Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2009 – TRV 2009)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2009, wird im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien verordnet:
§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit EUR 2,30 pro Kabellaufmeter festgelegt.
§ 2. Dieser Richtsatz ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
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