Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung des Leiters der Verwaltungsakademie des Bundes zu überplanmäßigen Ausgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 wird verordnet:
Der Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheit Verwaltungsakademie des Bundes (Verordnung des Bundeskanzlers über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel bei der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB – Flexibilisierungsverordnung 2009), BGBl. II Nr. 205/2009) wird ermächtigt, im Projektzeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2012 überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten.
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