Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik binnen 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses eine Statistik der Demografie der Unternehmen zu erstellen.
(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließender Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen und Schließungen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
(3) Die Statistik hat jedenfalls zu enthalten:
die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007) sowie Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008);
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte);
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen.
die Daten gemäß Z 1 der Arbeitgeberunternehmen.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik
eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten sowie
eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses zu erstellen.
(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
Umsatzgrößenklassen
zu enthalten.
(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.
(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S 1 und den Durchführungsrechtsakten gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152
eine Statistik der Demografie der Unternehmen binnen 18 Monaten,
eine Statistik der Demografie von Arbeitgeberunternehmen binnen 20 Monaten,
eine Statistik der schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
eine Statistik der jungen schnell wachsenden Unternehmen binnen 12 Monaten,
eine Statistik der Registrierungen und Insolvenzen von rechtlichen Einheiten binnen 40 Tagen sowie
eine Statistik der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen binnen 20 Monaten
nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes über diesen zu erstellen.
(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließende Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen, unechter Schließungen und unechter schnell wachsender Unternehmen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.
(3) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte),
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen),
dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
Umsatzgrößenklassen und
Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1,
zu enthalten.
(4) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 3 haben jedenfalls die Anzahl der aktiven Unternehmen mit mindestens zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und die Anzahl der schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008,
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
Bundesland und Gebietseinheit der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
zu enthalten.
(5) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 4 haben jedenfalls die Anzahl der jungen schnell wachsenden Unternehmen gegliedert nach
einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 und
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.
(6) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 5 haben jedenfalls die Anzahl der Registrierungen und Insolvenzen gegliedert nach Abschnitten bzw. aggregierten Abschnitten der ÖNACE 2008 zu enthalten.
(7) Die Statistiken gemäß Abs. 1 Z 6 haben jedenfalls die Anzahl der wissens- und forschungsintensiven Unternehmensneugründungen gegliedert nach
Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte) und
Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen)
zu enthalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz von über 10 000 Euro hatte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und
erstmaliges Überschreiten eines Umsatzes von Euro 10 000 oder
erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;
Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;
Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Unterschreiten des Umsatzes von 10 000 Euro und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;
Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängerin Unternehmen im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;
Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;
Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;
Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993;
Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz erzielte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte.
Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
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