Verordnung des Bundeskanzlers über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BKA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-08-01
Status Aufgehoben · 2017-10-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

1.

Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD und KommAustria)

2.

Österreichisches Staatsarchiv

3.

Asylgerichtshof, ab 1.1.2014 Bundesverwaltungsgericht

4.

Datenschutzkommission, ab 1.1.2014 Datenschutzbehörde.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

1.

Zentralleitung des Bundeskanzleramtes (samt Gleichbehandlungsanwaltschaft, ständige Vertretung bei der OECD, KommAustria, Hofmusikkapelle und Österreichisches Museum für Volkskunde)

2.

Österreichisches Staatsarchiv

3.

Bundesverwaltungsgericht

4.

Datenschutzbehörde

5.

Bundesdenkmalamt.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

1.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,

2.

spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,

3.

Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und

4.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Bundeskanzleramt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung seiner Bediensteten unter Nutzung aller zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind, den Bediensteten

1.

Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,

2.

spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die/der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,

3.

Besonderheiten des Dienstes im jeweiligen Ausbildungsbereich und

4.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise des Ressorts, der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie ausgegliederter Verwaltungsbereichezu vermitteln.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Patin/ Pate, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Patin/eines Paten oder einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Während beim Patenmodell eine/ein erfahrene/r, auch gleichgestellte/r Kollegin/Kollege vorrangig die Startbegleitung und Einarbeitung einer/s neuen Mitarbeiterin/Mitarbeiters übernimmt, findet im Mentorenmodell die Betreuung und Förderung bereits erfahrener Bediensteter durch eine Führungskraft statt. Die Ausübung der Funktion als Patin/Pate oder Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Asylgerichtshofes zur/m Patin/Paten oder Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Asylgerichtshofes zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete, nach Möglichkeit jene des jeweiligen Ausbildungsbereiches, heranzuziehen.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

1.

im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,

2.

im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,

3.

im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,

4.

im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

1.

im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,

2.

im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,

3.

im Ausbildungsbereich des Asylgerichtshofes bzw. ab 1.1.2014 des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,

4.

im Ausbildungsbereich der Datenschutzkommission bzw. ab 1.1.2014 der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzkommission bzw. Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter.

(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter, Mentorin/Mentor, Lehrbeauftragte

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist

1.

im Ausbildungsbereich der Zentralleitung des Bundeskanzleramtes die Leiterin/der Leiter der Personalabteilung des Bundeskanzleramtes oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,

2.

im Ausbildungsbereich des Österreichischen Staatsarchivs die Leiterin/der Leiter der Personal- und Verwaltungsdirektion,

3.

im Ausbildungsbereich des Bundesverwaltungsgerichts die Leiterin/der Leiter der Präsidialabteilung,

4.

im Ausbildungsbereich der Datenschutzbehörde die Leiterin/der Leiter der Datenschutzbehörde oder die/der von ihr/ihm mit dieser Aufgabe betraute Vertreterin/Vertreter,

5.

im Ausbildungsbereich des Bundesdenkmalamtes die Verwaltungsdirektorin/der Verwaltungsdirektor.

(2) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat jeder/jedem Auszubildenden die Beistellung einer Mentorin/eines Mentors aus dem Kreis der Bediensteten des jeweiligen Ausbildungsbereichs anzubieten. Im Mentorenmodell findet die Betreuung und Förderung von Bediensteten durch eine Führungskraft oder eine von dieser benannten geeigneten erfahrenen Kraft statt. Die Ausübung der Funktion als Mentorin/Mentor erfolgt freiwillig. Im Falle der Bestellung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur/m Mentorin/Mentor, hat diese durch die Präsidentin/den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen und kann von dieser/m jederzeit widerrufen werden.

(3) Als Vortragende (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sind entsprechend qualifizierte Bedienstete heranzuziehen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht

1.

aus der theoretischen Ausbildung sowie

2.

aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der

1.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;

2.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;

2a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;

3.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;

3a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;

4.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;

4a. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;

5.

Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3 getrennt

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. (1) Die Grundausbildung besteht

1.

aus der theoretischen Ausbildung sowie

2.

aus der praktischen Verwendung.

(2) Die Grundausbildung erfolgt auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der

1.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen;

2.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen;

3.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für den Archivdienst;

4.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Verwaltungs- und Rechnungsdienst;

5.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 für den Archivdienst;

6.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4;

7.

Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 bis A5, C, D, v3 und v4 für den Archivdienst;

8.

Entlohnungsgruppen h1, h2 und h3

(3) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 5 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß § 6 kann erst nach tatsächlicher Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

Theoretische Ausbildung

§ 5. (1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

1.

Recht

2.

Verwaltungsorganisation und Verwaltungsökonomie

3.

sonstige für den jeweiligen Ausbildungsbereich spezifische Fächer

(2) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern erfolgt in Form von Ausbildungsmodulen. Die einzelnen Module sind als

1.

Seminar,

2.

Einzelunterricht,

3.

elektronischer Fernunterricht (e-learning-system),

4.

Hausarbeit,

5.

Selbststudium

oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen zu gestalten.

(3) Die Teilnahme an Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt als Dienst.

(4) Die theoretische Ausbildung ist je nach Anforderungen auf dem Arbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden für Arbeitsplätze nachstehender Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen im folgenden Ausmaß zu absolvieren:

1.

A1 und v1, rechtskundige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;

2.

A1 und v1, sonstige Verwendungen, 280 bis 350 Stunden;

3.

A2 und v2, 260 bis 320 Stunden;

4.

A3 bis A5 bzw. v3 und v4, 200 bis 280 Stunden;

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