden. Die gesamte Information muss feststehend im Sichtbereich des Nutzers angezeigt werden. Die Darstellung des Entgeltes muss sich gut leserlich in der Schaltfläche, mit welcher der Verbindungsaufbau gestartet wird, befinden.
Über den Dial-Up-Zugang dürfen ausschließlich die kostenpflichtigen Inhalte des Dienstleisters abgerufen werden können, die über einen herkömmlichen Internetzugang im Internet nicht frei zugänglich sind.
Die Speicherung des Dialer-Programmes am Endgerät des Nutzers darf nur nach einer zustimmenden Aktion des Nutzers erfolgen. Die Entfernung des Dialer-Programmes muss einfach möglich und ein entsprechender allgemein verständlicher und leicht auffindbarer Hinweis zur kostenfreien Entfernung vorhanden sein.
Das aktuelle Gesamtentgelt und die Verbindungsdauer müssen permanent sichtbar angezeigt werden. Weiters muss permanent eine Schaltfläche angezeigt werden, mittels der die Verbindung jederzeit auf einfache Weise und ohne weitere Verzögerung endgültig abgebrochen werden kann.
Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes
§ 120. (1) Kommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des§ 46 Abs. 8 oder des § 89 Abs. 2 verstößt.
Abs. 6 tritt hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 am 7. Oktober 2009 in Kraft (vgl. § 128 Abs. 2).
Sprach- und Faxdienste
Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 121. (1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Anruf anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Teilnehmer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei abzulehnen.
(2) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(3) Ungeachtet des Abs. 2 darf die Dauer von 10 Sekunden überschritten werden, soweit und so lange dies für die Erbringung sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Informationspflichten erforderlich ist.
(4) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 43 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes unmittelbar vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute entsprechend zu informieren. Eine derartige Information darf nicht länger als 10 Sekunden dauern.
(5) Bei eventtarifierten Sprachdiensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 91 Abs. 3 ergibt.
(6) Bei eventtarifierten Sprachdiensten ist der Nutzer vom Dienstleister unmittelbar nach dem Zustandekommen der entgeltpflichtigen Sprachverbindung eindeutig darüber zu informieren, dass eine kostenpflichtige Verbindung zustande gekommen ist.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.
Zeitbeschränkungen
§ 122. (1) Bei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach spätestens 30 Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen.
(2) Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.
Nachrichtendienste
Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 123. (1) Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird. Dem Nutzer darf für die Entgeltinformation kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Zur Bestellung des Dienstes muss der Nutzer die Entgeltinformation und die Inanspruchnahme des Dienstes aktiv bestätigen.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst mehr als nur ein einmaliges Entgelt verrechnet, ist zusätzlich zu Abs. 1 unmittelbar vor der Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise über die eine Tarifierung auslösenden Kriterien entgeltfrei zu informieren. Als Inanspruchnahme des Dienstes ist die Bestellung durch den Nutzer anzusehen. Zusätzlich sind bei solchen Diensten folgende Punkte sicherzustellen:
Der Nutzer ist über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht zu informieren. Bei Diensten, bei denen das über einen Monat kumulierte Entgelt unter EUR 10,00 liegt, ist der Nutzer mit einer ausschließlich dafür genutzten entgeltfreien Nachricht über das verrechnete Entgelt pro dem die Verrechnung auslösenden Kriterium entgeltfrei zu informieren und diese Nachricht ist immer dann zu senden, wenn das kumulierte Entgelt seit Beginn der Dienstebestellung oder der letzten Benachrichtigung EUR 10,00 erreicht hat.
Der Dienst darf erst dann fortgesetzt werden, wenn die Entgeltinformation gemäß Z 1 aktiv vom Nutzer bestätigt wurde, worauf der Nutzer in dieser eindeutig hinzuweisen ist.
Bei einem interaktiven Dienst ist dieser bei einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers zu beenden.
Es dürfen im Rahmen eines Dienstes pro Nachricht nur jeweils gleiche Entgelte verrechnet werden.
(3) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt und sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 88 ergibt.
(4) Bei Nachrichtendiensten, bei denen die Verrechnung über die vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt, kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, sofern das Entgelt für die einzelne Dienstenutzung maximal EUR 0,70 beträgt, der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird, im Anschluss einmalig erbracht wird und mit der ersten an den Nutzer gesendeten Dienstenachricht eindeutig über das anfallende Entgelt informiert wird.
(5) Die Einhaltung aller Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 4 trifft den Plattformbetreiber.
Spezielle Verhaltensvorschriften
§ 124. (1) Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
(2) Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
(3) Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.
Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste
§ 125. (1) Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
(2) Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
(3) Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß § 123 Abs. 1,
den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß § 123 Abs. 2 Z 1,
den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowie
den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß § 124 Abs. 2.
Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges
Übergangsbestimmungen
§ 126. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges
Übergangsbestimmungen
§ 126. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
Abkürzung
KEM-V 2009
Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges
Übergangsbestimmungen
§ 126. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
(10) Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
(11) Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.
Abkürzung
KEM-V 2009
Abschnitt:
Übergangsbestimmungen/Sonstiges
Übergangsbestimmungen
§ 126. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4) Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5) Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.
(6) Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7) Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(9) Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
(10) Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
(11) Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.
(12) Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.
(13) Von der Bestimmung des § 61 Abs. 4 sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.
Abschaltungen
§ 127. (1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
(4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des § 43 Abs. 2 haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
Abschaltungen
§ 127. (1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
(4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des § 43 Abs. 2 haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
(9) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.
