Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2010-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2013-04-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
Änderungshistorie JSON API

(3) Der Titel, Kurztitel und die Abkürzung sowie § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) § 4 Abs. 1 Z 8b tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(5) § 4 sowie § 8 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2017 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(6) § 4 Abs. 1 Z 9a und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019 treten mit 28. Dezember 2019 in Kraft.

(7) §§ 1, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(8) § 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 9a und 13 sowie Abs. 3 bis 5, § 4a samt Überschrift, § 5, § 6, § 7, § 8 Abs. 4, die §§ 9a bis 9d samt Überschriften, § 12, § 15 samt Überschrift und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 treten sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

(9) § 4 Abs. 1 Z 8a, § 9 Abs. 2 und 3 und § 9c Abs. 1 und 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Verordnungen

§ 14. Verordnungen können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits nach seiner Kundmachung erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

Abkürzung

BAK-G

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

BAK-G

Übergangsbestimmungen und vorbereitende Maßnahmen

§ 15. (1) § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.

(2) Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.

(3) § 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 durchzuführen ist.

(4) Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 sowie § 9a Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023vorgenommen werden.

(5) Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 aufnehmen kann.

Abkürzung

BAK-G

Vollziehung

§ 16. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 6 ist der Bundesminister für Inneres und der für den öffentlichen Dienst zuständige Bundesminister betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Abkürzung

BAK-G

Artikel 5

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2019, zu § 4, BGBl. I Nr. 72/2009)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S 29, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 50.

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