Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004.

§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

Inhalt

§ 5. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Vorderseite (Bildseite)

a)

Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;

b)

Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;

c)

Lichtbild;

d)

Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;

e)

Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;

f)

Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;

g)

Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;

h)

aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;

2.

Rückseite

a)

Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;

b)

der in Abs. 2 angeführte Text;

c)

Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.

(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

– Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;

– Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;

– freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“

Übergangsbestimmung

§ 6. Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

Anlage

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