Abschaltungen
§ 127. (1) Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.
(2) Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:
neue Teilnehmer im Ortsnetz Linz im Zuge des Vertragsabschlusses und
alle Teilnehmer in Abständen von höchstens sechs Monaten, ab 12.05.2012 in Abständen von höchstens zwei Monaten.
(3) Kommunikationsdienstebetreiber haben im Rahmen der Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 sowie 100 TKG 2003 für Teilnehmer im Ortsnetz Linz jeweils die Ortsnetzkennzahl 732 anzuführen.
(4) Betreiber von Telefonauskunftsdiensten im Sinne des § 43 Abs. 2 haben bei der Erbringung des Auskunftsdienstes für Rufnummern im Ortsnetz Linz ausschließlich die Ortsnetzkennzahl 732 anzugeben.
(5) Kommunikationsdienstebetreiber haben der RTR-GmbH auf Nachfrage
jeweils aktuelle Auswertungen betreffend die Entwicklung der monatlichen Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 in ihrem zugehörigen Kommunikationsnetz bereitzustellen sowie
eine nachvollziehbare aussagekräftige Dokumentation über Zeitpunkt, Art und Inhalt der getätigten Informationsmaßnahmen gemäß Abs. 2 vorzulegen.
(6) Als Rufnummer des Anrufers im Sinne der Bestimmungen des § 5 ist für Linz spätestens ab 12.05.2013 nur mehr die Ortsnetzkennzahl 732 zulässig.
(7) Kommunikationsdienstebetreiber, die für Teilnehmer Dienste auf Basis von Rufnummern erbringen, die von Abschaltungen betroffen sind, sind verpflichtet, die betreffenden Teilnehmer rechtzeitig und umfassend über die bevorstehenden Änderungen zu informieren.
(8) Bei allen von Abschaltungen betroffenen Rufnummernbereichen darf nach der Einstellung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ein Tonband geschaltet werden, das über die Einstellung der Rufnummer informiert und gegebenenfalls auf eine neue Rufnummer verweist.
(9) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen im Bereich 89 beginnend mit der Ziffer 9 gelten ab 1. Jänner 2013 als widerrufen.
(10) Alle Nutzungsrechte für Betreiberkennzahlen in den Bereichen 86 und 87, die aufgrund einer Zuteilung gemäß § 94 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 107/2014 erfolgt sind, gelten ab 1. Mai 2015 als widerrufen.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.
Abkürzung
KEM-V 2009
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.
(10) Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
(11) Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
Abkürzung
KEM-V 2009
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.
(10) Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
(11) Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(12) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 59a und 74a sowie die Überschrift vor § 70 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
Abkürzung
KEM-V 2009
Inkrafttreten
§ 128. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in Kraft.
(3) § 21 Abs. 1 Z 4 tritt ausgenommen für die öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste 112 mit 7. Jänner 2010 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 7a, 21 Abs. 2, 31 bis 35, 117 Abs. 1 und 118 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 109/2010 treten mit 14. April 2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 24 bis 26, die Überschrift vor § 55, §§ 94 Abs. 9, 95 Abs. 10, 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 333/2010 treten mit 29. Oktober 2010 in Kraft.
(6) § 59a tritt mit 1. März 2011 in Kraft.
(7) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 16, 10 Abs. 1, 1a und 2, 15 Abs. 1, 2 und 4a, 53 Abs. 2, 57 Abs. 1 lit. f, 63 Abs. 2, 73 Abs. 2, 78 Abs. 6, 94 Abs. 2 und 9, 96, 97, 98 Abs. 2, 109, 112 Abs. 1, 113, 114 bis 116, 117 Abs. 3, 127 Abs. 9 sowie die Überschriften vor den § 96, 114 und 116 in der Fassung BGBl. II Nr. 224/2012 treten mit 30. Juni 2012 in Kraft.
(8) § 118 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 3 Z 3 und 23, 4 Abs. 1, 48a bis 48e, 51 Abs. 5 sowie 129 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 344/2013 treten mit 15. November 2013 in Kraft. Anträge gemäß § 48c, die binnen eines Monates nach Inkrafttreten bei der RTR-GmbH einlangen, gelten im Sinne des § 13 Abs. 3 als zeitgleich eingebracht.
(10) Die Änderungen der §§ 3 Z 21, 92, 93 Abs. 2, 94 Abs. 2, 3, 3a, 3b und 3c, 95 Abs. 1 und 11, 126 Abs. 9 sowie 127 Abs. 10 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 19. Mai 2014 in Kraft.
(11) Die Änderungen des § 63 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(12) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 59a und 74a sowie die Überschrift vor § 70 in der Fassung BGBl. II Nr. 283/2017 treten mit 1. Dezember 2017 in Kraft.
(13) Die Änderungen in § 3 sowie die Einfügung des § 5b in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. § 5 Abs. 6 und § 5c in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2026 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(2) Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Sprachdienste in § 3 Z 16 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(2) Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Sprachdienste in § 3 Z 16 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(2) Die Ausnahmebestimmung hinsichtlich Sprachdienste in § 3 Z 16 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 129. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2013)
(3) Die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 3, 94 Abs. 5 und 95 Abs. 7 treten mit 30. Juni 2012 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 6 und 7 sowie 95 Abs. 2 treten mit 19. Mai 2014 außer Kraft.
(5) Die Bestimmungen des § 94 Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 2015 außer Kraft.
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